Aufhebung der Allgemeinverfügung des Heidekreises zur Festlegung der Örtlichkeiten der Örtlichkeiten unter freiem Himmel zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen mit Gültigkeit ab 05.02.2021
Aufhebung der Allgemeinverfügung
des Landkreises Heidekreis
zur Festlegung der Örtlichkeiten gemäß § 3 Abs. 2 Satz 5 der Niedersächsischen Verordnung vom 30.10.2020 über die Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung)
Die Allgemeinverfügung des Heidekreises vom 02.11.2020 zur Festlegung
a. des Bereichs des Innenstadtringes der Stadt Walsrode,
b. des Bereichs „Hagen“ und der Fußgängerzone der Stadt Soltau sowie des Designer-Outlet-Soltau mit den dazugehörigen Parkplätzen sowie
c. des „Pietzmoors“ in Schneverdingen
als Örtlichkeiten im Sinne des § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung hebe ich auf.
Die Aufhebungsverfügung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Begründung:
Anders als die zum Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverfügung vom 02.11.2020 geltenden Regelungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 30.10.2020 schreibt diese in der jetzt geltenden Fassung (Stand der letzten Änderung vom 22.01.2021) in ihrem § 3 Abs. 1 bereits das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen unter freiem Himmel generell
- in den vor geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs oder Kundenverkehrs zugänglich sind, gelegenen Eingangsbereichen sowie
- auf den diesen zugehörigen Parkplätzen
vor.
Zudem hat sich die Zahl der Kundinnen und Kunden bzw. Besucherinnen und Besucher durch die angeordneten Schließungen einer Vielzahl von Dienstleistungsbetrieben und Ladengeschäften in den Innenstädten deutlich verringert, sodass eine über die Regelungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung hinausgehende Bestimmung von Örtlichkeiten, an denen auch unter freiem Himmel Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen sind, gegenwärtig nicht weiter erforderlich erscheint.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg, schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auf elektronischem Weg über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) dieses Gerichtes erhoben werden.
Hinweise:
1. Näheres zu den Voraussetzungen des elektronischen Rechtsverkehrs und der Installation der notwendigen kostenfreien Zugangs- und Übertragungssoftware EGVP finden Sie auf der Internetseite www.justizportal.niedersachsen.de (Service).
2. Die Verfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar, das heißt, Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung
Bad Fallingbostel, 04.02.2021
Landkreis Heidekreis
Der Landrat
Ostermann
Hinweis:
Die Allgemeinverfügung einschließlich Begründung kann im Fachbereich Ordnung des Heidekreises eingesehen werden.