Bearbeitung waffenrechtlicher Anträge ist bis auf Weiteres
nicht möglich
Der Deutsche Bundestag hat am 30. Oktober 2024 das Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems verabschiedet. Dieses Gesetz enthält unter anderem einige Änderungen des Waffengesetzes. Bei waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfungen müssen die kommunalen Waffenbehörden seit dem 31. Oktober 2024 nun auch die Bundespolizei und das Zollkriminalamt beteiligen. Es wurde jedoch noch nicht festgelegt, wie die Waffenbehörden die neuen Abfragebehörden in die Zuverlässigkeitsprüfung einbinden können.
Daher informiert der Landkreis Heidekreis, dass waffenrechtliche Anträge, für die bis zum 31. Oktober 2024 noch keine abgeschlossene Zuverlässigkeitsprüfung erfolgt ist, auf Weisung des Niedersächsischen Innenministeriums zurzeit nicht bearbeitet werden können und zurückzustellen sind. Dies betrifft unter anderem Erstanträge auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte oder eines Kleinen Waffenscheins sowie Voreinträge in Waffenbesitzkarten, die oftmals Voraussetzung für den Erwerb von Waffen sind, beispielsweise bei Kurzwaffen für Jäger und Sport-schützen oder halbautomatischen Langwaffen für Sportschützen.
Auch die Bearbeitung jagdrechtlicher Anträge ruht auf Weisung des Niedersächsischen Landwirtschaftsministeriums bis auf Weiteres.
In diesen Tagen findet eine Besprechung der Bundesländer mit dem Bundesinnenministerium statt, bei der die weitere Vorgehensweise diskutiert werden soll. Unklar ist jedoch, wann es eine Handlungsanweisung bezüglich der Durchführung der Zuverlässigkeitsprüfungen geben wird.