Genehmigung einer Ersatzschule beantragen
Ersatzschulen sind Schulen in freier Trägerschaft, die in ihren Lern- und Erziehungszielen öffentlichen Schulen entsprechen, die im Land Niedersachsen vorhanden oder grundsätzlich vorgesehen sind. Abweichungen in den Lehr- und Erziehungsmethoden und in den Lehrstoffen sind zulässig. Schülerinnen und Schüler erfüllen durch den Besuch einer Ersatzschule ihre gesetzliche Schulpflicht.
Ersatzschulen sind genehmigungspflichtig. Für die Genehmigung ist ein Nachweis der Gleochwertigkeit im Hinblick auf die Lernziele und die Einrichtungen sowie der Ausbildung der lehrkärfte mit öffentlichen Schulen erforderlich. Eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern darf durch die Höhe des Schulgeldes nichtgefördert werden.
Private Grundschulen und Hauptschulen können nur zugelassen werden, wenn
- die Schulbehörde ein besonderes pädagogisches Interesse des Landes an der Schule anerkennt oder
- sie auf Antrag von Erziehungsberechtigten - als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden sollen und eine öffentliche Grund- bzw. Hauptschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
Wenn Sie eine Ersatzschule errichten und betreiben möchten, benötigen Sie vor Aufnahme des Schulbetriebs eine Genehmigung. Diese müssen Sie rechtzeitig vorher beim zuständigen Regionalen Landesamt für Schule und Bildung beantragen.
- Es wird empfohlen sich vor der Antragstellung zur Erstberatung mit dem Regionalen Landesamt für Schule und Bildung telefonisch in Verbindung zu setzen.
- Nachdem die Antragsunterlagen beim Regionalen Landesamt für Schule und Bildung eingereicht wurden, überprüft dieses die Vollständigkeit und Richtigkeit der Antragsunterlagen sowie insbesondere die Gleichwertigkeit des Bildungsangebots und erteilt, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, die Genehmigung.
- Falls erforderlich können fehlende Unterlagen nachgefordert werden.
- Bei allen Fragen zum Ablauf des Genehmigungsverfahrens können Sie sich an das Regionale Landesamt für Schule und Bildung wenden.
Regionales Landesamt für Schule und Bildung Braunschweig
Dezernat 1 Fachbereich Recht
Kurt-Schumacher-Str. 21
38102 Braunschweig
Faxnr.: +49 531 484-3483
Servicestellennr: +49 531 484-3333
E-Mailadresse: service@rlsb-bs.niedersachsen.de
Aufzug vorhanden: ja
rollstuhlgerecht: ja
Regionales Landesamt für Schule und Bildung Hannover
Dezernat 1 Fachbereich Recht
Mailänder Str. 2
30539 Hannover
Faxnr.: +49 511 106 99-2853
Servicestellennr.: +49 511 106-6000
E-Mailadresse: service@rlsb-h.niedersachsen.de
Aufzug vorhanden: ja
rollstuhlgerecht: ja
Regionales Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg
Dezernat 1 Fachbereich Recht
Auf der Hude 2
21339 Lüneburg
Faxnr.: +49 4131 1545-2930
Servicestellennr.: +49 4131 15-2222
E-Mailadresse: service@rlsb-lg.niedersachsen.de
Schulorganisation@rlsb-lg.niedersachsen.de
Aufzug vorhanden: ja
rollstuhlgereicht: ja
Regionales Landesamt für Schule und Bildung Osnabrück
Dezernat 1 Fachbereich Recht
Winkelhausenstr. 22
49090 Osnabrück
Faxnr.: +49 541 77046-8103
Servicestellennr.: +49 541 77046-444
E-Mailadresse: service@rlsb-os.niedersachsen.de
Aufzug vorhanden: ja
rollstuhlgerecht: ja
Erfüllung des Schulbegriffs:
Schulen sind auf Dauer eingerichtete Bildungsstätten, in denen nach einem Bildungsplan allgemeinbildender oder berufsbildender Unterricht für mindestens 12 Schülerinnen und Schüler und mindestens für die Dauer von sechs Monaten erteilt wird.
Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Hochschulen sowie freie Unterrichtseinrichtungen sind keine Schulen.
Trägerschaft:
Träger von Schulen in freier Trägerschaft können sein:
- natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts oder
- Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften, die die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen.
Qualifikation der Schulleitung:
Die Schulleitung muss die Eignung für die Verwaltung und Leitung der Ersatzschule besitzen. Sie muss eine fachlich-wissenschaftliche Ausbildung besitzen, die den Lehrkräften an entsprechenden öffentlichen Schulen zumindest gleichwertig ist. Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass sie/er keine Gewähr dafür bietet, nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung zu verstoßen.
