Verordnung über das Naturschutzgebiet "Oberes Lopautal" in der Stadt Munster
Verordnung
des Landkreises Heidekreis
über das Naturschutzgebiet „Oberes Lopautal“ in der Stadt Munster
vom 31.01.2012
Auf Grund des § 23 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542) in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 22 BNatSchG, § 16 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) vom 19.02.2010 (Nds. GVBl. S. 104), § 23 NAGBNatSchG in Verbindung mit § 14 NAGBNatSchG, § 25 NAGBNatSchG, § 32 NAGBNatSchG, § 33 NAGBNatSchG und § 32 BNatSchG wird verordnet:
§1
Naturschutzgebiet
(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet in der Gemarkung Lopau im Landkreis Soltau-Fallingbostel wird zum Naturschutzgebiet (NSG) „Oberes Lopautal“ erklärt.
(2) Das NSG hat eine Größe von rd. 54 ha.
(3) Die Grenze des NSG ergibt sich aus der mitveröffentlichten Karte im Maßstab 1: 10.000. Sie verläuft auf der Innenseite der dargestellten Grenzlinie. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Die Verordnung mit der Karte kann von jedermann während der Dienststunden bei der Stadt Munster, Wilhelm-Bockelmann-Straße 32, 29633 Munster und beim Landkreis Heidekreis, Winsener Str. 17, 29614 Soltau – untere Naturschutzbehörde – unentgeltlich eingesehen werden.
(4) Ein Teilbereich des NSG ist zugleich Teil des gemeldeten FFH-Gebietes Nr. 212
„Gewässersystem der Luhe und der unteren Neetze“. In der Karte ist der Teilbereich des NSG, der im FFH-Gebiet liegt, gesondert gekennzeichnet.
Diese Verordnung wird für den Landkreis Heidekreis voraussichtlich am 30.09.2020 im Niedersächsischen Ministerialblatt verkündet. Die Verordnung tritt einen Tag nach Veröffentlichung im Niedersächsischen Ministerialblatt in Kraft.