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Bekanntmachung der naturschutzrechtlichen Allgemeinverfügung zur Änderung der zeitlichen Beschränkung der Grünlandbewirtschaftung infolge des Hochwassers 2023/24 im Bereich des Landschafts- und Naturschutzgebietes „Aller-Leinetal“

Naturschutzrechtliche Allgemeinverfügung zur Änderung der zeitlichen Beschränkung der Grünlandbewirtschaftung
infolge des Hochwassers 2023/24 im Bereich des Landschafts- und Naturschutzgebietes „Aller-Leinetal“
 

Nach §§ 35 Satz 2, 36 und 41 Abs. 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i.V.m. § 3 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und § 2 Abs. 1 Satz 3 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatSchG) wird folgendes bestimmt:

Abweichend von Artikel 1 § 4 Abs. 5 Nr. 3 c) ii der Verordnung des Landkreises Heidekreis über das Landschafts- und Naturschutzgebiet „Aller-Leinetal“ im Landkreis Heidekreis in den Samtgemeinden Schwarmstedt, Ahlden und Rethem (Aller) vom 26.06.2020 ist im Landschaftsschutzgebiet „Aller-Leinetal“ bei dauerhaft wasserführenden Gewässern beim Gewässerrandstreifen von 5 m ab Böschungsoberkante ein Säuberungsschnitt des überständigen Grases aus dem Vorjahr bis längstens zum 15.04.2024 zulässig.

Abweichend von Artikel 2 § 4 Abs. 5 Nr. 1 k) der Verordnung ist im Naturschutzgebiet „Aller-Leinetal“ die maschinelle Bearbeitung aller Art des Grünlandes (FFH-Lebensraumtypen und nach § 30 BNatSchG geschützte Biotope) ausnahmsweise über den 15.03. hinaus längstens jedoch bis zum 15.04.2024 zulässig.

Nebenbestimmungen:
Wenn der Bewirtschafterin / dem Bewirtschafter, Hinweise auf Vogelbruten durch eigene Beobachtung oder durch Dritte vorliegen, sind diese Bereiche weiträumig von der Bearbeitung und Herrichtung auszunehmen. Eine Information an die Ökologische Station Aller-Böhme, Kirchplatz 2, Walsrode, Tel. 05161/7843726 sollte erfolgen und kann dazu dienen, dass der betroffene Bereich vom Fachpersonal enger eingegrenzt und so die auszusparende Fläche möglichst klein gehalten werden kann.
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Begründung:
Durch das besondere Ausmaß des diesjährigen Hochwassers unter Feststellung eines besonderen Ereignisses und der nachfolgenden Witterungsverhältnisse waren und sind die landwirtschaftlichen Flächen oft gar nicht oder nur sehr eingeschränkt befahrbar.

Eine Herrichtung und Reinigung der Flächen ist daher nicht vor dem durch die Schutzgebiets-Verordnung vorgegebenen Termin 15.03. realistisch.

Aufgrund dieser besonderen Situation ist es angemessen, die bestehende zeitliche Begrenzung für die landwirtschaftliche Nutzung im Frühjahr 2024 zu ändern, um die Bearbeitung der vom Hochwasser betroffenen Flächen zu ermöglichen.

Mit dieser Allgemeinverfügung wird sowohl den Naturschutzinteressen als auch den dringenden Nutzungsinteressen Rechnung getragen. So werden die Bewirtschaftung und Nutzbarkeit des wichtigen ersten Schnittes sichergestellt.

Wiesenvögel sind auf die Grünlandbewirtschaftung angewiesen, um ausreichend offene Habitate vorzufinden. Andererseits kann es durch die verspätete Flächenbearbeitung zum Verlust von Gelegen kommen. Dem wird Rechnung getragen, indem

  • Flächen mit aktuell festgestellten Vorkommen von Brutvögeln ausgenommen werden;
  • Flächen, für die gemäß der aktuellen Vogelschutzgebiets-Kartierung Bruthinweise sensibler Arten vorliegen, durch die Ökologische Station Aller-Böhme beobachtet werden.

Widerrufsvorbehalt:
Diese Allgemeinverfügung kann jederzeit insbesondere aus Gründen des Naturschutzes widerrufen werden. (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz).

Rechtbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Heidekreis, Harburger Straße 2, 29614 Soltau, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Soltau, den 13.03.2024

Landkreis Heidekreis
Der Landrat

Grote

Hinweise:
Die artenschutzrechtlichen Vorgaben des § 44 BNatSchG und das Agrarrecht bleiben hiervon unberührt.

Die Allgemeinverfügung kann in der Fachgruppe Natur und Landschaftsschutz des Heidekreises eingesehen werden. Die Allgemeinverfügung steht hier zum Herunterladen bereit.

Die vorstehende Allgemeinverfügung wurde am 14. März 2024 veröffentlicht.