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Gesetzesgrundlagen

Abfallsammlungen, illegale Müllentsorgung, 
wilde Müllablagerung, Mehrwegverpackungen ...

Ab 2024 wird die Pfandregelung auf weitere Produkte ausgedehnt. Betroffen sind hier vor allem Getränke aus dem Kühlregal. Für die Verbraucherin beziehungsweise den Verbraucher bedeutet dies, dass ab Januar 2024 auch Milchprodukte, wie beispielsweise Kakaodrink, Trinkjoghurt, Kefir oder Ayran in Einweg-Plastikflaschen mit 25 Cent Pfand belegt und damit in das bestehende Rücknahme- und Pfandsystem integriert werden. Die Regelung gilt für Produkte mit einem Füllvolumen von 0,1 bis drei Liter. Eine gesetzliche Übergangsfrist für den Abverkauf von Restbeständen ist nicht vorgesehen.

Komposte oder Gärreste, zu deren Herstellung Bioabfälle verwendet wurden, unterliegen neben den düngerechtlichen Bestimmungen auch den abfallrechtlichen Anforderungen nach der Bioabfallverordnung (BioAbfV).  Nach den Vorgaben der BioAbfV (§ 11 Abs. 2) ist ein Lieferscheinverfahren durchzuführen. Die Bewirtschafterin beziehungsweise der Bewirtschafter der Aufbringungsfläche erhält zusätzlich zur düngerechtlichen Warendeklaration (Kennzeichnung nach Düngemittelverordnung) das vom Abgeber (Betreiber der Bioabfallbehandlungsanlage oder Zwischenabnehmer) mit seinen Angaben ausgefüllte Original des Lieferscheines nach Anhang 4 der BioAbfV.

Die/Der Landwirtin/Landwirt hat dann unverzüglich nach der Aufbringung in den Lieferschein das Nachfolgende einzutragen:

  • Ergebnisse der Bodenuntersuchungen
  • Name und Anschrift der Untersuchungsstelle der Bodenuntersuchung
  • die eindeutige Bezeichnung der Aufbringungsfläche (Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer oder Schlagbezeichnung)
  • die Größe der Aufbringungsfläche in ha
  • Datum der Annahme und Unterschrift

Zudem besteht die Verpflichtung, Kopien des vollständig ausgefüllten Lieferscheins der für die Aufbringungsfläche zuständigen Behörden unverzüglich zu übersenden. Das Original des Lieferscheins ist von der Landwirtin beziehungsweise vom Landwirt mindestens 10 Jahre lang aufzubewahren.

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Lieferschein
Stand 2023
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Seit dem 1. Juni 2012 müssen gemeinnützige und gewerbliche Abfallsammlungen wie zum Beispiel Altkleider, Altmetall, Altpapier, die bei privaten Haushalten oder über Sammelcontainer an öffentlich zugänglichen Plätzen durchgeführt werden sollen, drei Monate vor Beginn der Sammlung bei der zuständigen Behörde angezeigt werden (§ 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG). Zuständige Behörde ist für den Heidekreis der Landkreis.

Welche Unterlagen werden für die Anzeige einer gewerblichen Sammlung benötigt?

  1. Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
  2. Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
  3. Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
  4. eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
  5. eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
  6. eine Kopie der Anzeige nach § 53 KrWG.

Welche Unterlagen werden für die Anzeige einer gemeinnützigen Sammlung benötigt?

  1. Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
  2. Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.

Was ist wichtig zu wissen?
Neben der konkreten Sammlung muss die Tätigkeit als Sammlerin oder als Sammler nach § 53 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen angezeigt werden.

Sammlerinnen und Sammler, Beförderinnen und Beförderer, Händlerinnen und Händler und Maklerinnen und Makler von gefährlichen Abfällen benötigen eine Erlaubnis nach § 54 KrWG. Näheres dazu können Sie hier lesen. Ausgenommen sind unter anderem Entsorgungsfachbetriebe im Sinne von § 56 KrWG.

