Bekanntmachung des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (Dejanov-Gas GmbH, Neuenkirchen)
Öffentliche Bekanntmachung
Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG
(Dejanov-Gas GmbH, Neuenkirchen)
Die Dejanov-Gas GmbH, Ilhorn 1, 29643 Neuenkirchen, hat mit Antrag vom 04.12.2019 beim Landkreis Heidekreis die Genehmigung für die Änderung und Erweiterung einer bestehenden Biogasanlage gem. § 16 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragt. Geplant ist der Neubau eines Gärrestelagers mit Tragluftdach. Verbunden ist damit u. a. die Erhöhung der Gasspeicherkapazität von 13.532 kg auf 30.075 kg.
Standort der Anlage ist das Grundstück in der Gemarkung Delmsen, Flur 2, Flurstücke 1/1 und 1/2.
Die Biogasanlage ist genehmigungsbedürftig im Sinne des BImSchG. Die vorgesehene Änderung bedarf der Genehmigung nach § 16 BImSchG. Aufgrund der künftig maximal vorhandenen Gasspeichermenge handelt es sich hier auch um eine störfallrelevante Änderung einer Anlage im Sinne von § 3 Abs. 5 b BImSchG. Das Genehmigungsverfahren ist gemäß § 19 Abs. 4 BImSchG mit Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen.
Das Vorhaben wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG durch den Landkreis Heidekreis als zuständige Genehmigungsbehörde öffentlich bekannt gemacht. Der Antrag und die zugehörigen Unterlagen können in der Zeit vom 08.04.2020 bis 07.05.2020 beim Landkreis Heidekreis, Harburger Straße 2, Zi. 218, 29614 Soltau, von
montags bis donnerstags von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr, freitags bis 12.00 Uhr
eingesehen werden. Eine von den genannten Zeiten abweichende Einsichtnahme ist auch nach vorheriger telefonischer Vereinbarung möglich.
Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist können Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich oder - im Sinne von § 3a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz - auch elektronisch gegenüber dem Landkreis Heidekreis erhoben werden. Es können nur die Personen Einwendungen erheben, deren Belange berührt sind, oder Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Abs. 1 oder § 2 Abs. 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz erfüllen. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Auf Verlangen der Einwenderin oder des Einwenders soll die Genehmigungsbehörde deren oder dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe der Einwendungen an den Antragsteller und die beteiligten Behörden unkenntlich machen, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Die Entscheidung über den Antrag und die Einwendungen wird öffentlich bekannt gemacht; diese Bekanntmachung kann die Zustellung des Genehmigungsbescheides an Einwenderinnen und Einwender ersetzen.
Das Vorhaben der Bioenergie Röhrs unterliegt ferner der Einzelfallprüfung nach § 9 Abs. 2 i. V. m. Nr. 8.4.2.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Das Ergebnis dieser Prüfung ist im Internet unter https://uvp.niedersachsen.de, Nds. UVP-Portal, eingestellt.
Soltau, 02.04.2020
Az.: 56.20.03.231-190041
Landkreis Heidekreis
Der Landrat
In Vertretung
Schulze