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Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden im Heidekreis

Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden im Landkreis Heidekreis
 

Aufgrund der §§ 10 Abs. 1 und 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der derzeit gültigen Fassung hat der Kreistag des Landkreises Heidekreis in seiner Sitzung am 25.09.2020 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 - Geltungsbereich

Diese Satzung regelt die Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet des Landkreises Heidekreis.

§ 2 - Gliederung des Abstimmungsgebietes

(1) Abstimmungsgebiet ist das Gebiet des Landkreises Heidekreis. Es gliedert sich in Abstimmungsbezirke, die den Wahlbezirken bei der letzten Kommunalwahl entsprechen sollen.

(2) Die Abstimmung soll in den Räumen stattfinden, die bei der letzten Kommunalwahl als Wahlräume bestimmt worden sind.

(3) Die Einteilung der Wahlbezirke und die Festlegung der Wahlräume erfolgt durch die kreisangehörige Gemeinde, die nicht Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde ist, die Samtgemeinde oder den gemeindefreien Bezirk Osterheide.

§ 3 - Zeitpunkt des Bürgerentscheids

Die Abstimmungsleitung macht den Termin des Bürgerentscheids und den Text der zu entscheidenden Frage sowie die Begründung spätestens am 42. Tag vor der Abstimmung öffentlich bekannt.

§ 4 - Abstimmungsleitung

Die Landrätin oder der Landrat leitet die Abstimmung. Sie oder er wird von der Ersten Kreisrätin oder dem Ersten Kreisrat vertreten.

§ 5 - Abstimmungsausschuss

(1) Für das Abstimmungsgebiet wird ein Abstimmungsausschuss gebildet. Den Vorsitz führt die Abstimmungsleitung; die Beisitzerinnen und Beisitzer sind die des für die jeweils letzte Kreiswahl gebildeten Kreiswahlausschusses, sofern diese die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft im Kreiswahlausschuss weiterhin erfüllen. Eine ersatzweise Berufung erfolgt in entsprechender Anwendung der kommunalwahlrechtlichen Bestimmungen.

(2) Die Abstimmungsleitung macht die Zusammensetzung des Abstimmungsausschusses öffentlich bekannt.

(3) Im Übrigen gelten Bestimmungen des Kommunalwahlrechts für Wahlausschüsse für den Abstimmungsvorstand entsprechend.

§ 6 - Abstimmungsvorstand

(1) Für jeden Abstimmungsbezirk und für die Briefabstimmung werden Abstimmungsvorstände nach den Vorschriften des Kommunalwahlrechts gebildet.

(2) Die Abstimmungsbezirke werden in den jeweiligen kreisangehörigen Kommunen des Landkreises Heidekreis und im gemeindefreien Bezirk ausgezählt. Die Briefabstimmung wird beim Landkreis Heidekreis ausgezählt.

(3) Im Übrigen gilt § 12 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) für den Abstimmungsvorstand mit den Maßgaben dieser Satzung entsprechend.

(4) Die Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde sind, die Samtgemeinden und der gemeindefreie Bezirk Osterheide berufen im Auftrag der Abstimmungsleitung für jeden Abstimmungsbezirk einen Abstimmungsvorstand. Die Briefabstimmungsvorstände werden unmittelbar durch die Abstimmungsleitung berufen.

§ 7 - Ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Die Mitglieder des Abstimmungsvorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieser ehrenamtlichen Tätigkeiten ist jeder Abstimmungsberechtigte gemäß § 38 NKomVG verpflichtet.

(2) Für den Ersatz des Aufwandes bei der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit erhalten sie eine Entschädigung entsprechend den kommunalwahlrechtlichen Regelungen.

§ 8 - Abstimmungsverzeichnis, Stimmschein

(1) Für die Aufstellung, Führung, Auslegung und Berichtigung des Abstimmungsverzeichnisses sind die jeweils geltenden Vorschriften des Kommunalwahlrechts für das Wählerverzeichnis, für den Stimmschein die Vorschriften für den Wahlschein entsprechend anzuwenden.

(2) Abstimmungsberechtigt ist, wer in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist oder einen Stimmschein hat. Abstimmungsberechtigte ohne Stimmschein können nur in dem Abstimmungsbezirk abstimmen, in dessen Abstimmungsverzeichnis sie geführt werden; Abstimmungsberechtigte mit Abstimmungsschein können in einem beliebigen Abstimmungsbezirk abstimmen.

§ 9 - Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel werden amtlich erstellt.

(2) Der Stimmzettel enthält die begehrte Sachentscheidung (Text der zu entscheidenden Frage) und ein Feld zur Stimmabgabe für „Ja“ und ein Feld zur Stimmabgabe für „Nein“.

§ 10 - Benachrichtigung der Stimmberechtigen

(1) Die Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten erfolgt spätestens am Tag vor der Auslegung des Abstimmungsverzeichnisses. Die Benachrichtigung erfolgt im Auftrag der Abstimmungsleitung durch die kreisangehörigen Kommunen, die die Abstimmungsverzeichnisse führen.