Sammlerinnen und Sammler und Beförderinnen und Beförderer haben Fahrzeuge, mit denen sie Abfälle transportieren, vor Antritt der Fahrt nach § 55 KrWG mit zwei rückstrahlenden weißen Warntafeln mit schwarzem "A" zu kennzeichnen. Dies gilt nicht für Sammlerinnen und Sammler und Beförderinnen und Beförderer, die als wirtschaftliches Unternehmen Abfälle, die im Rahmen ihrer Tätigkeit auf einer Baustelle angefallen sind, sammeln oder befördern, zum Beispiel Handwerksbetriebe wie Dachdecker- oder Malerbetriebe.

Hinweis:

  • Die zuständige Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend der gewerblichen Sammlung Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.
     
  • Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen vorsehen, soweit dies erforderlich ist. Zudem hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
     
  • Wer eine gewerbliche oder gemeinnützige Sammlung ohne Mitteilung an die untere Abfallbehörde durchführt oder verbotenerweise Elektrogeräte einsammelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
     
  • Das Einsammeln von Kühlgeräten sowie von Elektrogeräten oder Geräteteilen ist privaten Sammlerinnen und Sammlern ganz verboten. Werden gefährliche Abfälle gesammelt, also zum Beispiel Kühlgeräte, in denen die Kühlflüssigkeit noch enthalten ist, droht sogar ein Strafverfahren.
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Antrag für gemeinnützige Sammlungen
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Antrag für gewerbliche Sammlungen
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Das Verbrennen von Abfall, auch pflanzlichen Abfällen, ist grundsätzlich nicht gestattet. In Einzelfällen können auf Antrag Ausnahmen erfolgen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Die pflanzlichen Abfälle sind im Rahmen der Unterhaltung und Bewirtschaftung bewachsener Flächen angefallen.
  • Die pflanzlichen Abfälle werden auf dem Grundstück verbrannt, auf dem sie angefallen sind.
  • Es wird das Wohl der Allgemeinheit und der Nachbarschaft nicht beeinträchtigt.
  • Es besteht kein Verbrennungsverbot.
  • Es besteht gegebenenfalls Schädlingsbefall.
  • Eine Verwertung/Überlassung an den öffentlich rechtlichen Entsorgungsträger ist technisch nicht möglich oder kann wirtschaftlich nicht zugemutet werden.

Welche Informationen werden benötigt?
Das entnehmen Sie bitte dem Antragsformular.

Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand.

Welche Fristen sind einzuhalten?
Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist der Fachgruppe Wasser, Boden, Abfall des Heidekreises mindestens sechs Werktage, bei pflanzlichen Abfällen mindestens zwei Werktage, vor dem Verbrennen anzuzeigen. Bitte informieren Sie sich über die genaue Frist bei der zuständigen Ansprechperson.

Wer ist zuständig?
Gerne können Sie sich vorab unter der Durchwahl 05191 970-683 oder per E-Mail m.kuehn@heidekreis.de bei Herrn Kühn von der Fachgruppe Wasser, Boden, Abfall über die Voraussetzungen informieren.

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Antragsformular zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle
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Wenn Abfall nicht in den dafür vorgesehenen Containern entsorgt wird, sondern stattdessen auf Grundstücken lagert, kann dies eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. Abfälle sind aus diesem Grunde ordnungsgemäß und vor allem zeitnah (regelmäßig) zu entsorgen.

Wer ist für die Entsorgung zuständig?
Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer ist grundsätzlich für die Entsorgung des Abfalls zuständig. Die Fachgruppe Wasser, Boden, Abfall des Heidekreises kann die ordnungsgemäße Entsorgung auf privaten Grundstücken durchsetzen.

Welche Pflichten hat ein Abfallbesitzer/eine Abfallbesitzerin?
Die auf den Grundstücken angefallenen Abfälle sind in die dafür aufgestellten Abfuhrbehälter einzufüllen. Sperrmüll sowie Altmetall/E-Geräte werden jährlich bis zu einer Menge von 6 m³ kostenlos durch die Abfallwirtschaft Heidekreis (AHK) entsorgt. Auf der Homepage der AHK finden Sie alle Informationen zur Sperrmüllanmeldung.

