Mitwirkung der unteren Naturschutzbehörde
Die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Heidekreis ist bei als Eingriff in Natur und Landschaft einzustufenden Vorhaben in vielfältiger Art und Weise am jeweiligen Verfahren beteiligt. Besondere Bedeutung hat in diesem Zusammenhang die Beratungstätigkeit; zu einem frühen Zeitpunkt kann innerhalb eines Verfahrens vielfach noch ein Weg gefunden werden, das Eingriffsvorhaben hinsichtlich der Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu optimieren, das heißt vermeidbare Beeinträchtigungen werden unterlassen. Dieses spart letztendlich auch dem Träger des Vorhabens Zeit und Geld.
Im Rahmen der Eingriffsregelung sind:
- vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen und
- unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen).
- Eingriffe zu untersagen, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Range vorgehen.

Abbau von Bodenschätzen
Der Abbau von Bodenschätzen wie Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm, Moor oder Steine bedarf einer Genehmigung der Naturschutzbehörde, wenn die abzubauende Fläche größer ist als 30 m². Es ist dabei unerheblich, über welchen Zeitraum der Abbau erfolgt. Auch ein Abbau über viele Jahre erreicht die Grenzen der Genehmigungsfreiheit, wenn die Abbaufläche insgesamt größer wird als 30 m². Ausdrücklich sind die Vermeidung und der Ausgleich von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft beim Abbau von Bodenschätzen in den Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefordert.
Bereits bei der Standortwahl von Bodenabbauvorhaben müssen die naturschutzfachlichen Ziele berücksichtigt werden. In Bereichen, in denen einzelne Schutzgüter des Naturschutzes und der Landschaftspflege eine herausragende oder besondere Bedeutung haben, sind Bodenabbauvorhaben in der Regel mit den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht vereinbar.
Die Rohstoffe sind sparsam zu nutzen. Der Abbau hat räumlich konzentriert und an Lagerstätten in konfliktarmen Bereichen möglichst vollständig zu erfolgen, wenn dadurch die Erschließung weiterer Lagerstätten vermieden oder verzögert werden kann.
Der Oberboden ist in der Regel zu erhalten; die Zwischenlagerung hat sachgerecht in Mieten zu erfolgen.
Der Böschungsverlauf und die Böschungsausformung sind dem natürlichen Relief möglichst anzupassen.
Regelmäßig sind Maßnahmen der Renaturierung auf Betriebs- und Abbauflächen Maßnahmen der Rekultivierung (Wiedernutzbarmachung) vorzuziehen. Sie werden der Forderung der Eingriffsregelung nach §§ 14 ff BNatSchG nach Ausgleich bzw. Ersatz am ehesten gerecht. Vorrangig sind aus den ausgebeuteten Gruben naturgeprägte Biotoptypen wie Heiden, Magerrasen, Stillgewässer, Sümpfe, Röhrichte und ähnliche zu entwickeln. Soweit möglich sind nährstoffarme Verhältnisse anzustreben. Großflächige Oberbodeneinträge und Humusanreicherungen sind zu vermeiden. Der äußere Rand der Grube ist mit Gehölzen zu bepflanzen, um den Eintrag von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln aus landwirtschaftlich genutzten Flächen zu verhindern bzw. zu vermindern und Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds zu minimieren; die Beschattung von südexponierten Böschungen ist dabei möglichst zu vermeiden. In der Grubensohle ist ein möglichst unregelmäßiges Standortmosaik zu schaffen. In der Regel ist ein Wechsel von trockenen und feuchten Rohbodenstandorten, ggf. mit Kleingewässern anzustreben. Nach Abschluss der Initialmaßnahmen ist die Grube der natürlichen Sukzession zu überlassen. Belastende Nutzungen, wie zum Beispiel Motocross sind zu verhindern.
Luftverunreinigungen, Lärmeinwirkungen und optische Beeinträchtigungen sind auch durch landschaftspflegerische Maßnahmen, wie zum Beispiel Schutzwälle und Anpflanzungen, gering zu halten. Auf Sicherheitsbelange ist besonders zu achten. Hierfür sind insbesondere geeignete Böschungsneigungen einzuhalten und die Abbaustätten durch Zäune und/oder Wälle zu sichern.
Nähere Informationen zur Antragstellung erhalten Sie auf den Seiten des Niedersächsischen Umweltministeriums.
