Heidekreis Logo

Bekanntmachung des Amtes für regionale Landesentwicklung, 
Geschäftsstelle Sulingen, über die Flurbereinigung Lichtenmoor 

Flurbereinigung Lichtenmoor, Verf.-Nr. 2641

Genehmigung des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen nach § 41 FlurbG
Feststellung über das Unterbleiben der Umweltverträglichkeitsprüfung


Das Amt für regionale Landesentwicklung Leine-Weser, Geschäftsstelle Sulingen - Flurbereinigungsbehörde - hat am 19.12.2019 den Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen-Plan nach  § 41 FlurbG - für die Flurbereinigung Lichtenmoor, Verf.-Nr. 2641 nach § 41 Abs. 4 FlurbG genehmigt.

Die Obere Flurbereinigungsbehörde hat auf Grundlage der Neugestaltungsgrundsätze im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 5 Abs. 2 Satz 2 NUVPG  für die Genehmigung des Planes nach § 41 FlurbG am 21.10.2019 gemäß § 6 NUVPG festgestellt, dass für das Vorhaben - Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen i. S. des FlurbG - keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (Ziffer 4.4 der Plangenehmigung).

Die Plangenehmigung vom 19.12.2019 mit den Bestandteilen

  • Karte der zum Plan nach § 41 FlurbG,
  • Verzeichnis der Anlagen und Festsetzungen und
  • Erläuterungsbericht,
  • Unterlagen, die nach Versendung und vor Genehmigung geändert wurden, sowie die Unterlagen zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 5 Abs. 2 Satz 2 NUVPG

liegen beginnend mit dem 1. Tag dieser öffentlichen Bekanntmachung im Amt für regionale Landesentwicklung Leine-Weser, Geschäftsstelle Sulingen, Galtener Straße 16, 27232 Sulingen zur Einsichtnahme während der Dienststunden aus.

Die Unterlagen können auch auf der Internetseite des Amtes für regionale Landesentwicklung Leine-Weser eingesehen werden: www.arl-lw.niedersachsen.de >Förderung & Projekte >Flurbereinigung >im Landkreis Nienburg >Lichtenmoor.
Berechtigte haben die Möglichkeit einen Papierausdruck der Plangenehmigung und der Unterlagen zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls anzufordern.

Gegen diese Genehmigung kann von den nach § 3 UmwRG anerkannten inländischen oder ausländischen Vereinigungen nach Maßgabe der §§ 2 und 4 Abs. 1 UmwRG und von den Beteiligten nach § 61 Nummer 1 und 2 der VerwGO  nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 UmwRG innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt für regionale Landesentwicklung Leine-Weser, Bahnhofsplatz 3-4, 31134 Hildesheim oder bei der Geschäftsstelle Sulingen des Amtes für regionale Landesentwicklung Leine-Weser, Galtener Straße 16, 27232 Sulingen Widerspruch erhoben werden. Bei schriftlichem Widerspruch wird die Frist nur gewahrt, wenn das Widerspruchsschreiben innerhalb der Frist bei einer der vorgenannten Stellen eingegangen ist.

- FlurbG = Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert
durch Art. 17 G v. 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794)

 - NUVPG = Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) in der Fassung vom 30. April 2007 (Nds.
GVBl. 2007 S. 179), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.02.2010 (Nds. GVBl. S. 122)

- UmwRg = Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie
2003/35/EG - Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG), zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 17.12.2018 (BGBl. I S. 2549)

- VerwGO = Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 15.08.2019 (BGBl. I S. 1294)

Sulingen, den 22.01.2020

Amt für regionale Landesentwicklung           
Leine-Weser
Geschäftsstelle Sulingen
Az. Bk - 2641,  HA I § 41