Bekanntmachung der Stadt Walsrode über die Planfeststellung für die Erneuerung der Quintusstraße (B 209) in der Ortsdurchfahrt Walsrode
B e k a n n t m a c h u n g
der Stadt Walsrode
- Planfeststellung für die Erneuerung der Quintusstraße (B 209) in der Ortsdurchfahrt Walsrode -
Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr - Geschäftsbereich Verden - Bgm.-Münchmeyer-Straße 10, 27283 Verden, hat für das o. g. Bau-vorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 17 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in Verbindung mit §§ 72 bis 78 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) beim Landkreis Heidekreis, Planfeststellungsbehörde, Harburger Straße 2, 29614 Soltau, beantragt.
Für das Vorhaben werden Grundstücke in den Gemarkungen Walsrode und Honerdingen beansprucht.
Die Auslegung der Planunterlagen erfolgt maßgeblich in elektronischer Form aufgrund des § 3 Abs. 1 Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) und können auf den Internetseiten der Stadt Walsrode (www.stadt-walsrode.de) sowie des Landkreises Heidekreis (home/bauen-planen/strassenbau/planungsfeststellungsverfahren)
in der Zeit vom 09.11.2021 bis einschließlich zum 09.12.2021
eingesehen werden.
Als zusätzliches Informationsangebot nach dem PlanSiG können die Planfeststellungsunterlagen im o. g. Auslegungszeitraum auch
im Rathaus der Stadt Walsrode, Lange Straße 22, 29664 Walsrode,
- Zimmer 2.05,
während der Dienststunden von Montag Freitag 9:00 - 13:00 Uhr oder nach telefonischer Terminabsprache unter 05161 977-237 und 05161 977-226 eingesehen werden.
Im Falle von Abweichungen ist der Inhalt der Auslegung im Internet maßgeblich (§ 3 Abs. 1 Satz 1 PlanSiG).
1. Alle, deren Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, können bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 21.12.2021,
bei der Stadt Walsrode, Lange Straße 22, 29664 Walsrode oder beim Landkreis Heidekreis, Harburger Straße 2, 29614 Soltau, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Vor dem Beginn der Auslegung eingehende Einwendungen und Stellungnahmen werden als unzulässig zurückgewiesen.
Nach § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG sind mit Ablauf der Einwendungsfrist (Präklusionsfrist) alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dies gilt auch für Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter, gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin / ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin/ Vertreter anzugeben. Es darf nur eine einzige Unterzeichnerin / ein einziger Unterzeichner als Vertreterin / Vertreter für die jeweiligen Unterschriftslisten bzw. gleich lautenden Einwendungen genannt werden. Vertreterin / Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung der Planunterlagen.
3. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 17a Nr. 1 FStrG). Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die Einwendungen erhoben haben oder Stellungnahmen abgegeben haben, bzw. bei gleichförmigen Eingaben die Vertreterin / der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch eine Bevollmächtigte / einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Planfeststellungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben einer Beteiligten / eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Der Erörterungstermin ist nichtöffentlich.
4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertretungsbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
5. Entschädigungsansprüche, soweit sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden sind, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
6. Über die Zulässigkeit des Vorhabens sowie die Einwendungen und Stellungnahmen entscheidet nach Abschluss des Anhörungsverfahrens der Landkreis Heidekreis (Planfeststellungsbehörde). Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwenderinnen / Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 74 Abs. 5 Satz 2 VwVfG).
7. Vom Beginn der Auslegung des Plans treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Trägerin der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6 FStrG).
8. Gemäß § 7 in Verbindung mit Ziffer 14.6 der Anlage 1 zum UVPG ist für das Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen. Die Vorprüfung hat ergeben, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, da von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die Gründe für die Feststellung sind im niedersächsischen UVP-Portal (https://uvp.niedersachsen.de/portal) einsehbar. Die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
9. Hinsichtlich der Informationen nach Art. 13 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) wird auf das bei Auslegung den Planunterlagen vorangestellte Merkblatt zur Datenverarbeitung im Planfeststellungsverfahren verwiesen. Diesem Merkblatt sind die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten, ihre Speicherdauer sowie Informationen über die Betroffenenrechte nach der DS-GVO im Planfeststellungsverfahren zu entnehmen.
Walsrode, 09.11.2021
Stadt Walsrode
Die Bürgermeisterin
In Vertretung
Reutzel
Erster Stadtrat