Feststellung der Nichtigkeit der Gründung von Deichverbänden
Konsequenzen des BVerwG-Urteils vom 27.04.2023 für die Deichverbände Hodenhagen, Eilte und Leinetal
In Abstimmung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) hat der Heidekreis in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde nach dem Wasserverbandsgesetz (WVG) für die seiner Aufsicht unterliegenden Deichverbände geprüft, ob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 27.04.2023 (Az. 10 C 1.23) für die Verbände Konsequenzen verursacht.
Im vorgenannten Urteil heißt es, dass der in der Verbandssatzung benannte Hinweis, dass sich das Verbandsgebiet aus der in der Anlage zur Satzung beigefügten Karte ergibt, ohne eine Veröffentlichung dieser Landkarte zur Gesamtnichtigkeit der Satzung des gegründeten Verbandes führt (vgl. Rd-Nrn. 15 und 16). Dieser Tatbestand wurde bei der Bekanntmachung der Satzungen der Deichverbände Hodenhagen, Eilte und Leinetal erfüllt. Die Satzungen wurden im Amtsblatt des Landkreises Soltau-Fallingbostel bekanntgegeben. Die als Anlage zur Satzung beigefügte Karte, aus der sich das Verbandgebiet ergibt, war nicht Bestandteil der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Soltau-Fallingbostel.
Da die Gründungssatzungen der benannten Deichverbände also gegen das Erfordernis der Bestimmtheit des Verbandsgebietes nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG verstoßen haben und die Satzungen deshalb nichtig waren, sind die Verbände wegen § 7 Abs. 1 Satz 2 WVG nicht rechtswirksam gegründet worden (vgl. auch Rd-Nr. 20).
Analog zu § 63 Abs. 1 WVG kann die Aufsichtsbehörde bei der Abwicklung des Vermögensbestandes des Verbands einen oder mehrere Liquidatoren mit der rechtlichen Stellung des Vorstands bestellen, wenn es aus Gründen des öffentlichen Interesses erforderlich ist.
Der Heidekreis als Aufsichtsbehörde sieht das Erfordernis zur Bestellung von Liquidatoren aus Gründen des öffentlichen Interesses darin, dass es notwendig ist, die Vertretungsbefugnis und die Verfügungsmacht über das Verbandsvermögen in der Abwicklungsphase zu regeln. Die Befugnis des Vorstands, weiter für den Verband zu handeln, ist durch die Rechtsmängel bei der Gründung ebenfalls grundlegend in Frage gestellt. Deshalb führt die Aufsichtsbehörde eine Klärung herbei, wer in der Phase der Abwicklung berechtigt ist, den jeweiligen Verband zu vertreten.
Der Heidekreis als Aufsichtsbehörde hat für die Deichverbände Hodenhagen und Eilte Dipl.-Ing. Thomas Lucas, Geschäftsführer des Dachverbands Aller-Böhme, und für den Deichverband Leinetal Dipl.-Kfm. Gaylord Kurre, Geschäftsführer des Kreisverbands für Wasserwirtschaft Nienburg, mit sofortiger Wirkung als Liquidatoren bestellt.
Zum weiteren Vorgehen und zur Abwicklung des Auflösungsverfahrens werden der Liquidator sowie der Heidekreis als Aufsichtsbehörde mit den bisher amtierenden Vorständen in Kontakt treten.
Wer als Gläubiger einen Anspruch gegen die genannten Verbände hat, wird aufgefordert, diese gegenüber dem jeweiligen Liquidator anzumelden.
Entsprechend § 63 Abs. 2 WVG gelten bis zur Beendigung der Abwicklung für die Aufsicht und die Rechtsverhältnisse der bisherigen Verbandsmitglieder unter-einander sowie zu dritten Personen die Vorschriften dieses Gesetzes und die Bestimmungen der Satzung, soweit sich nicht aus dem Wesen der Abwicklung etwas anderes ergibt.
In Bezug auf Beitragsbescheide der Verbände hat das oben genannte Urteil des BVerwG festgestellt, dass diese nicht nichtig sind. Daher bleiben Bescheide, gegen die nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Klagen erhoben wurden, wirksam.
Das Urteil des BVerwG vom 27.04.2023 ist unter folgendem Link einzusehen: https://www.bverwg.de/270423U10C1.23.0
Der Heidekreis arbeitet daran, neue Deichverbände zu gründen, die die Aufgaben der unwirksam gegründeten Verbände künftig fortführen sollen. Die Öffentliche Bekanntmachung des Heidekreises ist unter www.heidekreis.de/amtsblatt in dem Amtsblatt Nr. 22/2024 zu finden.