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Berufsausbildung: Zulassung zur Abschlussprüfung und Umschulungsprüfung

Als Prüfungen innerhalb einer Ausbildung werden die im Rahmen der jeweiligen Ausbildungsordnung geplante Zwischenprüfung, Abschlussprüfung und Wiederholungsprüfung(en) bezeichnet.

Am Ende einer anerkannten Berufsausbildung, z.B. im handwerklichen, landwirtschaftlichen, kaufmännischen oder industriellen Bereich, muss ein Auszubildender seine beruflichen Fähigkeiten nachweisen. Dazu werden schriftliche, mündliche und praktische Prüfungen, in der Regel als Abschlussprüfung, durchgeführt.
Um zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden, muss der Auszubildende entweder die Ausbildungszeit erfüllt haben oder die Ausbildungszeit darf nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin enden. Außerdem muss man an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen haben und die Ausbildungsnachweise ordnungsgemäß geführt haben. Im Regelfall muss das Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen sein.

Weitere Zulassungsregelungen für Auszubildende sind im Berufsbildungsgesetz (BBiG) § 43 bzw. § 45 festgehalten. Zugelassen werden danach auch Personen, die in einem anerkannten Ausbildungsberuf an einer Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden sind. Bei entsprechenden Leistungen können Auszubildende nach Anhörung auch vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden. Externe Prüflinge und/oder Prüflinge ohne vorangegangene Berufsausbildung aber mit ausreichenden Zeiten der Berufstätigkeit werden nach speziellen Regelungen zugelassen.

Wird die Abschlussprüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden. Besteht die Abschlussprüfung aus zwei zeitlich voneinander getrennten Teilen, ist der erste Teil der Abschlussprüfung nicht eigenständig wiederholbar.
Für die Abnahme der Abschluss- und Umschulungsprüfung werden von der zuständigen Stelle Prüfungsausschüsse errichtet.

Stellt der Prüfling einer Umschulungsprüfung einen Antrag, so ist er von der Ablegung einzelner Prüfungsteile zu befreien, wenn er folgende Voraussetzungen erfüllt: Er hat eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen bzw. staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt. Außerdem muss die Anmeldung zur Umschulungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt sein.

Als Ergebnis der Prüfungen wird dem Prüfling ein schriftliches Zeugnis ausgestellt.  

An wen muss ich mich wenden?

Wenn keine kammerunabhängige Zuständigkeit durch Rechtsverordnung festgelegt ist, wenden Sie sich an die zuständige Kammer. Diese kann z.B. sein:

  • die Handwerkskammer für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
  • die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen (z.B. Berufe aus den Bereichen Industrie, Handel, Banken, Versicherungen, Dienstleistung sowie gewerblich-technische Berufe),
  • die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft,
  • die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
  • die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
  • die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.

Weitere Zuständigkeiten, z.B. für Stellen im Bereich des öffentlichen Rechts sowie der Kirchen und sonstiger Religionsgemeinschaften, sind im BBiG § 72 bis 75 geregelt.

Bestehen für einzelne Berufsbereiche keine Kammern, sind im Landesgesetz bereits Regelungen festgelegt, die die Zuständigkeit betreffen. Außerdem können Kammern mit Genehmigung durch die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde untereinander eine spezielle Aufgabenverteilung vereinbaren. Die zuständigen Kammern sind für die gesamte Prüfungsvorbereitung verantwortlich. Dazu gehören insbesondere die Veröffentlichung der Prüfungstermine, die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsabnahme und die Auswertung sowie Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse. 

Welche Gebühren fallen an?

Die Prüfungen ist sind für Auszubildende gebührenfrei, durch Satzung können die zuständigen Stellen von den Ausbildungsbetrieben Gebühren erheben. Mögliche Gebühren für die Betreuung und Durchführung von Prüfungen sind den Gebührentarifen der zuständigen Kammern oder dem speziellen Landesgesetz zu entnehmen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Um zur Abschluss- bzw. zur Umschulungsprüfung zugelassen zu werden, ist die fristgerechte Anmeldung erforderlich. Die Kammern legen die Anmeldetermine fest und veröffentlichen diese in geeigneter Weise.

Rechtsgrundlage

§§ 37ff., 43, 45, 58ff. Berufsbildungsgesetz (BBiG) i.V.m. §71ff. BBiG

Was sollte ich noch wissen?

Das endgültige Prüfungsergebnis wird durch den Prüfungsausschuss mitgeteilt. Die vorläufigen Prüfungsergebnisse der schriftlichen Abschlussprüfungen können in der Regel online abgerufen werden. Aus datenschutzrechtlichen Gründen dürfen die Prüfungsergebnisse oder Prüflingsnummern nicht telefonisch mitgeteilt werden.

Auszubildende sind für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen. Für die Zeit der Freistellung wird dem Auszubildenden die Ausbildungsvergütung weitergezahlt.

Menschen mit Handicap sollten schon bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung auf ihre besonderen Belange hinweisen, damit diese bei der Durchführung der Abschlussprüfung berücksichtigt werden können. Ein ärztliches Gutachten sollte beigelegt werden.

Sofern die Umschulungsordnung oder eine Regelung der zuständigen Stelle Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, werden ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland berücksichtigt.  

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Industrie- und Handelskammer Lüneburg - Wolfsburg
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