Bekanntmachung gemäß § 41 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) - Mäh- und Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern der II. Ordnung durch den Unterhaltungsverband Böhme
Amtliche Bekanntmachung gemäß § 41 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Der Unterhaltungsverband Böhme führt in der Zeit vom 15. Juli 2021 bis zum 28. Februar 2022 in seinem Verbandsgebiet Mäh- und Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern der II. Ordnung durch. Nach § 41 WHG haben die Eigentümer (Verbandsmitglieder) und Anlieger das Befahren der Grundstücke mit Räumgeräten sowie das Absetzen des Räumgutes auf ihren Grundstücken zu dulden. Während der Zeit der Räumung muss in einem 5 m breiten Streifen ab Böschungsoberkante des Gewässers ein 4 m breiter Streifen für Grabenräumgeräte befahrbar sein. Dies gilt auch für als Grünland genutzte Flächen und für Ackerflächen mit Aufwuchs.
Auf das Gewässer zulaufende Querzäune sind von den Anliegern mit zu öffnenden Durchfahrten von mindestens 4 m Breite zu versehen. Gemäß § 6 der Satzung des Unterhaltungsverbandes Böhme ist jedes Verbandsmitglied zum Wegräumen des bei den Unterhaltungsarbeiten auf seinem Flurstück gebrachten Räumgutes aus den Verbandsgewässern verpflichtet. Das Wegräumen bzw. das Einebnen in der anliegenden Fläche muss unverzüglich erfolgen, spätestens innerhalb von vier Wochen nach der Unterhaltung. Vorhandene Einrichtungen an den Gewässern wie Weidepumpen und Dränausmündungen sind nach § 36 WHG so anzulegen und kenntlich zu machen, dass sie die maschinelle Unterhaltung nicht behindern oder durch die Arbeiten beschädigt werden können.
Defekte Zäune entlang der Gewässer müssen entfernt oder instandgesetzt werden, diese dürfen die Arbeiten nicht behindern.
Walsrode, den 07.07.2021
Cord Sandvoss
Verbandsvorsteher