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Besonders geschützte Biotope

In den letzten Jahrhunderten wurden immer größere Landschaftsbereiche unserer Heimat nutzbar gemacht und dafür entwässert und/oder aufgedüngt. Dies führte dazu, dass die Lebensbedingungen für Tiere und Pflanzen aufgrund der für die Land- und Forstwirtschaft erforderlichen Feuchte- und Nährstoffverhältnisse immer einheitlicher wurden. Besonders nasse oder trockene und/oder nährstoffarme Lebensräume gingen verloren und mit ihnen sehr viele der bei uns heimischen Tier- und Pflanzenarten.

Als "Biotope" bezeichnet man Lebensräume von Lebensgemeinschaften aus Tier- und Pflanzenarten.
Beispiele für solche „Biotope“ sind bei uns Moore, Heiden, Magerrasen, Röhrichte, Feuchtwiesen oder Kleingewässer, ohne die unsere Heimat ihre landschaftliche Eigenart und mindestens ein Viertel der heimischen Tier- und Pflanzenarten ihren Lebensraum verlieren würde.
Um dies zu verhindern, wurden die Biotope vom Gesetzgeber im Jahr 1990 unter Schutz gestellt. Seit der Neuregelung des Naturschutzrechtes 2009 gelten § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie ergänzend § 24 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz: Niemand darf die in den vorgenannten Paragraphen im Einzelnen aufgeführten Biotope zerstören oder sonst erheblich beeinträchtigen.

Die bloße Existenz des Biotops, wo immer es sich auch befinden mag, genügt, um den besonderen Schutz auszulösen. Der besondere Biotopschutz bezweckt die Sicherung des derzeitigen Zustandes vor nachteiligen Veränderungen. Nutzungen, die diesen Zustand nicht erheblich beeinträchtigen, sind weiterhin zulässig. Hergebrachte Nutzungsweisen, die wesentliche Voraussetzung für die Entstehung bestimmter Biotope waren, sind sogar erwünscht. Dazu zählt insbesondere die landwirtschaftliche Nutzung von Nassgrünland und Magerrasen durch Mahd oder extensive Beweidung. Nicht zulässig sind dagegen die Intensivierung der Bewirtschaftung oder auch die Fortführung von intensiven Nutzungsweisen, wenn diese schleichend zu einer erheblichen Beeinträchtigung oder gar Zerstörung des geschützten Biotops führen (zum Beispiel durch zu starke Düngung, Entwässerung oder zu hohen Viehbesatz).

Die Naturschutzbehörde führt ein Verzeichnis gesetzlich geschützter Biotope. Darin haben die Naturschutzbehörden, also im Wesentlichen die Landkreise und kreisfreien Städte, die in ihrem Gebiet gelegenen gesetzlich geschützten Biotope aufzuführen.

Die Eigentümerinnen und Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der jeweils betroffenen Grundstücke werden unter Hinweis auf das Zerstörungs- und Beeinträchtigungsverbot schriftlich über die Aufnahme in das Verzeichnis informiert (Bekanntgabe). Wichtig ist dabei, dass das Zerstörungs- und Beeinträchtigungsverbot nicht erst dann gilt, wenn das gesetzlich geschützte Biotop durch die Naturschutzbehörde in das amtliche Verzeichnis aufgenommen und Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte darüber informiert worden sind. Das Verbot gilt vielmehr seit Inkrafttreten der jeweiligen Gesetzesvorschrift. Auch wer aus Unkenntnis ein gesetzlich geschütztes Biotop zerstört oder schädigt, handelt rechtswidrig und muss damit rechnen, dass ihn die Naturschutzbehörde zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes heranzieht. Bußgelder können in diesen Fällen erst verhängt werden, wenn das gesetzlich geschützte Biotop zur Zeit des Verstoßes in das amtliche Verzeichnis eingetragen und/oder der besondere Schutz dem Betroffenen bekannt gegeben worden war.
 

Von dem gesetzlich gewolltem Zerstörungs- und Beeinträchtigungsverbot sind auf Antrag bei der Naturschutzbehörde Ausnahmen möglich. Die dadurch entstehenden Schädigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes sind dann jedoch durch geeignete Maßnahmen auszugleichen.

Gegen die Bekanntgabe über vorhandene Biotope an den Eigentümer ist aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen kein Widerspruch möglich.