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Aufhebung der Allgemeinverfügung des Landkreises Heidekreis zur Verpflichtung des Anbietens von Corona-Testungen für den Besuch von Heimen durch die Einrichtungen

Aufhebung der Allgemeinverfügung
des Landkreises Heidekreis

zur Verpflichtung des Anbietens von Testungen auf eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 nach § 3 Niedersächsische Corona-Verordnung für den Besuch von Heimen nach § 2 Abs. 2 Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG) durch die Einrichtungen

Die Allgemeinverfügung des Heidekreises vom 06.10.2022 zur Verpflichtung des Anbietens von Testungen auf eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 nach § 3 Niedersächsische Corona-Verordnung für den Besuch von Heimen nach § 2 Abs. 2 Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG) durch die Einrichtungen, wird mit Wirkung vom 01.03.2023 aufgehoben.

Die Aufhebungsverfügung tritt am 02.03.2023 in Kraft.

Begründung:
Die in der Allgemeinverfügung des Heidekreises vom 06.10.2022 aufgrund einer fachaufsichtlichen Weisung des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 05.10.2022 getroffenen Regelungen basieren auf Verpflichtungen des § 28b Infektionsschutzgesetz (IfSG). Gemäß § 28b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 Buchstabe b IfSG waren Besucherinnen und Besucher von Heimen nach § 2 NuWG sowie Dritte verpflichtet, sich vor oder bei dem Betreten der Einrichtung auf das Vorliegen des Corona-Virus SARS-CoV-2 testen zu lassen. Um die sozialen Kontakte der Bewohnerinnen und Bewohner möglichst niedrigschwellig zu ermöglichen ist per Allgemeinverfügung durch alle Kommunen in Niedersachsen die Verpflichtung zur Anbietung von Testungen in Heimen festgelegt worden. Mit Wirkung vom 01.03.2023 wird die Niedersächsische Corona-Verordnung aufgehoben. Gleichzeitig wird § 28b IfSG dahingehend geändert, dass Testungen für Besucherinnen und Besucher genannter Einrichtung nicht weiter erforderlich sind. Die Allgemeinverfügung ist somit aufzuheben.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg, schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auf elektronischem Weg über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) dieses Gerichtes erhoben werden.

Hinweise:

  1. Näheres zu den Voraussetzungen des elektronischen Rechtsverkehrs und der Installation der notwendigen kostenfreien Zugangs- und Übertragungssoftware EGVP finden Sie auf der Internetseite www.justizportal.niedersachsen.de (Service).
  2. Die Verfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar, das heißt, Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung

Bad Fallingbostel, 01.03.2023

Landkreis Heidekreis
Der Landrat

Grote

Hinweis:
Die Allgemeinverfügung einschließlich Begründung kann im Fachbereich Ordnung des Heidekreises eingesehen werden.