Stellt das Lagern von Abfällen auf Privatgrundstücken eine Ordnungswidrigkeit dar?
Abfälle dürfen zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Abfälle, die er nicht verwertet, außerhalb einer Abfallbeseitigungsanlage behandelt, lagert oder ablagert. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

An wen wende ich mich, wenn ich Zeuge einer unerlaubten Abfallablagerung auf privaten Grundstücken geworden bin?
Folgende Ansprechpersonen der Fachgruppe Wasser, Boden, Abfall nehmen Ihre Meldung gern entgegen:

Frau Butschbach
E-Mail: m.butschbach@heidekreis.de
Tel.: 05191 970-678

oder

Herr Kühn
E-Mail: m.kuehn@heidekreis.de
Tel.: 05191 970-683

Bitte teilen Sie den Standort (Straße und Haus-Nummer) sowie die Art und Menge der Abfälle mit. Nennen Sie auch Ihren Namen und Ihre Rufnummer für Rückfragen.

Warum darf kein Grüngut im Wald oder in der Natur entsorgt werden?
Wenn Sie die Hecke geschnitten oder den Rasen gemäht haben, stellen sich viele die Frage: Wohin mit den Abfällen? Rüber über den Gartenzaun, rein in den Wald oder aufs angrenzende Feld - oder ans Flussufer. Ist doch sowieso alles Natur? Irrtum! Gartenabfälle hinter den Gartenzaun oder auf freie/fremde Grundstücke zu werfen ist verboten.

Warum sollten keine Gartenabfälle in der Natur entsorgt werden?
Auch wenn es sich dabei um verrottendes Material handelt, kann die Umwelt massiv geschädigt werden. Es kann zu einer Überdüngung der Böden kommen, sodass der Nährstoffhaushalt gestört wird. Außerdem ist es möglich, dass nicht heimische Pflanzen, sogenannte Neophyten, in die Natur gelangen, sich ausbreiten und heimische Arten verdrängen und somit die Nahrungsgrundlage für viele unserer heimische Tierarten genommen wird.

Was passiert, wenn ich trotzdem Grüngut unerlaubt entsorge?
Wer Grüngut zum Beispiel im Wald oder in freier Natur ablädt, kann mit einem Bußgeld bestraft werden. Die Höhe richtet sich nach der Menge der Abfälle. Mit mindestens 30,00 Euro Bußgeld bei einer einmaligen Entsorgung muss gerechnet werden. Im Wiederholungsfall oder bei größeren Abfallmengen wird ein höheres Bußgeld festgelegt.

Wohin mit meinem Grüngut?
Sie können auf Ihrem Grundstück an geeigneter Stelle einen Komposthaufen anlegen und die kompostierten Abfälle als Dünger verwenden. Idealerweise legen Sie den Komposthaufen so an, dass auch Ihre Nachbarn nicht durch unangenehme Gerüche gestört werden. Außerdem können Sie die Gartenabfälle dem öffentlichen Entsorgungsträger übergeben.

Die Abfallwirtschaft Heidekreis bietet folgende Möglichkeiten der Grüngutentsorgung an:

  1. Biotonne (Abfuhr alle zwei Wochen)
  2. Gartentonne (Abfuhr von April bis November alle zwei Wochen)
  3. Saisonale Entsorgung von Grüngut an verschiedenen Annahmestellen im Landkreis
  4. Je eine Abfuhr von Strauchschnitt (Oktober/November) und Weihnachtsbäumen (Januar/Februar) ohne Aufpreis

Tipps zur Kompostierung, Bestellung einer geeigneten Tonne und vieles mehr, hält die Abfallwirtschaft Heidekreis für Sie auf ihrer Homepage bereit. Telefonisch ist die AHK unter 0800 1123811 erreichbar.

