Niedersachsen beendet Anbindehaltung für Rinder
Noch immer ist die Anbindehaltung von Rindern bundesweit erlaubt.
Niedersachsen hat im Rahmen des "Niedersächsischen Tierschutzplans für nachhaltige Nutztierhaltung" einen Ausstiegsplan erarbeitet, der die Anbindehaltung unter Gewährung von Übergangsfristen beenden soll. Ein entsprechender Runderlass des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum Ausstieg aus der Anbindehaltung von Rindern wurde am 2. Juni 2026 veröffentlicht. Der Erlass verpflichtet die kommunalen Veterinärbehörden zum 02.07.2026 mittels Allgemeinverfügung die Anbinde-haltung von Rindern zu untersagen. Dies wird aus tierschutzfachlicher Sicht begrüßt, auch wenn wegen verfassungsrechtlicher Bedenken ein bundesweites Vorgehen wünschenswert gewesen wäre. Im Heidekreis gibt es 392 Rinderhaltungen, 5 % dieser Betriebe verwenden eine Anbindehaltung.
Allgemeinverfügung des Landkreises Heidekreis
Der Bereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Landkreises Heidekreis hat daher eine entsprechende Allgemeinverfügung am 02.07.2026 im Amtsblatt öffentlich bekanntgegeben: https://www.heidekreis.de/aktuelles/amtsblatt.html.
Die Allgemeinverfügung stützt sich auf den Runderlass des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (https://www.verkuendung-niedersachsen.de/ndsmbl/2026/267/ ).
Haltungen müssen umgestellt oder beendet werden
Das Ministerium erklärt, dass für den Ausstieg aus der ganzjährigen Anbindehaltung von Rindern Übergangsfristen vorgesehen sind, in denen sich die Betriebe umstellen können bzw. die Anbindehaltung beendet wird. Für die kombinierte Anbindehaltung, bei der die Tiere ganzjährig für mindestens zwei Stunden Zugang zu einem Auslauf, Laufhof oder einer Weide haben, gilt eine Frist von bis zu fünf Jahren. Auch für die Beendigung der saisonalen Anbindehaltung (täglicher Weidegang von mehr als zwei Stunden im Zeitraum Mai bis Oktober) haben Halterinnen und Halter bis zu fünf Jahre Zeit. Für Anbindehaltungen ohne diese Bewegungsmöglichkeiten gilt eine Übergangsfrist von 18 Monaten.
Die Umstellung und gewählte Art des neuen Haltungssystems oder die beabsichtigte Aufgabe der Rinderhaltung ist über das Meldeportal des LAVES (https://laves-nexus.niedersachsen.de/anbindehaltung) innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten (ganzjährige Anbindehaltung) bzw. 3 Jahren (saisonale oder kombinierte Anbindehaltung) ab Bekanntgabe der Allgemeinverfügung schriftlich mitzuteilen. Darüber hinaus dürfen Tiere ab sofort nicht neu in die ganzjährige Anbindehaltung eingestallt werden.