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Allgemeinverfügung des Landkreises Heidekreis zur Verpflichtung des Anbietens von Corona-Testungen für den Besuch von Heimen 
durch die Einrichtungen

Allgemeinverfügung    

des Landkreises Heidekreis zur Verpflichtung des Anbietens von Testungen auf eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 nach § 3 Niedersächsische Corona-Verordnung für den Besuch von Heimen nach § 2 Abs. 2 Nds. Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG) durch die Einrichtungen

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hat aufgrund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 3 Nr. 1 der (niedersächsischen) Subdelegationsverordnung die Niedersächsische Verordnung über Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. September 2022 erlassen. Ziel der Niedersächsischen Corona-Verordnung ist, ergänzend zu den bundesrechtlich geregelten Schutzmaßnahmen nach § 28 b Abs. 1 IfSG auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und des § 28 b IfSG mit Wirkung vom 01.10.2022 weitere notwendige Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu treffen. Weitergehende Schutzmaßnahmen der Kommunen auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt.

Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 7 Nr. 2 Buchst. b in Verbindung mit § 16 Absatz 1 IfSG wird folgende Allgemeinverfügung als landesspezifische Vorgabe erlassen:

In der Zeit bis zum 7. April 2023 sind Heime nach § 2 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen (NuWG) verpflichtet, Testungen auf eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 nach § 3 der Niedersächsischen Verordnung über Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. September 2022 im Rahmen eines einrichtungsspezifischen Testkonzeptes für alle Besucherinnen, Besucher und Dritte, die die Einrichtung betreten wollen, anzubieten.

Die Allgemeinverfügung tritt am Mittwoch, dem 12. Oktober 2022, in Kraft.

Begründung:
Nach § 28 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 Buchst. b IfSG sind Besucherinnen und Besucher von Heimen nach § 2 Abs. 2 NuWG sowie Dritte verpflichtet, sich vor oder bei dem Betreten der Einrichtung testen zu lassen. Diese Regelung dient insbesondere dem Schutz der vulnerablen Gruppen, die im Falle einer Infektion nach den Erkenntnissen des RKI in besonderem Maße von besonders schweren Krankheitsverläufen bedroht sind.

Gleichzeitig gilt es, auch bei dieser Schutzmaßnahme dem verfassungsrechtlichen Übermaßverbot Rechnung zu tragen und das Recht auf soziale Teilhabe der Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtungen uneingeschränkt sicherzustellen. Daher hatten die vorherigen Niedersächsischen Corona-Verordnungen eine Verpflichtung der Heime nach § 2 Abs. 2 NuWG geregelt, für alle Besucherinnen, Besucher und Dritte Testungen anzubieten. Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 16.09.2022 ist eine solche Regelung im Verordnungswege durch das Land aus rechtstechnischen Gründen nicht mehr möglich.

Gleichzeitig regelt § 35 Abs. 1 Satz 7 Nr. 2 Buchst. b IfSG, dass sicherzustellen ist, dass Gäste und Besucherinnen und Besucher solcher Einrichtungen gemäß dem einrichtungsspezifischen Testkonzept und unter Berücksichtigung landesspezifischer Vorgaben getestet sind.

Das Recht auf soziale Teilhabe der Bewohnerinnen und Bewohner umfasst das Recht und die tatsächliche Möglichkeit, regelmäßig Besuch zu empfangen. Dieses Recht läuft ins Leere, wenn Besuche aus tatsächlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar erschwert sind, weil für Besucherinnen, Besucher und Gäste keine adäquate Testmöglichkeit erreichbar ist.

Dabei ist auch der Grundsatz zu beachten, dass nach §§ 28 a Abs. 2 Satz 2 und 28 b Abs. 5 Satz 4 IfSG bei allen Schutzmaßnahmen ein Mindestmaß an sozialen Kontakten gewährleistet bleiben muss und Schutzmaßnahmen nicht zur vollständigen Isolation von einzelnen Personen oder einzelner Gruppen führen dürfen.

Die mit dieser Allgemeinverfügung angeordnete Maßnahme ist eine landesspezifische Vorgabe, die sowohl die Rechte einer besonders vulnerablen Gruppe gewährleistet als auch den Schutzzweck des Infektionsschutzgesetzes und der Niedersächsischen Corona-Verordnung nicht gefährdet.

Die Allgemeinverfügung ist verhältnismäßig und setzt lediglich eine bisher getroffene Regelung inhaltsgleich in einer rechtstechnisch anderen Weise fort.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gemäß § 16 Absatz 8 IfSG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg, schriftlich, zur Nie-derschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auf elektronischem Weg über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) dieses Gerichtes erhoben werden.

Näheres zu den Voraussetzungen des elektronischen Rechtsverkehrs und der Installation der notwendigen kostenfreien Zugangs- und Übertragungssoftware EGVP finden Sie auf der Internetseite www.justizportal.niedersachsen.de (Service).

Bad Fallingbostel, 06.10.2022

Landkreis Heidekreis
Der Landrat

Grote

Hinweis:
Die Allgemeinverfügung einschließlich Begründung kann im Fachbereich Ordnung des Heidekreises eingesehen werden. 

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Allgemeinverfügung einschließlich Begründung 
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