Geflügelpest im Heidekreis erstmalig in einer Geflügelhaltung
amtlich nachgewiesen
UPDATE vom 28.10.2025: Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung 1/2025 über die Anordnung der Aufstallung von Geflügel und Untersagung von Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art zum Schutz gegen die Aviäre Influenza. Die Allgemeinverfügung hat zunächst bis zum 15.01.2026 Gültigkeit. Weitere Infos entnehmen Sie bitte dem folgenden Amtsblatt 13/2025.
- Anordnung der Aufstallung von Geflügel und Untersagung von Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art zum Schutz gegen die Aviäre Influenza
Veröffentlicht am 28.10.2025
Geflügelpest im Heidekreis erstmalig in einer Geflügelhaltung amtlich nachgewiesen
Am Mittwochabend, dem 22. Oktober 2025, wurden bei einem Kleinstbetrieb (unter 50 Stück Wirtschaftsgeflügel/Hausgeflügel) zwischen Soltau und Munster sogenannte Tupferproben (kombinierter Rachen/Kloakentupfer) zum Zwecke der Seuchenabklärung genommen und anschließend zum Veterinärinstitut des LAVES nach Oldenburg per Kurier verbracht. Der Betrieb wurde vorläufig behördlich gesperrt. Das Veterinärinstitut LAVES in Oldenburg bestätigte am Donnerstag, dem 23. Oktober 2025, den amtlichen Verdacht auf Geflügelpest. Das Nationale Referenzlabor für Tierseuchen (Friedrich-Loeffler-Institut auf der Insel Riems) bestätigte dieses Ergebnis am 24. Oktober 2025, sodass der Ausbruch der Geflügelpest dann amtlich festgestellt werden konnte.
Das Veterinäramt des Landkreises Heidekreis erließ daraufhin eine Tötungsanordnung für das verbliebene Nutzgeflügel und führte die tierschutzgerechte Tötung noch am selben Tag durch. Die getöteten Tiere (Hühner und Enten) wurden unverzüglich der zuständigen Tierkörperbeseitigungsanstalt zugeführt und erste Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen im Betrieb angeordnet und durchgeführt. Ursache für die Infektion des Hausgeflügels war der nachweisliche direkte Kontakt mit einem infizierten Wildvogel. Der Betrieb bleibt bis zur endgültigen Abnahme der Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen weiterhin tierseuchenrechtlich gesperrt.
Von einer amtlichen Veröffentlichung (mit der Einrichtung von Restriktionszonen) wird nach Risikobewertung gemäß EU-Recht verzichtet, da es sich um einen Kleinstbetrieb (weniger als 50 Stück Geflügel) handelt.
Das Veterinäramt bittet trotzdem alle Geflügelhalter - unabhängig von der Tierzahl - dringend um die Einhaltung der geltenden Biosicherheitsmaßnahmen.
Stand: 27.10.2025