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Allgemeinverfügung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus auf dem Gebiet des Landkreises Heidekreis - Überschreitung der 
7-Tage-Inzidenz von 35

Allgemeinverfügung
zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus auf dem Gebiet des Landkreises Heidekreis

Gemäß § 1a Abs. 2 der Niedersächsischen Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Mai 2021 in der Fassung vom 27.07.2021 wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:
 
1. Der Landkreis Heidekreis stellt gemäß § 1a Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung fest, dass die 7-Tage-Inzidenz seit dem 14.08.2021 an drei aufeinander folgenden Tagen den Wert von 35 überschritten hat.

2. Ab dem 16.08.2021 treten die Maßnahmen der §§ 2 bis 5a, 10a, 11, 13, 14 und 15 Niedersächsische Corona-Verordnung, die ab einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 35 aber nicht mehr als 50 gelten, in Kraft. Für folgende, in den §§ 6 bis 9 Abs. 4, 9a, 10, 10b bis 12, 14a und 16 bis 17 Niedersächsische Corona-Verordnung genannten Einrichtungen, Veranstaltungen und Handlungen gelten weiterhin die Schutzmaßnahmen, die bei einer 7-Tage-Inzidenz von nicht mehr als 10 gelten:

§ 6 Religiöse Veranstaltungen
§ 6a Regelungen für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen
§ 6b Veranstaltungen von Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern oder ähnlicher Einrich-tungen sowie von Kinos
§ 6c Großveranstaltungen
§ 6d Stadtführungen und Führungen durch Natur und Landschaft
§ 7 Gedenkstätten
§ 7a Zoos, Tierparks und botanische Gärten
§ 7b Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungen, Galerien und ähnliche Einrichtungen
§ 7c Freizeitparks
§ 7d Touristische Schiffs- und Kutschfahrten und touristische Busfahrten
§ 7f Schwimmbäder, Saunen, Thermen
§ 7g Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen
§ 8 Beherbergung
§ 9 Gastronomie sowie Diskotheken, Clubs, Bars und ähnliche Einrichtungen
§ 9a Einzelhandel
§ 10b Körpernahe Dienstleistungen
§ 14a Außerschulische Bildung
§ 16 Freizeit- und Amateursport in geschlossenen Räumen
§ 16a Freizeit- und Amateursport unter freiem Himmel

3. Die Allgemeinverfügungen vom 30.05.2021 und 05.08.2021 werden mit Wirkung vom 16.08.2021 aufgehoben.

4. Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sofort vollziehbar.

5. Diese Allgemeinverfügung tritt am 16.08.2021 in Kraft.

Begründung:
Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 1a Abs. 2 Niedersächsische Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30.05.2021 in der Fassung vom 27.07.2021. Hiernach hat der Landkreis Heidekreis unverzüglich durch öffentlich bekanntzugebende Allgemeinverfügung festzustellen, ab welchem Tag die jeweiligen Schutzmaßnahmen auf dem Gebiet des Heidekreises gelten, wenn die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen den in der Niedersächsischen Corona-Verordnung festgelegten Wert überschreitet. Die Schutzmaßnahmen gelten ab dem übernächsten Tag nach Ablauf des Dreitagesabschnitts. Gemäß § 1a Abs. 2 S. 3 kann von der Feststellung der Überschreitung abgesehen werden, solange diese auf einem Infektionsgeschehen beruht, das mit hinreichender Sicherheit einem bestimmten, räumlich abgrenzbaren Bereich zugeordnet werden kann und deshalb die Gefahr einer nicht mehr kontrollierbaren Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 nicht besteht. Bestehen nach Einschätzung des Landkreises hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Überschreitung im Wesentlichen auf Infektionen in einem oder mehreren bestimmten Bereichen beruht, so kann nach § 1a Abs. 2 S. 4 Niedersächsische Corona-Verordnung in der Allgemeinverfügung angeordnet werden, dass in Bezug auf Bereiche nach den §§ 6 bis 9 Abs. 4, §§ 9a, 10, 10b bis 12, 14a und 16 bis 17 Niedersächsische Corona-Verordnung, auf denen die Überschreitung nicht beruht, die Schutzmaßnahmen des niedrigeren Inzidenzwertes gelten.

