Allgemeinverfügung über den Aufnahmestopp für Heime und die Ausweitung kontaktreduzierender Maßnahmen ambulant betreuter Wohnformen
Allgemeinverfügung des Landkreises Heidekreis
über den Aufnahmestopp für Heime und die Ausweitung kontaktreduzierender Maßnahmen ambulant betreuter Wohnformen angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Heidekreis
Der Landkreis Heidekreis erlässt gemäß § 28 Abs. 1 S. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), § 3 Abs. 3 NKomVG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD folgende Allgemeinverfügung:
- Die Aufnahme von neuen Bewohnerinnen und Bewohnern in Heime für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und Menschen mit Behinderungen nach § 2 Abs. 2 NuWG,
ambulant betreute Wohngemeinschaften und besondere Formen des betreuten Wohnens gemäß § 2 Abs. 3 und § 2 Abs. 4 NuWG sowie
ambulant betreute Wohngemeinschaften zum Zweck der Intensivpflege, die nicht in den Geltungsbereich des NuWG fallen
wird untersagt.
Ausgenommen von diesem Aufnahmestopp sind Einrichtungen, in denen gewährleistet ist, dass neu aufzunehmende Bewohnerinnen und Bewohner für einen Zeitraum von 14 Tagen separiert von den übrigen Bewohnern und Bewohnerinnen in Quarantäne untergebracht werden.
Darüber hinaus ist die Aufnahme von aus dem Krankenhaus zu entlassenden Patientinnen und Patienten in solitären Kurzzeitpflege- oder Reha-Einrichtungen, die gezielt für diese Funktion hergerichtet und zur Kurzzeitpflege ermächtigt wurden (vgl. auch § 149 SGB XI), zulässig.
Weitere Ausnahmen können im Einzelfall in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt zugelassen werden.
- Ambulant betreute Wohngemeinschaften gem. § 2 Abs. 3 NuWG, Formen des betreuten Wohnens gem. § 2 Abs. 4 NuWG und ambulant betreute Wohngemeinschaften zum Zweck der Intensivpflege, die nicht in den Geltungsbereich des NuWG fallen, haben mit sofortiger Wirkung ein Besuchs- und Betretungsverbot auszusprechen.
In ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach § 2 Abs. 3 NuWG und in Formen des betreuten Wohnens nach § 2 Abs. 4 NuWG sind von diesem Besuchs- bzw. Betretungsverbot nahestehende Personen von palliativmedizinisch versorgten Bewohnerinnen und Bewohnern ausgenommen. Ausnahmen können zudem im Einzelfall für Seelsorger, Geistliche oder Urkundspersonen zugelassen werden.
Die behandelnden Ärzte und die zur Pflege bestimmten Personen haben freien Zutritt. Die zur Pflege bestimmten Angehörigen der Pflegeberufe und der Gesundheitsfachberufe (u. a. Physiotherapeutinnen und -therapeuten, Ergotherapeutinnen und -therapeuten, Podologinnen und Podologen, Logopädinnen und Logopäden, Diätassistentinnen und Diätassistenten) sind bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 der Niedersächsischen Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte anlässlich der Corona-Pandemie vom 27.03.2020 (Nds. GVBI. S. 48) von dem Besuchs- bzw. Betretungsverbot ausgenommen.
Bestatterinnen und Bestatter sowie Handwerkerinnen und Handwerker, deren Leistungen nicht aufgeschoben werden können, haben im Einzelfall ebenfalls Zutritt.
Freien Zutritt haben bei den ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach § 2 Abs. 3 NuWG die Dienstleister, von denen aufgrund einer mit dem Mietverhältnis verbundenen vertraglichen Verpflichtung entgeltliche ambulante Pflege- oder Betreuungsdienstleistungen in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft in Anspruch genommen werden.
