Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen
Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Personen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind.
Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistungen sollen sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen unter anderem:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung
- Leistungen zur Sozialen Teilhabe
Anspruch haben Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate wesentlich hindern können oder von solchen wesentlichen Beeinträchtigungen bedroht sind.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger/Rehabilitationsträger wie zum Beispiel die Krankenkasse, der Rentenversicherungsträger, die Arbeitsagentur oder der Unfallversicherungsträger nachrangig. Sie können auf Antrag auch durch ein persönliches Budget ausgeführt werden. Bevor eine Entscheidung über eine bestimmte Leistung ergeht, erfolgt nach Antragsstellung in Zusammenarbeit mit dem ärztlichen oder Sozialpsychiatrischen Dienst des Heidekreises eine umfassende Bedarfsfeststellung.
Bei der Eingliederungshilfe ist unter gewissen Voraussetzungen ein Beitrag aus dem Einkommen der antragsstellenden Person oder gegebenenfalls deren Eltern zu den Aufwendungen der Leistungen aufzubringen. Außerdem haben die antragstellende Person oder gegebenenfalls deren Eltern vor der Inanspruchnahme von Leistungen die erforderlichen Mittel aus ihrem Vermögen zu zahlen, soweit es eine bestimmte Höhe übersteigt. Ob und in welcher Höhe solche Beteiligungen gefordert werden müssen, wird nach der umfassenden Bedarfsfeststellung ermittelt.
Für Leistungen der medizinischen Rehabilitation wenden Sie sich bitte in erster Linie an Ihre Krankenversicherung.
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