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Baugenehmigung Erteilung

Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.

Unter Umständen ist eine Befreiung von der Baugenehmigungspflicht möglich.

Verfahrensablauf

Die Antragsunterlagen sind bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt des Bauortes einzureichen, welche im Rahmen des Antragsverfahrens eine Stellungnahme zum Bauvorhaben abgibt und diese an die zuständige Stelle weiterleitet.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

Ansprechpersonen
Herr N. N.
05191 970-614
05191 970-99614
Herr H. Behrend
Zuständig für:
Walsrode, Bomlitz
05191 970-728
05191 970-99728
Herr C. Benker
Zuständig für:
Soltau - Außenbereich, Neuenkirchen, Wietzendorf, Bad Fallingbostel
05191 970-729
05191 970-99729
Frau S. Graschtat
Fachgruppenleitung
05191 970-648
05191 970-99648
Frau F. Heuer
05191 970-842
05191 970-99842
Frau C. Hoffmann
Zuständig für:
Soltau - Stadtgebiet
05191 970-795
05191 970-99795
Frau D. Krüger
Zuständig für:
Neuenkirchen, Wietzendorf, Ahlden, Rethem
05191 970-793
05191 970-99793
Frau S. Neumann
Zuständig für:
Schneverdingen, Munster
05191 970-668
05191 970-99668
Frau K. Pfeiffer
Zuständig für:
Soltau, Bad Fallingbostel, Schwarmstedt, Osterheide
05191 970-642
05191 970-99642
Frau K. Schwarz
05191 970-824
05191 970-99824
Frau N. Seidel
Zuständig für:
Schwarmstedt, Rethem, Ahlden, Osterheide
05191 970-842
05191 970-99842
Frau V. Stahnsdorff
05191 970-812
05191 970-99812
Herr V. Tischer
Zuständig für:
Schneverdingen, Munster, Bispingen
05191 970-666
05191 970-99666
Formulare, Unterlagen und weitere Informationen

Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Diese müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind. Der Bauantrag muss von der Bauherrin/dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO)
Welche Fristen muss ich beachten?

Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.

Geltungsdauer: 3 Jahre
ab dem Tag der Erteilung
Anträge / Formulare

Es sind die amtlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden. Die amtlichen Vordrucke sowie für die einzelnen im Rahmen eines Bauantrages einzureichenden Unterlagen halten die zuständige Stelle sowie die Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt bereit.

Was sollte ich noch wissen?

Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) erforderlich. Für die in § 62 NBauO genannten baulichen Anlagen ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 62 NBauO einzureichen. Im Einzelfall berät die zuständige Stelle.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

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Landkreis Heidekreis - Fachgruppe Bauen
Adresse

Harburger Straße 2

29614 Soltau

Öffnungszeiten
Montag - Freitag: 8.00 - 12.00 Uhr
Dienstag u. Donnerstag: 14.00 - 16.00 Uhr