(2) Die Benachrichtigung enthält folgende Angaben:

  1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung der Abstimmungsberechtigten;
  2. den Abstimmungsbezirk und den Abstimmungsraum,
  3. den Tag des Bürgerentscheids und die Abstimmungszeit,
  4. den Text der zu entscheidenden Frage,
  5. die Nummer, unter der die Abstimmungsberechtigten in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind,
  6. die Aufforderung, die Benachrichtigung und ein gültiges Personaldokument bereitzuhalten,
  7. die Belehrung, dass die Benachrichtigung nicht zur Stimmabgabe in einem anderen als dem angegebenen Abstimmungsraum berechtigt,
  8. Hinweise zur Beantragung eines Stimmscheins.

§ 11 - Abstimmungsbekanntmachung

(1) Spätestens am sechsten Tage vor dem Bürgerentscheid macht die Abstimmungsleitung, den Tag des Bürgerentscheids, den Beginn und das Ende der Abstimmungszeit sowie den Text der zu entscheidenden Frage öffentlich bekannt. In der Bekanntmachung wird darauf hingewiesen, dass

  1. sich die Abstimmungsbezirke und die Abstimmungsräume aus der Abstimmungsbenachrichtigung ergeben,
  2. der Stimmzettel amtlich hergestellt und im Abstimmungsraum bereitgehalten wird,
  3. die Abstimmungsbenachrichtigung mitgebracht werden soll und dass sich die Abstimmenden bei Verlangen des Abstimmungsvorstandes auszuweisen haben,
  4. die Abstimmenden nur eine Stimme haben, die abgegeben wird, indem durch Ankreuzen oder auf anderer Weise eindeutig kenntlich gemacht wird, welcher Antwort die Stimme gelten soll,
  5. die Abstimmungsberechtigten, die keinen Abstimmungsschein besitzen, ihre Stimme nur in dem für sie zuständigen Abstimmungsraum abgeben können,
  6. die Abstimmungsberechtigten, die einen Abstimmungsschein besitzen, in einem beliebigen Abstimmungsbezirk des Abstimmungsgebietes ihre Stimme abgeben können,
  7. in welcher Weise die Briefabstimmung ausgeübt werden kann,
  8. dass die Abstimmung öffentlich ist und jede Person zum Abstimmungsraum Zutritt hat, soweit das ohne Störung des Abstimmungsgeschäfts möglich ist, und
  9. dass nach den Vorschriften des Strafgesetzbuchs bestraft wird, wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Abstimmung herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht.

(2) Ein Abdruck der Bekanntmachung nach Absatz 1 sowie ein Musterstimmzettel sind vor Beginn der Abstimmung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, anzubringen.

§ 12 - Öffentlichkeit

(1) Das Abstimmungsverfahren und die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Der Abstimmungsvorstand kann aber im Interesse der ordnungsgemäßen Durchführung der Abstimmungshandlung die Zahl der im Abstimmungsraum Anwesenden beschränken.

(2) Während der Abstimmungszeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude, jede Beeinflussung der Abstimmungsberechtigten durch Wort, Ton, Schrift, Bild oder sonstige Darstellung sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

(3) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Abstimmungsbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung ist vor Ablauf der Abstimmungszeit unzulässig.

§ 13 - Stimmabgabe

(1) Die abstimmende Person hat eine Stimme. Sie gibt ihre Stimme geheim ab.

(2) Im Abstimmungsraum übergibt die abstimmungsberechtigte Person ihre Benachrichtigung an ein Mitglied des Abstimmungsvorstandes. Auf Verlangen, insbesondere wenn die Benachrichtigung nicht vorliegt, hat sie sich auszuweisen. Wurde die Abstimmungsberechtigung anhand des Abstimmungsverzeichnisses festgestellt, wird ein Stimmzettel ausgehändigt und ein Vermerk im Abstimmungsverzeichnis eingetragen.

(3) Die abstimmende Person gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein auf dem Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welche Antwort gelten soll.

(4) Die abstimmende Person faltet daraufhin den Stimmzettel in der Art, dass das Abstimmungsverhalten nicht ersichtlich ist und wirft ihn in die Abstimmungsurne.

(5) Die abstimmende Person kann ihre Stimme nur persönlich abgeben. Eine abstimmende Person, die des Lesens unkundig oder durch körperliche Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten und in die Abstimmungsurne zu werden, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Auf Wunsch der abstimmenden Person soll ein Mitglied des Abstimmungsvorstandes Hilfe leisten.

§ 14 - Stimmabgabe per Brief

(1) Bei der Abstimmung per Brief hat die abstimmende Person der Abstimmungsleitung im verschlossenen Briefumschlag ihren Stimmschein und ihren Stimmzettel in einem gesonderten Umschlag so rechtzeitig zuzuleiten, dass der Abstimmungsbrief spätestens am Abstimmungstag bis 18.00 Uhr zugeht.

