Bekanntmachung der Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes der Wietze auf dem Gebiet des Heidekreises
Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes der Wietze auf dem Gebiet des Landkreises Heidekreis
Aufgrund von § 76 Absatz 2 Satz1 des Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) in der zzt. geltenden Fassung und des § 115 Abs. 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. Nr. 5/2010, S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 2, § 7 des Gesetzes vom 12.11.2015 (Nds. GVBl. S. 307) in der zzt. geltenden Fassung ergeht folgende Verordnung:
§ 1
Festsetzung
Für die Wietze wird auf dem Gebiet des Landkreises Heidekreis ein Überschwemmungsgebiet in den unter § 2 näher bezeichneten Grenzen festgesetzt.
§ 2
Geltungsbereich
Das Überschwemmungsgebiet ist zeichnerisch in drei Karten, die Bestandteil der Verordnung sind, im Maßstab 1:5.000 dargestellt. Die Grenzen erstrecken sich auf dem Gebiet der Gemeinde Wietzendorf bei Station km 7+000 bis Station km 17+000 und bei Station 4+700 bis 7+000 im Bereich der Stadt Munster. Eine Ausfertigung der Verordnung wie auch der Karten werden beim Landkreis Heidekreis, Harburger Straße 2, 29614 Soltau, der Gemeinde Wietzendorf, Hauptstraße 12, 29649 Wietzendorf und der Stadt Munster, Wilhelm-Bockelmann-Str. 32, 29633 Munster, zur kostenlosen Einsicht aufbewahrt.
Das Gewässer selbst ist mit dem Gewässerbett und dem Ufer nicht Bestandteil des Überschwemmungsgebietes.
§ 3
Besondere Bestimmungen
- Anlagen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig vorhanden sind, bleiben weiter zugelassen.
- Die Genehmigungspflicht von Maßnahmen im Überschwemmungsgebiet richtet sich nach § 78 WHG in der jeweils geltenden Fassung. Danach dürfen u. a. im Überschwemmungsgebiet nicht ohne Genehmigung der unteren Wasserbehörde:
a. Auwald in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden,
b. Grünland in Ackerland umgebrochen werden,
c. die Erdoberfläche erhöht oder vertieft werden,
d. baulichen Anlagen hergestellt oder verändert werden,
e. Baum- oder Strauchpflanzungen angelegt und
f. Stoffe, die den Hochwasserabfluss hindern können (Erde, Holz, Sand, Steine u. ä.) gelagert werden.
- Genehmigungsfrei im Überschwemmungsgebiet ist:
- das Lagern von Stroh-, Heu- und Silageballen vom 1. April bis zum 30. Oktober eines jeden Jahres mit der Maßgabe, dass sie bei Hochwassergefahr zu entfernen sind. Außerhalb dieser Zeiten besteht eine Genehmigungspflicht.
- das Aufstellen von Weidezäunen (ortsübliche Stacheldrahtzäune, Elektrozäune und Fanggatter) und selbsttätigen Viehtränken.
- Die Zulässigkeit von Anordnungen der Wasserbehörde nach § 100 WHG bleibt unberührt.
- Eine Genehmigung ist nach den Vorgaben des § 78 WHG im Einzelfall möglich.
Der Antragsteller hat gegenüber der Unteren Wasserbehörde den Nachweis zu erbringen, dass sein Vorhaben dem Schutz vor Hochwassergefahr nicht entgegensteht.
- Die Genehmigung kann nach § 78 Abs. 4 WHG nur erteilt werden, wenn
- die Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen, der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und
- eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu befürchten sind
- oder die nachteiligen Auswirkungen ausgeglichen werden können.
§ 4
Ordnungswidrigkeit
Nach § 103 Abs. 1 WHG handelt Ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig in einem Überschwemmungsgebiet
a. die in § 3 Abs. 2 der Verordnung und die in § 78 WHG genannten Maßnahmen ohne die erforderliche Genehmigung durchführt.
b. den Pflichten nach § 3 Abs. 4 nicht nachkommt.
§ 5
Inkrafttreten, Aufhebung
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig wird das vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet der Wietze, soweit es die von dieser Verordnung erfassten Gewässerabschnitte betrifft, aufgehoben.
Soltau, den 25.01.2019
Landkreis Heidekreis
Der Landrat
Ostermann