Lehrkräfte:
Für Lehrkräfte an Ersatzschulen muss
- die fachliche und pädagogische Ausbildung (Prüfungen), die den Lehrkräften an entsprechenden öffentlichen Schulen gleichwertig ist, nachgewiesen werden oder
- ein Nachweis der wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung der Lehrkraft durch andersartige gleichwertige Leistungen erbracht werden.
Außerdem muss die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert sein.
Schuleinrichtungen:
Die Schuleinrichtungen müssen den allgemeinen gesetzlichen und ordnungsbehördlichen Anforderungen entsprechen.
Es müssen geeignete und baurechtlich als solche genehmigte Schulräume vorhanden sein, die als Eigentum oder Mietobjekt langfristig zur Verfügung stehen.
Aussagekräftiges pädagogisches Konzept:
Ein aussagekräftiges pädagogisches Konzept incl. Unterrichtsplanung usw. ist erforderlich.
Für bestimmte Schulformen (Grundschule, Hauptschule) ist ein besonderes pädagogisches Interesse an der Errichtung einer Ersatzschule, die neben dem Angebot an öffentlichen Schulen bzw. darüber hinaus errichtet werden soll, substantiiert darzulegen/nachzuweisen.
- Trägerschaft der Einrichtung und Rechtsform des Schulträgers. Dazu auch Vereinssatzung sowie eine - möglichst beglaubigte - Ausfertigung des entsprechenden Vereinsregisterauszuges bzw. Handelsregisterauszuges und erweiterte Führungszeugnisse aus dem Bundeszentralregister (auch für Schulleiter/in).
- Schulform / Fachrichtung / Schwerpunkt mit Angabe der vorgesehenen Schulbezeichnung. Eine Verwechslung mit öffentlichen Schulen ist dabei auszuschließen, zumindest aus einem Untertitel muss hervorgehen, dass es sich um eine Ersatzschule handelt. Die Bezeichnung der Schulform und der Name der Standortgemeinde müssen in der Bezeichnung enthalten sein.
- Schülerinnen und Schüler
Nachweis darüber, dass die gesetzliche Mindestzahl von 12 Schülerinnen und Schülern erreicht werden wird (Beschulungsverträge bzw. Beschulungsvorverträge).
Hinweise:
a) Die Ersatzschule ist nicht befugt, bei der Anmeldung von Schülerinnen und Schülern zum 1. Schuljahrgang Entscheidungen zur Zurückstellung vom Schulbesuch bzw. zur Aufnahme von “Kann”-Kindern oder zum Hinausschieben des Schulbesuchs zu treffen.
b) Bei der Errichtung von Förderschulen ist darauf zu achten, dass nur solche Kinder und Jugendliche zum Nachweis des Erreichens der Mindestschülerzahl herangezogen werden dürfen, für die ein entsprechender Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung durch das zuständige Regionale Landesamt für Schule und Bildung festgestellt worden ist oder die auf Veranlassung des zuständigen Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung die Schule besuchen und für die eine entsprechende Feststellung bevorsteht.
- Erklärung darüber, dass die Schule auf Dauer ausgerichtet ist.
- Schuleinrichtung (Schulgebäude):
- Eigentumsnachweis oder Mietvertrag über entsprechende Schulräume
- Beschreibung des Schulgrundstücks, der Räumlichkeiten und Einrichtungen, die für eine ordnungsgemäße Beschulung zur Verfügung stehen (werden) mit Nachweis des Platzbedarfs nach Schülerzahl je Klasse
- genaue Angaben zu Anzahl, Art und Größe der Räume für den Schulbetrieb
- Lageplan (mit Schulhof), Grundrisse, Raumplan (mit Unterrichtsräumen, Fachräumen, Praxisräumen, Büros, Lehrerzimmer, Material, WCs) und Fluchtwegeplan
- Einrichtung und Ausstattung der Räume
- Beschreibung der für den Sportunterricht zur Verfügung stehenden Einrichtungen (Turnhalle, Freisportanlagen). Falls keine eigenen Anlagen vorhanden sind, bitte ggf. Miet- bzw. Nutzungsvertrag beifügen.
- Genehmigung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde für die Nutzung bzw. die Nutzungsänderung des vorgesehenen Gebäudes für schulische Zwecke.
- Benennung der Schulleiterin / des Schulleiters und der für die Unterrichtserteilung vorgesehenen Lehrkräfte. Die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung muss nachgewiesen werden, Qualifikationsnachweise (Zeugnisse usw.) sind beizufügen.
