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Bekanntmachung der Stadt Walsrode über die Planfeststellung für die Erneuerung der Böhmebrücke im Zuge der L 190 bei Walsrode

Stadt Walsrode
Die Bürgermeisterin
Lange Straße 22
29664 Walsrode
 

Bekanntmachung

Planfeststellung gemäß § 38 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG) für die Erneuerung der Böhmebrücke im Zuge der L 190 bei Walsrode

Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr - Geschäftsbereich Nienburg - hat beim Landkreis Heidekreis für das o. a. Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens beantragt.

Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) und das Merkblatt zur Information über das Verfahren liegen

in der Zeit vom 14.01.2020 bis 27.01.2020

im Rathaus der Stadt Walsrode, Lange Straße 22, 29664 Walsrode, Zimmer 2.07 während der Dienststunden

  • Montag: 8:30 bis 12:30 Uhr
  • Dienstag: 8:30 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 17:00 Uhr
  • Mittwoch: geschlossen
  • Donnerstag: 8:30 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 17:00 Uhr
  • Freitag: 8:30 bis 12:00 Uhr

zur allgemeinen Einsicht aus.

Darüber hinaus können die Planfeststellungsunterlagen im o .a. Auslegungszeitraum auch auf den Internetseiten der Stadt Walsrode sowie im Themenbereich "Planfeststellungsverfahren" eingesehen werden. Maßgeblich sind jedoch die zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (§ 27a Abs.1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)).

1. Jeder, dessen Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 10.02.2020 bei der Stadt Walsrode, Lange Straße 22, 29664 Walsrode oder beim Landkreis Heidekreis, Harburger Straße 2, 29614 Soltau, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Vor dem Beginn der Auslegung eingehende Einwendungen und Stellungnahmen werden als unzulässig zurückgewiesen.

Nach § 73 Abs.4 Satz 3 VwVfG sind mit Ablauf der Einwendungsfrist (Präklusionsfrist) alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs.4 Satz 5 VwVfG).
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter, gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner anzugeben. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs.4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung der Planunterlagen.

3. Fristgerecht erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der noch ortsüblich bekannt gegeben wird. Diejenigen, die fristgerechte Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen die Vertreterin oder der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt.

Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

5. Entschädigungsansprüche, soweit sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden sind, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

6. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfest­ stellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

7. Vom Beginn der Auslegung des Plans treten die Anbaubeschränkungen nach § 24 Abs.4 NStrG und die Veränderungssperre nach § 29 Abs.1 NStrG in Kraft.

8. Gemäß § 5 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) ist für das Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen. Die Vorprüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, da von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 6 NUVPG bekannt gegeben. Die Gründe für die Entscheidung sind im niedersächsischen UVP-Portal einsehbar. Die Entscheidung ist nicht selbständig anfechtbar.

Walsrode, den 11.01.2020

Stadt Walsrode
Die Bürgermeisterin
gez.

Spöring