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Allgemeinverfügung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus auf dem Gebiet des Landkreises Heidekreis mit Gültigkeit ab dem 22. Mai 2021

Allgemeinverfügung
zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus auf dem Gebiet des Landkreises Heidekreis

Gemäß § 2 Abs. 1 Sätze 4 bis 6 in Verbindung mit § 1a Abs. 3 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen gegen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. 0ktober 2020 in der Fassung vom 08.05.2021, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der jeweils gültigen Fassung wird im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Landesgesundheitsamt folgende Allgemeinverfügung erlassen:
 

  1. Im Landkreis Heidekreis sind ab dem 22.05.2021 Zusammenkünfte von höchstens zehn Personen aus höchstens drei Haushalten zulässig. Kinder dieser Personen bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden nicht eingerechnet. Nicht zusammenlebende Paare gelten als ein Haushalt. Begleitpersonen oder Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe in der Gesellschaft zu ermöglichen, werden nicht eingerechnet. Eine weitere Person ist zulässig soweit diese Dritte im Sinne von § 1684 Abs. 4 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist.
     
  2. An einer Zusammenkunft, die nach Nr. 1 zugelassen ist, dürfen Personen, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in einer anderen Kommune (Landkreis, kreisfreie Stadt oder Region) haben, nur dann teilnehmen, wenn auch in dieser Kommune die Zusammenkünfte durch eine Allgemeinverfügung gemäß § 2 Abs. 1 Sätze 4 bis 6 Niedersächsische Corona-Verordnung zugelassen sind oder die Zusammenkunft gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Niedersächsische Corona-Verordnung zulässig wäre.
     
  3. Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
     
  4. Diese Allgemeinverfügung tritt am 22.05.2021 in Kraft.

Begründung:
Mit der Neufassung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 30.10.2020 in der Fassung vom 08.05.2021 sollen einige Lockerungen der Bestimmungen vorgesehen werden. Grundsätzlich sind Zusammenkünfte von Personen eines Haushaltes und maximal zwei weiteren Personen aus einem weiteren Haushalt zulässig. In Landkreisen, in denen die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen 35 oder weniger beträgt, sind Zusammenkünfte von bis zu zehn Personen aus bis zu drei Haushalten zulässig. Hierfür ist durch den Landkreis unverzüglich, nachdem aufgrund der vom Robert-Koch-Institut veröffentlichten Werte erkennbar wurde, dass die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen unter 35 liegt, eine Allgemeinverfügung zu erlassen.

Im Landkreis Heidekreis hat die 7-Tage-Inzidenz erstmals am 15.05.2021 einen Wert von 34,8 erreicht und damit die Grenze von 35 unterschritten. Sonn- und Feiertage unterbrechen die Zählung der Werktage nicht. In der Zeit vom 17.05.2021 bis zum 19.05.2021 ergaben die 7-Tage-Inzidenzen im Heidekreis die Werte 34,1, 33,4 und 24,9. Somit liegt die 7-Tage-Inzidenz am Donnerstag, den 20.05.2021 mit einem Wert von 24,9 am fünften Werktag in Folge unter 35.

Die getroffene Regelung gilt ab dem übernächsten Tag nach Ablauf des Fünftagesabschnitts, also ab dem 22.05.2021.

Das Niedersächsische Landesgesundheitsamt hat sein Einvernehmen mit dem Erlass dieser Allgemeinverfügung erklärt.

Diese Regelung muss wieder aufgehoben werden, wenn die 7-Tages-Inzidenz im Heidekreis an drei aufeinander folgenden Tagen den Wert von 35 überschreitet.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg, schriftlich, zur Nie-derschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auf elektronischem Weg über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) dieses Gerichtes erhoben werden.

Näheres zu den Voraussetzungen des elektronischen Rechtsverkehrs und der Installation der notwendigen kostenfreien Zugangs- und Übertragungssoftware EGVP finden Sie auf der Internetseite www.justizportal.niedersachsen.de (Service).

Diese Verfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar, das heißt, Wi-derspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.

Eine Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen nach den Ziffern 1 bis 3 dieser Allgemeinverfü-gung stellt gemäß § 73 Abs.1a Nr. 6 IfSG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,00 EUR geahndet werden kann.

Bad Fallingbostel, 20.05.2021

Landkreis Heidekreis
Der Landrat

Ostermann

Hinweis:
Die Allgemeinverfügung einschließlich Begründung kann im Fachbereich Ordnung des Heidekreises eingesehen werden.