Grenzfeststellung
Eine Grenzfeststellung ist immer dann erforderlich, wenn der Grenzverlauf örtlich unklar ist und/oder Grenzmarken wie z. B. Grenzsteine (Abmarkungen) fehlen.
Konkrete Anlässe für die Beauftragung einer
Eine Grenzfeststellung ist immer dann erforderlich, wenn der Grenzverlauf örtlich unklar ist und/oder Grenzmarken wie z. B. Grenzsteine (Abmarkungen) fehlen.
Konkrete Anlässe für die Beauftragung einer
Nachdem Sie Ihren Auftrag zur Grenzfeststellung erteilt haben, werden Sie und alle Beteiligten (z.B. die betroffenen Grenznachbarn) schriftlich über den Beginn der örtlichen Vermessungsarbeiten unterrichtet. Die bestehenden Flurstücksgrenzen und deren Grenzpunkte werden im erforderlichen Umfang in die Örtlichkeit übertragen. Es findet ein Grenztermin statt, bei dem die Beteiligten Gelegenheit haben, sich zu den ermittelten Grenzen und ggf. den Abmarkungen zu äußern. Die Grenzfeststellung und die Abmarkung werden den Beteiligten bekanntgegeben und in einem amtlichen Grenzdokument schriftlich dokumentiert. Nach Bestandskraft haben Sie Rechtssicherheit gegenüber Ihren Grenznachbarn über den Verlauf der gemeinsamen Flurstücksgrenze. Ihre Eigentumsrechte am Grund und Boden sind gesichert. Die Grenzpunkte werden gekennzeichnet oder auf Wunsch dauerhaft durch Grenzmarken signalisiert. |
Lassen Sie sich daher vorab von den Ansprechpartnern in den jeweiligen Katasterämtern der zuständigen Regionaldirektionen des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen (LGLN) oder einem öffentlich bestellten V
VermessungsingenieurSie können einen Antrag auf Grenzfeststellung stellen, wenn Sie
- Grundstückseigentümerin/ Grundstückseigentümer
- eine erbbauberechtigte Person
- eine Person mit Vollmacht (Bevollmächtigte/ Bevollmächtigter) oder Zustimmung der Eigentümerin/ des Eigentümers oder der/des Erbbauberechtigten
- eine Behörde in Erfüllung ihrer Aufgaben
sind.
Die Kostenübernahme muss eindeutig angegeben werden. |
Die Haftungserklärung regelt die Kostenübernahme durch die Antragstellerin/ den Antragsteller, sofern die/ der angegebene Kostenschuldnerin/ Kostenschuldner ausfällt. |
Wenn die antragstellende Person nicht zugleich Grundstückseigentümerin/ Grundstückseigentümer oder erbbauberechtigt ist:
- formlose Vollmacht bei Bevollmächtigung durch Grundstückseigentümerin/ Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte/ Erbbauberechtigten
Wenn die antragstellende Person nicht zugleich Kostenschuldnerin/ Kostenschuldner ist:
- formlose Bestätigung zur Übernahme der Kosten
Die Kosten für die Grenzfeststellung richten sich nach der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm). |
Die Kosten sind abhängig:
- von der Anzahl der in der Örtlichkeit festgestellten und abgemarkten Grenzpunkte,
- vom Bodenwert (Verkehrswert) zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistung und
- von Auslagen wie Grenzsteine, gefahrene Kilometer, Reisekosten der Beschäftigten.
Mindestens eine Woche vor der örtlichen Vermessung sind die beteiligten Personen zu laden. Nach Bekanntgabe der Ergebnisse der Vermessung sowie der Eintragung der Ergebnisse in das Liegenschaftskataster haben die beteiligten Personen eine Rechtsbehelfsfrist von einem Monat. |
Aufgrund von Ladungs- und Rechtsbehelfsfristen regelmäßig zwei bis drei Monate. |
Formulare erforderlich: Nein |
Schriftform erforderlich: Ja |
Formlose Antragstellung möglich: Ja |
Persönliches Erscheinen nötig: Nein |
Online-Dienste vorhanden: Ja |
Online-Dienst: Kontaktaufnahme zu einer Vermessungsleistung bei dem zuständigen Katasteramt |
Falls die festzustellenden Grenzpunkte schon mit einer guten Genauigkeit vermessen wurden, können die Punkte auch mithilfe einer Amtlichen Grenzauskunft angezeigt werden. Hierbei findet kein Verwaltungsverfahren statt und es werden keine dauerhaften Grenzzeichen eingebracht. Eine Amtliche Grenzauskunft ist in der Regel deutlich kostengünstiger als eine Grenzfeststellung. |
Ministerium für Inneres und Sport (MI), Referat 44
Birkenstraße 13 - 15
29614 Soltau
und nach Vereinbarung