Wilde Müllablagerung gefunden - was tun?
Beim Spazierengehen im Wald oder am Fluss, bei der Radtour im Grünen … sind Sie auf einen Müllhaufen gestoßen? Sie würden sich gern darum kümmern, dass der Müll ordnungsgemäß entsorgt wird, aber wer ist zuständig?
Abfälle, die im Wald oder in der übrigen freien Landschaft verbotswidrig lagern, sind von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zum Zweck der weiteren Entsorgung auf eigene Kosten aufzusammeln oder unentgeltlich zu übernehmen, wenn

  • Maßnahmen gegen die verursachende Person nicht hinreichend erfolgversprechend erscheinen,
  • keine andere Person aufgrund eines bestehenden Rechtsverhältnisses verpflichtet ist
  • und die Abfälle wegen ihrer Art oder Menge das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen.

Was passiert nachdem der Müll geräumt wurde?
Kann die Verursacherin oder der Verursacher einer Ablagerung ausfindig gemacht werden, ermittelt die Fachgruppe Wasser, Boden, Abfall des Heidekreises im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens. Es kann dann ein Bußgeld gegen die Verursacherin oder den Verursacher verhängt werden.
Werden gefährliche Abfälle wie zum Beispiel Kühlschränke oder Altöl illegal entsorgt, kann ein Straftatbestand vorliegen. Das bedeutet, dass gegen die Verursacherin oder den Verursacher ein Strafverfahren eingeleitet werden kann.

Wo kann ich mein Anliegen vortragen?
Die Abfallwirtschaft Heidekreis nimmt  Ihre Beschwerden von abfallrechtlichen Missständen entgegengenommen.

Umgang mit Altfahrzeugen
Immer wieder kommt es vor, dass abgemeldete Schrottfahrzeuge öffentlichen Parkraum in Anspruch nehmen. Das Abstellen von abgemeldeten Fahrzeugen, Anhängern und Motorrädern im öffentlichen Verkehrsraum ist verboten.

Alte Kraftfahrzeuge müssen am Ende ihres Produktlebens ordnungsgemäß entsorgt werden, da von vielen Betriebsstoffen, die in Autos enthalten sind, erhebliche Umweltgefahren ausgehen.

Erfüllt das abgestellte Fahrzeug nicht mehr seinen ursprünglichen Zweck als Fortbewegungsmittel, gilt es nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz als "Abfall" (§ 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 4).

Ich habe ein Altfahrzeug - und nun?
Das Altfahrzeug darf nicht einfach auf einem Grundstück abgestellt werden, sondern muss gemäß Altfahrzeug-Verordnung an eine anerkannte Annahme- oder Rücknahmestelle oder einen anerkannten Demontagebetrieb abgegeben werden (§ 4 AltfahrzeugV). Der Halter ist demnach verpflichtet, das ausgediente Fahrzeug einer entsprechend anerkannten Stelle zur umweltverträglichen Entsorgung zu überlassen.

Adressen von Betrieben in Ihrer Nähe erhalten Sie zum Beispiel bei der Kfz-Innung, bei den Automobilklubs sowie im Internet auf den Seiten der Hersteller oder bei der Gemeinsamen Stelle Altfahrzeuge (GESA).

Des Weiteren muss die Stilllegung eines Altfahrzeugs der zuständigen Zulassungsstelle mitgeteilt werden.

Hinweis zum Thema Ordnungswidrigkeit und Straftat
Das Abstellen von Autowracks auf öffentlichen Verkehrsflächen, in der freien Landschaft und auf Privatgrundstücken stellt einen Verstoß gegen das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz dar und wird als Ordnungswidrigkeit oder sogar - wenn von dem Fahrzeug eine unmittelbare Gefahr für die Umwelt ausgeht - als Straftat geahndet.

Wer Konsequenzen nach dem Strafgesetzbuch (§ 324 a - Bodenverunreinigung und § 326 -  unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen) vermeiden will, muss sicherstellen, dass keine umweltgefährdenden Stoffe wie Batteriesäure, Bremsflüssigkeit, Benzin oder Öle austreten können.
Im Sinne des Umweltschutzes ist man auch dann in der Pflicht, wenn ein Fahrzeug nur vorübergehend stillgelegt wird und noch fahrtüchtig ist. Daher sind Fahrzeuge grundsätzlich auf befestigtem Boden und nicht auf Erde oder Gras abzustellen.