Für die Inzidenzwerte gemäß § 1a Niedersächsische Corona-Verordnung sind die vom Robert-Koch-Institut veröffentlichten Zahlen zugrunde zu legen.

Im Heidekreis lag die 7-Tage-Inzidenz am 12.08.2021 bei 41,2, am 13.08.2021 bei 38,4 und am 14.08.2021 bei 39,1 und somit an drei aufeinander folgenden Tagen oberhalb des Wertes von 35.

Die Schutzmaßnahmen der §§ 2 bis 5a, 10a, 11, 13, 14 und 15 Niedersächsische Corona-Verordnung gelten ab dem 16.08.2021. Da das derzeitige Infektionsgeschehen im Heidekreis nicht einem bestimmten, räumlich abgrenzbaren Bereich zugeordnet werden kann, sondern die aktuellen Infektionen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 in verschiedenen Städten und Gemeinden des Landkreises Heidekreis aufgetreten sind, kann von der Feststellung nach § 1a Abs. 2 S. 1 Niedersächsische Corona-Verordnung nicht abgesehen werden. Im Heidekreis ist lediglich ein Infektionsgeschehen in einem der in den §§ 6 bis 9 Abs. 4, §§ 9a, 10, 10b bis 12, 14a und 16 bis 17 Niedersächsische Corona-Verordnung genannten Bereiche feststellbar. Die Regelungen des § 11 Niedersächsische Corona-Verordnung bezüglich Jugendfreizeiten werden demzufolge der 7-Tage-Inzidenz von mehr als 35 aber nicht mehr als 50 angepasst. In den weiteren Bereichen ist kein Infektionsgeschehen erkennbar. Auch im Heidekreisklinikum werden aktuell keine mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infizierten Personen behandelt. Eine übermäßige Belastung des Gesundheitssystems im Heidekreis ist somit nicht zu erwarten. Daher sind nach Abwägung der Belange des Bevölkerungsschutzes und dem potenziellen Übertragungsrisiko einerseits und den Freiheitsrechten der Bürgerinnen und Bürger andererseits für diese Einrichtungen, Veran-staltungen und Handlungen die Schutzmaßnahmen eines niedrigeren Inzidenzwertes anzuordnen.

Diese Feststellung ist aufzuheben, wenn die 7-Tages-Inzidenz im Heidekreis an fünf aufeinander folgenden Werktagen den Wert von 35 unterschreitet.

Ordnungswidrig handelt gemäß § 73 Abs. 1 a Nr. 6 IfSG, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Anordnungen der Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung verstößt. Jeder Verstoß kann gemäß § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 € geahndet werden.

Begründung der sofortigen Vollziehung:
Die sofortige Vollziehung der Verfügung kann durch die erlassende Behörde angeordnet werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Die angeordneten Schutzmaßnahmen für eine 7-Tage-Inzidenz von mehr als 35 aber nicht mehr als 50 dienen dem Ziel der Verlangsamung der Aus-breitung des Virus und dem Schutz des Gesundheitssystems und liegen damit im öffentlichen Interesse. Ein persönliches Interesse überwiegt diesem schwerwiegenden öffentlichen Interesse hier nicht.
Aufgrund der akuten Lage und der aktuellen Geschehnisse kann die Vollziehung der Verfügung nicht erst nach einem mitunter langwierigen Gerichtsverfahren erfolgen.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg, schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auf elektronischem Weg über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) dieses Gerichtes erhoben werden.

Näheres zu den Voraussetzungen des elektronischen Rechtsverkehrs und der Installation der notwendigen kostenfreien Zugangs- und Übertragungssoftware EGVP finden Sie auf der Internetseite www.justizportal.niedersachsen.de (Service).

Diese Verfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar, das heißt, Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.

Bad Fallingbostel, 14.08.2021

Landkreis Heidekreis
Der Landrat

Ostermann


Hinweis:
Die Allgemeinverfügung einschließlich Begründung kann im Fachbereich Ordnung des Heidekreises eingesehen werden.