- Arbeitsverträge für die Schulleitung und das Lehrpersonal sind in ungekürzter Form vorzulegen.
Daraus muss sich ergeben, dass die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert ist. Dies betrifft das Einkommen und die Altersversorgung, die rechtliche Stellung und den allgemeinen Status, insbesondere auch hinsichtlich etwaiger Kündigungsbestimmungen. Zwischen Schulträger und der Lehrkraft ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen, der das Arbeitnehmerverhältnis lückenlos regelt. Anspruch auf Urlaub und die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl müssen darin festgelegt sein. Das Entgelt darf nicht wesentlich hinter den Entgelten der Lehrkräfte an entsprechenden öffentlichen Schulen zurückbleiben und muss in regelmäßigen Zeitabschnitten, d.h. in Anlehnung an den öffentlichen Dienst, monatlich gezahlt werden. Schließlich muss der Arbeitsvertrag eine Regelung enthalten, welche der Lehrkraft eine Anwartschaft auf Alters- und Invaliditätsversorgung sichert, die wenigstens den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
- Aussagekräftiges pädagogisches Konzept
Dazu gehören auch Angaben
- zur vorgesehenen Klassenstärke und welche Jahrgänge beschult werden sollen
- zum Aufnahmerhythmus und zur Dauer der Ausbildung
- ob Teilzeit- / oder Vollzeitunterricht erteilt werden soll
- zu erreichbaren Abschlüssen.
Außerdem sollen mindestens für die Dauer des ersten (Betriebs-) Jahres anhand der für die jeweilige beantragte Schulform gültigen Stundentafel (Bildungserlasse wie z.B. „Die Arbeit in der Grundschule“ oder „Die Arbeit in der Oberschule“, BbS-VO und EB-BbS) folgende Pläne erstellt werden:
- Lehrplan nach curricularen Vorgaben mit Zuordnung der Lehrkräfte
- Stundenplanentwurf für Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler
Diese Unterlagen sind für alle Schuljahrgänge einzureichen, mit denen der Schulbetrieb aufgenommen werden soll.
- Finanzierungsplan für mindestens die ersten 3 Schuljahre. Darin müssen enthalten sein
- Personalkostenberechnung
- Sachkosten (Miete, Lehrmittel, Nebenkosten, Versicherungen, Berufsgenossenschaft, Zinsen)
- Einnahmen spezifiziert nach Schulgeld (genaue Höhe und evtl. Staffelung angeben), Vereinsbeiträgen, Vereinsvermögen, Spenden, Kredite usw.
Da nur solche Schulen genehmigt werden können, die auf Dauer angelegt sind, muss die Sicherung der Finanzierung schlüssig nachgewiesen und belegt werden. Für eingeplante Kredite sind daher entsprechende Bankzusagen beizufügen, vorhandenes Vereinsvermögen ist nachzuweisen. Bei der Höhe des Schulgeldes ist zu beachten, dass eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird.
Im Einzelfall können weitere Ergänzungen zur Antragsprüfung erforderlich werden.
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand. Der Gebührenrahmen liegt gem. Ziff. 77.1.1 der Anlage zur Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung -AllGO-) zwischen 500,00 € und 3.000,00 €.
GebührenbildungEs wird geraten, den Antrag auf Genehmigung einer Ersatzschule möglichst ein Jahr vor der geplanten Inbetriebnahme der Schulform einzureichen. Der Antrag und die erforderlichen Erklärungen müssen rechtsverbindlich durch die in der Vereinssatzung bzw. im Gesellschaftsvertrag bestimmten und im Vereinsregister bzw. Handelsregister eingetragenen Vorstandsmitglieder unterschrieben werden.
Damit eine rechtzeitige Genehmigung möglich ist, sollten die Antragsunterlagen spätestens drei Monate vor der geplanten Aufnahme des Schulbetriebs in allen Punkten im Wesentlichen vollständig und in mit der Schulbehörde abgestimmter Form vorliegen.
§ 144 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) - Schulische Voraussetzungen der Genehmigung
§ 145 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) - Sonstige Voraussetzungen der Genehmigung
§ 1 Abs. 2 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) – allgemeiner Schulbegriff
§ 2 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) - Bildungsauftrag der Schule
§ 141 Abs. 1 u. 2 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) - Geltung anderer Vorschriften
§ 142 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) – Allgemeines
Bei einer Ablehnung ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Die Ablehnung wird mit einer konkreten Rechtsbehelfsbelehrung versehen, aus der die Klagefrist sowie das zuständige Verwaltungsgericht ersichtlich sind.