Ich habe ein Altfahrzeug gefunden, an wen wende ich mich?
Sollte Ihnen ein Altfahrzeug aufgefallen sein, wenden Sie sich bitte telefonisch unter 05191 970-683 oder schriftlich per E-Mail unter m.kuehn@heidekreis.de unter Angabe des Fundorts, des Fahrzeugtyps und Farbe (ggf. Kennzeichen) an Herrn Kühn.

Fahrzeuge werden mit einer öffentlichen Aufforderung, sogenannter „Roter Punkt", versehen und nach Ablauf einer Einmonatsfrist abgeschleppt.

Eine Erzeugernummer benötigen Betriebe, in denen jährlich mehr als 2.000 kg Sonderabfälle, also gefährliche Abfälle gemäß § 3 Abs. 5 KrWG anfallen. Die Erzeugernummer wird vom Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim vergeben. Bitte wenden Sie sich direkt per E-Mail an Abfallerzeugernummer@gaa-hi.niedersachsen.de und nutzen Sie dafür das Formular, welches vom Gewerbeaufsichtsamt zur Verfügung gestellt wird.

Hinweise für Erzeugerinnen und Erzeuger und Besitzerinnen und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen

Was sind eigentlich gewerbliche Siedlungsabfälle?
Unter gewerblichen Siedlungsabfälle sind Abfälle definiert, die Abfällen aus privaten Haushalten ähneln, jedoch unter anderem aus gewerblichen Unternehmen stammen. Die Bestimmungen der Gewerbeabfallverordnung sollen der hochwertigen Verwertung dieser Abfälle dienen. Dafür sind zum Beispiel die Abfallfraktionen Papier/Pappe, Glas, Kunststoffe, Metalle getrennt zu erfassen und der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen.

Welche gesetzlichen Verpflichtungen gibt es?
Nachfolgende Informationen bieten einen ersten Überblick. Ihre konkreten Pflichten können Sie der Gewerbeabfallverordnung und der LAGA-Mitteilung 34 entnehmen. Seit dem 1. August 2017 gilt die neue Fassung der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV). Die Verordnung hat bundesweit Gültigkeit und ist grundsätzlich für jede gewerbliche Abfallerzeugerin und -besitzerin und jeden gewerblichen Abfallerzeuger und -besitzer relevant. Die Gewerbeabfallverordnung bestimmt unter anderem den Umgang mit gewerblichen Siedlungsabfällen und schreibt primär eine Getrennthaltung der verschiedenen Abfallfraktionen vor.

Nicht verwertbare Abfälle sind überlassungspflichtig. Diese Überlassungspflicht wird in § 7 Abs. 1 GewAbfV geregelt und besagt, dass die Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen sind. Im Landkreis Heidekreis ist dies die Abfallwirtschaft Heidekreis (AHK). Da bei jeder Erzeugerin und jedem Erzeuger gewerblicher Siedlungsabfälle auch Abfälle anfallen, die nicht verwertet werden können, legt § 7 Abs. 2 GewAbfV fest, dass mindestens ein Abfallbehälter, eine sogenannte Pflichtrestmülltonne, des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu nutzen ist.

