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Allgemeinverfügung des Landkreises Heidekreis zur Umsetzung der Meldungen der Einrichtungen und Unternehmen nach § 20 IfSG (sog. Masernschutzgesetz) an das Gesundheitsamt im Heidekreis

Allgemeinverfügung des Landkreises Heidekreis 
 

zur Umsetzung der Meldungen der Einrichtungen und Unternehmen nach § 20 IfSG (sog. Masernschutzgesetz) an das Gesundheitsamt im Heidekreis

Zur Umsetzung des § 20 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ergeht auf der Grundlage von § 16 Abs. 1 Satz 1 IfSG in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Ziffer 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) folgende Allgemeinverfügung:

  1. Die Einrichtungen und Unternehmen nach § 20 Abs. 8 IfSG sind verpflichtet, an das Gesundheitsamt des Landkreises Heidekreis eine Benachrichtigung über Personen nach § 20 Absatz 9 Satz 2 IfSG über das digitale Meldeportal www.mebi-niedersachsen.de durchzuführen, sofern sich deren Betriebsstätte bzw. Betriebsstätten im Landkreis Heidekreis befindet. Die Meldung kann nachträglich bearbeitet und auch seitens der Einrichtung bzw. des Unter-nehmens in Zusammenhang mit einer kurzen Stellungnahme für erledigt erklärt werden. Eine Meldung per E-Mail ist nicht möglich.
     
  2. Die Meldungen nach Nummer 1 können seit dem 01.08.2022, 00:00 Uhr vorgenommen werden. Die Meldung hat unverzüglich nach § 20 Abs. 9 Satz 2 zu erfolgen. „Unverzüglich“ bedeutet ohne schuldhafte Verzögerung seitens der Einrichtung. Wenn an Schulen und in Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflegestellen die Nachweise nicht vor Beginn der Sommerferien/Schließzeiten 2022 angefordert wurden, müssen die Vorlage und Kontrolle der Nachweise und die Meldung an das Gesundheitsamt so bald wie möglich nach Ferienen-de/Ende der Schließzeiten nachgeholt werden.
     
  3. Die Einrichtungen und Unternehmen nach § 20 Abs. 8 IfSG sind verpflichtet, Änderungen an bereits erfolgten Meldungen vorzunehmen, wenn ihnen Kenntnisse vorliegen, die sich auf das Verfahren beim Gesundheitsamt auswirken können.
     
  4. Die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird angeordnet.
     
  5. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Begründung:

Die Landkreise und kreisfreien Städte sind für die Umsetzung des § 20 IfSG (sog. Masernschutzgesetz), insbesondere gem. § 3 Absatz 1 Nummer 1 NGöGD zuständig.
Mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20 IfSG kann im Land Niedersachsen flächendeckend durch eine einheitliche Vorgehensweise die Umsetzung des Masernschutzgesetzes sichergestellt werden. Gleichzeitig ist die Aufrechterhaltung der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung sowie die Beschulung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen in allen Bereichen ein wichtiges Ziel, welches sicherzustellen ist. Nach der gesetzlich verpflichtenden Meldung von nicht immunisierten Mitarbeitenden der Einrichtungen und Unternehmen nach § 20 Abs. 8 IfSG ist die Einschätzung der Versorgungs-, Beschulungs-, Betreuungsgefährdung durch das Gesundheitsamt als Grundlage für Anordnungen erforderlich.
Die Vollziehung dieser Verfügung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten, um Ansteckungsgefahren zu minimieren. Das Privatinteresse hat gegenüber dem öffentlichen Interesse zurückzutreten, da der Schutz vor Ansteckungen höher zu gewichten ist, als der damit einhergehende Aufwand.
Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite www.heidekreis.de.
Die Geltungsdauer der Allgemeinverfügung ist zunächst unbefristet.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg, schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auf elektronischem Weg über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) dieses Gerichtes erhoben werden.

Näheres zu den Voraussetzungen des elektronischen Rechtsverkehrs und der Installation der notwendigen kostenfreien Zugangs- und Übertragungssoftware EGVP finden Sie auf der Internetseite www.justizportal.niedersachsen.de (Service).

Diese Verfügung ist gemäß § 80 Abs. 4 VwGO sofort vollziehbar, das heißt, Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht nach § 80 Absatz 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen.

Bad Fallingbostel, 10.08.2022

Landkreis Heidekreis
Der Landrat
In Vertretung

Schulze

Hinweis:
Die Allgemeinverfügung einschließlich Begründung kann im Fachbereich Ordnung des Heidekreises eingesehen werden.