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Allgemeinverfügung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus auf dem Gebiet des Heidekreises (Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 50)

Allgemeinverfügung
zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus auf dem Gebiet des Landkreises Heidekreis
 

Gemäß § 8 Abs. 1 S. 2, 2. HS in Verbindung mit §§ 2 Abs. 3 und 3 Abs. 1 Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 24. August 2021 wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

  1. Der Landkreis Heidekreis stellt gemäß § 8 Abs. 1 S. 2, 2. HS der Niedersächsischen Corona-Verordnung fest, dass der Leitindikator „Neuinfizierte“ (7-Tage-Inzidenz) an fünf aufeinander folgenden Werktagen mehr als 50 beträgt und damit ab dem 22.11.2021 die Schutzmaßnahmen des § 8 Niedersächsische Corona-Verordnung gelten.
     
  2. Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sofort vollziehbar.
     
  3. Diese Allgemeinverfügung tritt am 22.11.2021 in Kraft.

Begründung:
Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 8 Abs. 1 S. 2, 2. HS in Verbindung mit §§ 2 Abs. 3 und 3 Abs. 1 Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 24. August 2021. Hiernach hat der Landkreis Heidekreis unverzüglich durch öffentlich bekanntzugebende Allgemeinverfügung festzustellen, ab welchem Tag die jeweiligen Schutzmaßnahmen auf dem Gebiet des Heidekreises gelten, wenn der Indikator „Neuinfizierte“ (7-Tage-Inzidenz) an fünf aufeinander folgenden Werktagen den in der Niedersächsischen Corona-Verordnung Wert von 50 überschreitet, wobei Sonn- und Feiertage die Zählung nicht unterbrechen. Die Schutzmaßnahmen gelten ab dem übernächsten Tag nach Ablauf des Fünftagesabschnitts. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 3 kann von der Feststellung der Überschreitung abgesehen werden, solange diese auf einem Infektionsgeschehen beruht, das mit hinreichender Sicherheit einem bestimmten, räumlich abgrenzbaren Bereich zugeordnet werden kann und deshalb die Gefahr einer nicht mehr kontrollierbaren Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 nicht besteht.
Für die Inzidenzwerte gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 Niedersächsische Corona-Verordnung sind die vom Robert-Koch-Institut veröffentlichten Zahlen zugrunde zu legen.

Im Heidekreis lag die 7-Tage-Inzidenz am 16.11.2021 bei 68,1, am 17.11.2021 bei 71,7 am 18.11.2021 bei 73,8 am 19.11.2021 bei 85,9 und am 20.11.2021 bei 98,7 und somit an fünf aufeinander folgenden Werktagen oberhalb des Wertes von 50.

Da das derzeitige Infektionsgeschehen im Heidekreis nicht einem bestimmten, räumlich abgrenzbaren Bereich zugeordnet werden kann, sondern die aktuellen Infektionen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 in verschiedenen Städten und Gemeinden des Landkreises Heidekreis aufgetreten sind, kann von der Feststellung nach § 8 Abs. 1 S. 2, 2. HS in Verbindung mit §§ 2 Abs. 3 und 3 Abs. 1 Niedersächsische Corona-Verordnung nicht abgesehen werden.

Die Schutzmaßnahmen des § 8 Niedersächsische Corona-Verordnung gelten ab dem 22.11.2021.

Diese Feststellung ist aufzuheben, wenn die 7-Tages-Inzidenz im Heidekreis an fünf aufeinander folgenden Werktagen den Wert von 50 unterschreitet.

Ordnungswidrig handelt gemäß § 73 Abs. 1 a Nr. 6 IfSG, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Anordnungen der Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung verstößt. Jeder Verstoß kann gemäß § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 € geahndet werden.

Begründung der sofortigen Vollziehung:
Die sofortige Vollziehung der Verfügung kann durch die erlassende Behörde angeordnet werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Die angeordneten Schutzmaßnahmen für eine 7-Tage-Inzidenz von mehr als 50 dienen dem Ziel der Verlangsamung der Ausbreitung des Virus und dem Schutz des Gesundheitssystems und liegen damit im öffentlichen Interesse. Ein persönliches Interesse überwiegt diesem schwerwiegenden öffentlichen Interesse hier nicht.
Aufgrund der akuten Lage und der aktuellen Geschehnisse kann die Vollziehung der Verfügung nicht erst nach einem mitunter langwierigen Gerichtsverfahren erfolgen.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg, schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auf elektronischem Weg über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) dieses Gerichtes erhoben werden.

Näheres zu den Voraussetzungen des elektronischen Rechtsverkehrs und der Installation der notwendigen kostenfreien Zugangs- und Übertragungssoftware EGVP finden Sie auf der Internetseite www.justizportal.niedersachsen.de (Service).

Diese Verfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar, das heißt, Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.

Bad Fallingbostel, 20.11.2021

Landkreis Heidekreis
Der Landrat

Grote

Hinweis:
Die Allgemeinverfügung einschließlich Begründung kann im Fachbereich Ordnung des Heidekreises eingesehen werden.