Kleinmengenerzeuger, also Unternehmen mit nur geringen Mengen an gewerblichen Siedlungsabfällen, sind häufig auf dem gleichen Grundstück oder sogar in dem gleichen Gebäude wie private Haushalte ansässig. Diese können gemeinsam ihren Abfall, mit den auf dem jeweiligen Grundstück anfallenden Abfällen aus privaten Haushaltungen, in den dafür vorgesehenen Abfallbehältern und im Rahmen der für die privaten Haushaltungen vorgesehenen Entsorgungswege einer Verwertung oder einer Beseitigung zuführen. Voraussetzung ist, dass ihnen aufgrund der geringen Menge der angefallenen gewerblichen Siedlungsabfälle eine Erfüllung der Pflichten nach den §§ 3 und 4 wirtschaftlich nicht zumutbar ist (§ 5 GewAbfV). Dabei sind Abfälle mindestens in dem Umfang getrennt zu sammeln wie Getrenntsammelsysteme hierfür angeboten werden oder vorgeschrieben sind. Die Pflicht zur Benutzung einer Pflichtrestmülltonne sowie die nachfolgend beschriebenen Getrennthaltungs- und Dokumentationspflichten für gewerbliche Siedlungsabfälle entfällt.

Was ist zu beachten?

  1. Die Fraktionen Papier/Pappe/Karton (PPK), Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien und biologisch abbaubare Abfälle sind getrennt zu sammeln und zu entsorgen. Zusätzlich wird eine Getrennthaltung weiterer Abfälle verlangt, die „nach Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten den Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.“
     
  2. Die Getrennthaltungspflicht entfällt nach § 3 Abs. 2 GewAbfV, soweit sie im Einzelfall technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Hinweis: Die getrennte Sammlung von PPK und Glas ist auch in diesen Fällen zumutbar.
     
  3. Die Getrennthaltung ist gemäß § 3 Abs. 3 GewAbfV zu dokumentieren.
     
  4. Falls die aufgeführte Ausnahmeregelung genutzt wird, ist dies in der Dokumentation mit aufzunehmen und die Gründe darzulegen.
     
  5. Soweit in Abs. 1 genannte Fraktionen nicht getrennt werden, ist das dadurch entstehende Gemisch (Abfallgemisch) einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen.
     
  6. Die Erzeugerin oder der Erzeuger ist verpflichtet, das Abfallgemisch von medizinischen und tiermedizinischen Abfällen vollständig freizuhalten. Die Abfallarten Glas und Bioabfälle sind nur soweit zuzumischen, dass die Vorbehandlung nicht beeinträchtigt wird, nach Rücksprache mit dem Abfallbeförderer/Abfallentsorger. Die Abfallerzeugerin oder der Abfallerzeuger muss sich bei der erstmaligen Übergabe von der Betreiberin oder vom Betreiber der Vorbehandlungsanlage bestätigen lassen, dass diese/dieser über die in § 6 GewAbfV geforderten Komponenten verfügt und eine Sortierquote von mindestens 85 Prozent erreicht. Sollte die Abfallerzeugerin oder der Abfallerzeuger die Vorbehandlungsanlage nicht direkt selbst beliefern, sondern einen Abfallbeförderer damit beauftragt, muss dieser die Bestätigung der Anlagenbetreiberin/des Anlagenbetreibers einholen und danach unverzüglich seinem Auftraggeber (der Abfallerzeugerin/dem Abfallerzeuger) eine entsprechende Rückmeldung geben.
     
  7. Die Zuführung von Abfällen zu einer Vorbehandlungsanlage ist zu dokumentieren (§ 4 Abs. 5 GewAbfV).
     
  8. Sofern dies technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, regelt § 4 Abs. 3 S. 1 GewAbfV eine Befreiung von der unter Ziffer 5. genannten Pflicht, die besagten Abfallgemische einer entsprechenden Vorbehandlungsanlage zuzuführen. Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegt gemäß § 4 Abs. 3 S. 2 vor, wenn die Gesamtkosten außer Verhältnis zu den Kosten einer anderweitigen Verwertung stehen. Gewisse Mehrkosten gelten als zumutbar. Hier ist ebenfalls die Dokumentationspflicht (siehe Ziffer 7) einzuhalten.
     
