Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Mausohrhabitate bei Stöcken“
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet
"Mausohrhabitate bei Stöcken" in der Samtgemeinde Rethem/Aller im Landkreis Heidekreis
vom 14.12.2018
Aufgrund der §§ 20 Abs. 2 Nr. 4, 22, 26, 32 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) i.V.m. den §§ 14, 15, 19, 32 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) wird verordnet:
§ 1
Landschaftsschutzgebiet
1. Das in den Absätzen 2 bis 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Landschaftsschutzgebiet (LSG) "Mausohrhabitate bei Stöcken" erklärt.
2. Das Landschaftsschutzgebiet befindet sich im Landkreis Heidekreis, in der Gemarkung Stöcken der Samtgemeinde Rethem/Aller.
3. Die Grenze des LSG ergibt sich aus der maßgeblichen und mitveröffentlichten Karte im Maßstab 1:5.000 (Anlage 1). Sie verläuft auf der Innenseite der Grenzlinie. Grenzgräben sind nicht Bestandteil des LSG, Grenzwege hingegen sind Bestandteil des LSG. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Verordnung und Karte können während der Dienststunden bei der Samtgemeinde Rethem/Aller sowie beim Landkreis Heidekreis, Harburger Straße 2, 29614 Soltau - Untere Naturschutzbehörde - unentgeltlich eingesehen werden. Das LSG „Mausohrhabitate bei Stöcken“ besteht aus zwei Teilgebieten nördlich und südlich der B 209 und bildet zusammen mit jeweils zwei weiteren Teilgebieten in den Landkreisen Nienburg (Weser) und Verden das FFH-Gebiet 422 „Mausohr-Habitate nördlich Nienburg“.
4. Das LSG hat eine Größe von ca. 45 ha.
Diese Verordnung wird für den Landkreis Heidekreis im Januar 2019 im Nds. Ministerialblatt verkündet. Die Verordnung tritt einen Tag nach Veröffentlichung im Nds. Ministerialblatt in Kraft.