Freien Zutritt haben bei den Formen des betreuten Wohnens nach § 2 Abs. 4 NuWG die Dienstleister, von denen aufgrund einer mit dem Mietverhältnis verbundenen vertraglichen Verpflichtung Leistungen in Anspruch genommen werden, die über allgemeine Unterstützungsleistungen (z. B. Notrufdienste, Informations- und Beratungsleistungen oder die Vermittlung von Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung, Pflege- oder Betreuungsleistungen) hinausgehen.
Für die ambulant betreuten Wohngemeinschaften zum Zweck der lntensivpflege, die nicht in den Geltungsbereich des NuWG fallen, gelten die vorstehenden Ausnahmebestimmungen bezüglich der ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach § 2 Abs. 3 NuWG entsprechend.
In allen Fällen sind beim Betreten der Einrichtung immer die notwendigen Hygienemaßnahmen zu beachten. Zur Hilfestellung kann das Gesundheitsamt hinzugezogen werden.
- Für den mit Allgemeinverfügung vom 18.03.2020 untersagten Betrieb von Einrichtungen der Tagespflege nach § 2 Abs. 7 NuWG gelten ergänzend die nachfolgend genannten erweiterten Voraussetzungen für die Aufnahme in die Notbetreuung.
Ausgenommen von dieser Allgemeinverfügung ist die Notbetreuung in kleinen Gruppen, die auf das notwendige Maß zu begrenzen ist. Diese Notbetreuung dient dazu, ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen aufzunehmen, deren Familienangehörige, die im Übrigen die Pflege wahrnehmen, in sog. kritischen Infrastrukturen tätig sind.
Künftig dürfen zudem im Einzelfall Nutzerinnen und Nutzer der Tagespflegeeinrichtungen in die Notbetreuung aufgenommen werden,
- für die eine fehlende Betreuung in der Tagespflege aufgrund eines besonders hohen Pflege- oder Betreuungsaufwandes eine gesundheitliche Schädigung zur Folge hätte oder
- die einer ärztlich verordneten Behandlungspflege bedürfen, die nicht durch pflegende Angehörige oder den ambulanten Pflegedienst sichergestellt werden kann.
- Die Betreiberinnen und Betreiber der o. g. Einrichtungen werden aufgefordert, die Bewohnerinnen und Bewohner anzuhalten, die Einrichtungen und das dazugehörige Außengelände nicht zu verlassen.
- Die Allgemeinverfügung zu 1. und 2. ist nach § 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz (lfSG) sofort vollziehbar.
- Die Anordnungen zu 1. und 2. gelten ab sofort bis einschließlich Sonnabend, den 18. April 2020. Eine Verlängerung ist möglich.
- Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 enthaltene Anordnung gemäß § 75 Absatz 1 Nr. 1; Absatz 3 lfSG wird hingewiesen.
Begründung
Zu 1. und 2.:
Rechtsgrundlage für die zu treffenden Maßnahmen ist § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (lfSG). Nach Satz 1 hat der Landkreis Heidekreis als zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach Satz 2 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen (u. a. Heime) oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.
Erkenntnisse aus anderen Ländern sowie aus Niedersachsen belegen die sehr hohe Dynamik des Infektionsgeschehens. Das Ziel, die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Niedersachsen zu verlangsamen, wird weiterhin verfolgt. In der Allgemeinverfügung vom 18.03.2020 sind Maßnahmen zur Verzögerung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 festgelegt worden. Zudem wurde am 22.03.2020 eine Allgemeinverfügung seitens des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung erlassen, um soziale Kontakte zu beschränken und so die Geschwindigkeit der Infektionsketten in dem erforderlichen Maß abzubremsen. Ferner wird auf die Niedersächsische Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte anlässlich der Corona-Pandemie vom 27.03.2020 (Nds. GVBI. S. 48) hingewiesen.
Die Notwendigkeit, Ansteckungsketten effektiv zu unterbrechen, besteht insbesondere auch für Einrichtungen, in denen Menschen leben und versorgt werden, für die durch Alter, Vorerkrankung oder Behinderung ein besonderes Risiko durch das Corona-Virus SARSCoV-2 besteht.
