Heidekreis Logo

Allgemeinverfügung zur Impfpflicht im Gesundheitswesen ab 16. März 2022

Allgemeinverfügung
nach § 16 Absatz 1 Satz 1 IfSG i. V. m. § 3 Absatz 1 Nummer 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) zur Umsetzung des § 20 a Infektionsschutzgesetz (IfSG)
 

Zur Umsetzung des § 20 a IfSG ergeht folgende Allgemeinverfügung:

  1. Die Einrichtungen und Unternehmen nach § 20 a Absatz 1 Satz 1 IfSG sind verpflichtet, an das Gesundheitsamt des Landkreises Heidekreis eine Benachrichtigung über Personen nach § 20 a Absatz 2 Satz 2 IfSG über das digitale Meldeportal www.mebi-niedersachsen.de, welches am 16.03.2022 vom Land Niedersachsen freigeschaltet wird, durchzuführen, sofern sich deren Betriebsstätte bzw. Betriebsstätten im Bezirk des Gesundheitsamtes Heidekreis befinden. Die Meldung kann nachträglich bearbeitet und auch seitens der Einrichtung bzw. des Unternehmens in Zusammenhang mit einer kurzen Stellungnahme für erledigt erklärt werden. Eine Meldung per E-Mail ist nicht möglich.
     
  2. Die Meldungen nach Nummer 1 haben nach § 20 a Absatz 2 Satz 2 unverzüglich zu erfolgen. Unverzüglich wird mit einer Frist von zwei Wochen bemessen.
     
  3. Die Einrichtungen und Unternehmen nach § 20 a Absatz 1 Satz 1 IfSG sind verpflichtet, Änderungen an bereits erfolgten Meldungen vorzunehmen, wenn ihnen Kenntnisse vorliegen, die sich auf das Verfahren beim Gesundheitsamt auswirken können.
     
  4. Diese Allgemeinverfügung tritt am 11.03.2022 in Kraft und gilt zunächst bis zum 31.12.2022.
     
  5. Die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird angeordnet.

Begründung:
Die Landkreise und kreisfreien Städte sind gem. § 3 Absatz 1 Nummer 1 NGöGD für die Umsetzung des § 20 a IfSG zuständig.

Das SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen ist noch immer sowohl bundesweit als auch im Land Niedersachsen besorgniserregend. Die Auswirkungen der vorherrschenden Omikron-Variante führen täglich zu mehreren Neuinfektionen und sind insbesondere im Bereich der Hospitalisierungen derzeit noch nicht in Gänze absehbar. Hochaltrige Menschen und Personen mit akuten oder chronischen Grundkrankheiten haben ein deutlich erhöhtes Risiko für schwere COVID-19-Krankheitsverläufe. Darüber hinaus sprechen bestimmte Patientengruppen, insbesondere solche mit Immunschwäche, weniger gut auf die Impfung an und sind daher auf einen vollständigen Impfschutz der sie betreuenden Personen angewiesen.
Ebenso wie pflegebedürftige Personen, insbesondere Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen, gehören die von Angeboten für Menschen mit Behinderungen und Beeinträchtigungen betreuten Personen typischerweise aufgrund ihres Alters und/oder des Vorliegens von Vorerkrankungen zu den vulnerablen Personengruppen.

Mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20 a IfSG kann im Land Niedersachsen flächendeckend durch eine einheitliche Vorgehensweise der Schutz dieser vulnerablen Personengruppen sichergestellt werden. Gleichzeitig ist die Aufrechterhaltung der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung in allen Bereichen ein wichtiges Ziel, welches sicherzustellen ist.

Nach der gesetzlich verpflichtenden Meldung von nicht immunisierten Mitarbeitenden der Einrichtungen und Unternehmen nach § 20 a Abs. 2 Satz 2 IfSG ist die Einschätzung der Versorgungsgefährdung durch das Gesundheitsamt als Grundlage für Anordnungen erforderlich.

Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse, weil die sofortige Durchsetzung der Anordnung mit Rücksicht auf das erhöhte Infektionsrisiko, welchem die vulnerablen Personen durch die Personen ausgesetzt werden, die nicht vollständig immunisiert sind, geboten ist. Das Privatinteresse hat gegenüber dem öffentlichen Interesse an dem Schutz der vulnerablen Personen zurückzutreten. Ein Abwarten der Unanfechtbarkeit liefe dem mit den Verfügungen verfolgtem Ziel des Schutzes der vulnerablen Personen einerseits und der Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit andererseits zu wider. Bei einem Abwarten der Unanfechtbarkeit bestünde das erhöhte Infektionsrisiko fort, sodass die vulnerablen Personen einer erhöhten Gefahr ausgesetzt blieben und eine abschließende Beurteilung der Versorgungssicherheit wäre von vornherein nicht mög-lich.

Die Allgemeinverfügung tritt am 11.03.2022 in Kraft und gilt zunächst bis zum 31.12.2022.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg, schriftlich, zur Nie-derschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auf elektronischem Weg über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) dieses Gerichtes erhoben werden.

Näheres zu den Voraussetzungen des elektronischen Rechtsverkehrs und der Installation der notwendigen kostenfreien Zugangs- und Übertragungssoftware EGVP finden Sie auf der Internetseite www.justizportal.niedersachsen.de (Service).

Diese Verfügung ist gemäß § 80 Abs. 4 VwGO sofort vollziehbar, das heißt, Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht nach § 80 Absatz 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen.

Bad Fallingbostel, 09.03.2022

Landkreis Heidekreis
Der Landrat

Grote

Hinweis:
Die Allgemeinverfügung einschließlich Begründung kann im Fachbereich Ordnung des Heidekreises eingesehen werden.