(2) Auf dem Stimmschein hat die abstimmende Person eidesstattlich zu versichern, dass sie den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat.

(3) Hat sich die abstimmende Person zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer anderen Person bedient, so hat die andere Person eidesstattlich zu versichern, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der abstimmenden Person gekennzeichnet hat.

(4) Im Übrigen ist bezüglich der Briefwahl der § 53 NKWO entsprechend anzuwenden.

§ 15 - Abstimmungsurnen

Für die Abstimmung sind Abstimmungsurnen zu benutzen. § 44 NKWO ist entsprechend anzuwenden.

§ 16 - Stimmzählung

(1) Die Stimmzählung erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Abstimmungshandlung durch den Abstimmungsvorstand.

(2) Bei der Stimmzählung ist zunächst die Gesamtzahl der abgegeben Stimmen anhand des Abstimmungsverzeichnisses und der eingenommenen Stimmscheine festzustellen und mit der Zahl der in der Urnen befindlichen Stimmzettel zu vergleichen. Danach wird die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jede Antwort entfallenen Stimmen ermittelt.

(3) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Abstimmungsvorstand. Der Abstimmungsausschuss hat das Recht zur Nachprüfung.

§ 17 - Ungültige Stimmen

Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

a) nicht amtlich hergestellt ist oder
b) keine Kennzeichnung enthält oder
c) beschädigt ist oder
d) den Willen der abstimmenden Person nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder
e) einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

§ 18 - Feststellung des Abstimmungsergebnisse in den Abstimmungsbezirken

(1) Über das Abstimmungsergebnis wird eine Niederschrift erstellt, die von den Mitgliedern des Abstimmungsvorstandes unterschrieben wird.

(2) Der Vorsitz des Abstimmungsvorstandes gibt das Abstimmungsergebnis im Abstimmungsbezirk im Anschluss an die Feststellung mündlich bekannt und leitet es unverzüglich an die Abstimmungsleitung weiter.

§ 19 - Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Abstimmungsgebiet

(1) Die Niederschrift und zweifelhafte Stimmzettel sind am auf den Abstimmungstag folgenden Montag der Abstimmungsleitung zu übergeben. Die Abstimmungsleitung prüft, ob die Abstimmungsniederschriften vollständig und ordnungsgemäß gefertigt sind. Sie stellt auf Grundlage der Abstimmungsniederschriften das endgültige Abstimmungsergebnis für das Abstimmungsgebiet getrennt nach Abstimmungsbezirken unter Einbeziehung der gesondert festgestellten Briefabstimmungsergebnisse zusammen und teilt diese dem Abstimmungsausschuss mit. Ergeben sich aus der Abstimmungsniederschrift oder aus sonstigen Umständen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der Abstimmungshandlung, so klärt die Abstimmungsleitung den Sachverhalt auf, soweit dies bis zur Sitzung des Abstimmungsausschusses möglich ist.

(2) Der Abstimmungsausschuss stellt auf der Grundlage der Mitteilung der Abstimmungsleitung das endgültige Ergebnis der Abstimmung wie folgt fest:

  1. Die Zahl der Abstimmungsberechtigen,
  2. Die Zahl der Personen, die abgestimmt haben,
  3. Die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel,
  4. Die Stimmverteilung nach Ja- und Nein-Stimmen und

wenn die Mehrheit der gültigen Stimmen auf Ja lautet, den Prozentsatz aus dem Verhältnis von Ja-Stimmen zur Zahl der bei der letzten Kommunalwahl festgestellten Zahl der Wahlberechtigen.

(3) Der Abstimmungsausschuss ist berechtigt, Rechenfehler der Abstimmungsvorstände und Zuordnungen von Stimmen zu berichtigen sowie über die Gültigkeit von Stimmzetteln und Stimmen abweichend vom Abstimmungsvorstand zu beschließen. Verbleiben Zweifel an der Gültigkeit der Stimmen oder Stimmzettel, ist dies in der Sitzungsniederschrift zu vermerken.

(4) Über die Feststellung des Abstimmungsergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen.

(5) Die Abstimmungsleitung unterrichtet den Kreistag über das endgültige Abstimmungsergebnis und macht dieses öffentlich bekannt.

§ 20 - Abstimmungskosten

(1) Der Landkreis Heidekreis trägt die für die Durchführung des Bürgerentscheides entstehenden Kosten.

(2) Die Erstattung der Abstimmungskosten der kreisangehörigen Gemeinden erfolgt durch den Landkreis Heidekreis entsprechend § 2 der jeweils gültigen Wahlkostenerstattungsverordnung Niedersachsen.

§ 21 - Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bad Fallingbostel, den 25.09.2020      

Landkreis Heidekreis
Der Landrat

Ostermann