Vor dem Hintergrund, dass es trotz bestehender Betretungs- und Besuchsverbote zu Coronainfektionen in Heimen gekommen ist, bedarf es eines befristeten Aufnahmestopps in diesen Einrichtungen sowie bei den o. g. besonderen Wohnformen, um das Risiko eines Viruseintrags durch neue Bewohnerinnen und Bewohner zu minimieren.
In ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach § 2 Abs. 3 NuWG leben in der Regel ausschließlich Menschen, die zu den bekannten Risikogruppen zählen, in einer Haushaltsgemeinschaft zusammen. Es ist daher geboten, die Anzahl der Kontakte mit Außenstehenden für die Bewohnerinnen und Bewohner zu begrenzen, denn mit jedem Besuch steigt die Wahrscheinlichkeit, dass sich das Coronavirus in der ambulanten betreuten Wohngemeinschaft verbreitet. Besonders schutzbedürftig sind auch ambulant betreute Wohngemeinschaften gem. § 2 Abs. 3 NuWG, in denen z. B. schwersterkrankte Erwachsene trotz Beatmungs- und Überwachungspflicht in einer Wohngemeinschaft für außerklinische Intensivpflege zusammenleben.
Für ambulant betreute Wohngemeinschaften zum Zweck der lntensivpflege, die nicht in den Geltungsbereich des NuWG fallen, ist es ebenfalls geboten, die Anzahl der außenstehenden Kontaktpersonen auf ein Minimum zu reduzieren. Zur lntensivpflege gehört insbesondere die Beatmungspflege. Die in einer außerklinischen lntensivpflege-Wohngemeinschaft lebenden Personen, die ambulant betreut werden, gehören mithin aufgrund ihrer Vorerkrankungen zu den Personen, die von schweren Krankheitsverläufen betroffen sind und an der Krankheit sterben können.
Auch in Formen des betreuten Wohnens gem. § 2 Abs. 4 NuWG leben Menschen, die aufgrund des Alters, Vorerkrankungen und Behinderungen ein besonderes Risiko für schwere Krankheitsverläufe haben, zusammen. Eine Reduzierung sozialer Kontakte zu Außenstehenden durch ein Besuchs- und Betretungsverbot kann daher auch dort aktuell dazu beitragen, Neuerkrankungen zu verhindern und die Bewohnerinnen und Bewohner vor Corona-Infektionen zu schützen.
Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der vorgesehenen Ausnahmen ist auch das Besuchs- und Betretungsverbot eine weiter wirksame und verhältnismäßige Maßnahme, um eine lnfektion durch soziale Nahkontakte zu verhindern und einen möglichen Viruseintrag durch Dritte zu verhindern.
Die umzusetzenden Maßnahmen sind nach fachlicher Risikobewertung zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zwingend erforderlich und in diesem Stadium noch erfolgversprechend möglich.
Zu 3.:
Die Notbetreuung in Einrichtungen der Tagespflege gem. § 2 Abs. 7 NuWG wird ausgeweitet. Seit der Schließung hat sich ergeben, dass ein entsprechender Bedarf besteht.
Die Allgemeinverfügung ist bis einschließlich 18. April 2020 befristet. Sie findet ihre Grundlage in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 lfSG. Zuwiderhandlungen sind daher strafbar nach § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 lfSG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg, schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auf elektronischem Weg über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) dieses Gerichtes erhoben werden.
Hinweis: Näheres zu den Voraussetzungen des elektronischen Rechtsverkehrs und der Installation der notwendigen kostenfreien Zugangs- und Übertragungssoftware EGVP finden Sie auf der Internetseite des Landesjustizportals Niedersachsen.
Gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG ist diese Allgemeinverfügung sofort vollziehbar, Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
Die Allgemeinverfügung tritt einen Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Bad Fallingbostel, 31.03.2020
Landkreis Heidekreis
Der Landrat
Ostermann
Hinweis:
Die Allgemeinverfügung einschließlich Begründung kann im Fachbereich Ordnung des Heidekreises eingesehen werden.