Auskunftssperre Einrichtung
Grundsätzlich kann jedermann über eine bestimmte Person auf Antrag eine Melderegisterauskunft erhalten. Es kann jedoch eine Auskunftssperre ins Melderegister eingetragen werden, wenn dem Betroffenen oder einer anderen Person durch Bekanntgabe der Anschrift eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen könnte.
Die Auskunftssperre hat nur Auswirkungen gegenüber Anfragen aus dem privaten Bereich (Privatpersonen, Firmen, Rechtsanwälte u. ä.). Behörden und sonstige öffentliche Stellen erhalten weiterhin Auskunft, sie werden jedoch auf die eingetragene Auskunftssperre ausdrücklich hingewiesen.
Die Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres. Für die Verlängerung der Auskunftssperre ist ein erneuter Antrag erforderlich.
Die Auskunftssperre wird durch das Bürgerbüro der Stadt Schneverdingen eingerichtet. Weitere beteiligte Meldeämter, wie die der vorherigen Wohnung und die für eventuell vorhandene weitere Wohnungen, werden unterrichtet.
Grundsätzlich kann jedermann über eine bestimmte Person auf Antrag eine Melderegisterauskunft erhalten. Es kann jedoch eine Auskunftssperre ins Melderegister eingetragen werden, wenn dem Betroffenen oder einer anderen Person durch Bekanntgabe der Anschrift eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen könnte.
Die Auskunftssperre hat nur Auswirkungen gegenüber Anfragen aus dem privaten Bereich (Privatpersonen, Firmen, Rechtsanwälte u. ä.). Behörden und sonstige öffentliche Stellen erhalten weiterhin Auskunft, sie werden jedoch auf die eingetragene Auskunftssperre ausdrücklich hingewiesen.
Die Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres. Für die Verlängerung der Auskunftssperre ist ein erneuter Antrag erforderlich.
Die Auskunftssperre wird durch das Bürgerbüro der Stadt Schneverdingen eingerichtet. Weitere beteiligte Meldeämter, wie die der vorherigen Wohnung und die für eventuell vorhandene weitere Wohnungen, werden unterrichtet.
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat.
Es fallen keine Gebühren an.
Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden. Die betroffene Person muss vor Aufhebung der Sperre benachrichtigt werden, soweit sie erreichbar ist.
Auskunftssperren werden in der Regel sofort bearbeitet.
Die betroffene Person ist vor Aufhebung der Sperre zu unterrichten, soweit sie erreichbar ist. Für die Verlängerung der Auskunftssperre ist ein erneuter Antrag erforderlich.
Schulstraße 3
29640 Schneverdingen
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Montag bis Mittwoch 14:00 - 16:00 Uhr
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