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Allgemeinverfügung des Landkreises Heidekreis über ergänzende Anordnungen nach § 18 der Niedersächsischen Verordnung über die Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 30.10.2020

Aufhebung der Allgemeinverfügung des Landkreises Heidekreis

über ergänzende Anordnungen nach § 18 der Niedersächsischen Verordnung über die Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30.10.2020; 

Meldepflicht für Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe, die Personen beschäftigen, die in Sammelunterkünften oder betriebseigenen oder angemieteten Unterkünften untergebracht sind vom 02.11.2020

Die Allgemeinverfügung des Heidekreises vom 02.11.2020 über Meldepflicht von Sammelunterkünften wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Die Aufhebungsverfügung tritt am 08.04.2022 in Kraft.

Begründung:

Der Landkreis Heidekreis hat mit Datum vom 02.11.2020 die Allgemeinverfügung zur Meldepflicht für Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe, die Personen beschäftigen, die in Sammelunterkünften oder betriebseigenen oder angemieteten Unterkünften untergebracht sind gem. § 18 der Niedersächsischen Verordnung über die Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30.10.2020 erlassen.

Für die Unterbringung von Personen, die aus gewerblichen oder landwirtschaftlichen Gründen erfolgt, z.B. für Saisonarbeitskräfte, Erntehelferinnen und Erntehelfer, Werksarbeitskräfte und vergleichbare arbeitnehmerähnliche Beschäftigte in der Landwirtschaft, dem Baugewerbe, der Fleischproduktion und dergleichen, wurden damit verschiedene Anordnungen u.a. zur Meldung der Lage und Anordnung der Unterkunft, sowie zu deren Ausstattung und zu der Notwendigkeit von Hygienekonzepten getroffen.

Mit Datum vom 19.03.2022 ist die neue Niedersächsische Verordnung über Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) in Kraft getreten. Die Verordnung sieht umfassende Lockerungen der bisher ergriffenen Schutzmaßnahmen vor. Weiterhin ist mit dem § 13 die Regelungen für die Beschäftigung von Personen in bestimmten Betrieben, also Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe, die Personen beschäftigen, die in Sammelunterkünften o.ä. untergebracht sind, entfallen.

Zur Rechtsbereinigung ist die o.g. Allgemeinverfügung zur Meldepflicht von Sammelunterkünften im Landkreis Heidekreis aufzuheben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüne-burg, schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auf elektronischem Weg über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) dieses Gerichtes erhoben werden.

Hinweise: 

  1. Näheres zu den Voraussetzungen des elektronischen Rechtsverkehrs und der Installation der notwendigen kostenfreien Zugangs- und Übertragungssoftware EGVP finden Sie auf der Internetseite www.justizportal.niedersachsen.de (Service).
  2. Die Verfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar, das heißt, Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung

Bad Fallingbostel, 07.04.2022

Landkreis Heidekreis

Der Landrat

Grote

Hinweis:

Die Allgemeinverfügung einschließlich Begründung kann im Fachbereich Ordnung des Heidekreises eingesehen werden.