  9. Eine zusätzliche Option bietet § 4 Abs. 3 Satz 3 GewAbfV. Die Pflicht der Zuführung zu einer Vorbehandlungsanlage kann entfallen, sofern die Abfallerzeugerin oder der Abfallerzeuger im Vorjahr mindestens 90 Prozent seiner gewerblichen Siedlungsabfälle einer Getrenntsammlung zugeführt hat (diese aktuell noch praktiziert), kann er für die restlichen maximal 10 Prozent seiner gewerblichen Siedlungsabfälle auf eine Zuführung zur Vorbehandlung verzichten. Zum 31. März des laufenden Jahres ist durch eine zugelassene Sachverständige oder einen zugelassenen Sachverständigen ein entsprechender Nachweis über das Erreichen der Getrenntsammlungsquote des Vorjahres zu erstellen.
     
  10. Kann eine Zuführung zu einer Vorbehandlungsanlage aufgrund der Ziffern 8. oder 9. entfallen, sind die Abfallgemische anderweitig zu verwerten, zum Beipsiel energetisch durch Verbrennung. Das Gemisch darf keinerlei medizinische oder tiermedizinische Abfälle enthalten. Außerdem dürfen nur in geringen Mengen die Abfallarten Glas, Bioabfälle, Metalle und mineralische Abfälle enthalten sein, sodass die Verwertung nicht beeinträchtigt oder verhindert wird. Dieser Entsorgungsweg ist ebenfalls zu dokumentieren.
     
  11. Alle Dokumentationsunterlagen sind der zuständigen Abfallbehörde auf Verlangen vorzulegen. Die Behörde kann dabei die Vorlage auf elektronischem Weg verlangen.

Der Landkreis Heidekreis ist als zuständige Untere Abfallbehörde nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (§ 47 KrWG) verpflichtet, die betriebliche Abfallentsorgung in allen Branchen von Industrie, Gewerbe, Handwerk, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, regelmäßig und in angemessenem Umfang zu überwachen.

Diese Kontrolle ist unabhängig von einem Anlass wie zum Beispiel Nachbarschaftsbeschwerden oder Polizeianzeigen und betrifft jeden Betrieb aus Industrie, Gewerbe und Handwerk. Die Untere Abfallwirtschaftsbehörde verschickt im Rahmen dieser anlassunabhängigen Überwachung kreisweit Fragebögen, um grundlegende Informationen über den Anfall, die Menge und den Verbleib der Abfälle zu erhalten. Die Informationen sind durch entsprechende Nachweise, wie zum Beispiel Rechnungen oder Wiege- oder Übernahmescheine, zu belegen. Die übermittelten Daten werden auf Vollständigkeit und Plausibilität überprüft.

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Konzept zur abfallrechtlichen Überwachung
(pdf / 0.15 MB)
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Informationsblatt gemäß § 47 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
(pdf / 0.17 MB)
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Antwortbogen Abfallüberwachung
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In letzter Zeit sind der Fachgruppe Wasser, Boden, Abfall des Heidekreises diverse Fälle illegaler Abfallsammlungen gemeldet worden. Zumeist handelt es sich dabei tatsächlich um Aufrufe von unrechtmäßigen Sammlern. Über Wurfzettel in den Briefkästen werden Bürgerinnen und Bürger aufgefordert, sich kostenfrei an den (Abfall-)Sammlungen zu beteiligen oder Spenden gut sichtbar an den Straßenrand zu legen. Gesammelt werden Gegenstände aller Art wie Hausrat, Schrott, Elektrogeräte oder Altkleider. Die Wurfzettel sind meist ohne konkrete Angaben zum Sammler. Selbst im Falle einer Namens-, Adresse- oder Telefonangabe, kann oft von nicht ordnungsgemäßen Tätigkeiten ausgegangen werden. Die Werbung von illegalen Abfallsammlern ist unbedingt zu ignorieren!

Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

Besondere Vorsicht ist bei illegalen Sammlungen von Elektroaltgeräten und gefährlichen Abfällen geboten. Die Fachgruppe Wasser, Boden, Abfall weist daher daraufhin, dass solche Sammlungen illegal sind und von den Besitzerinnen und Besitzern keine Gegenstände aus privaten Haushaltungen zur Sammlung bereitgestellt werden dürfen. Wenn Abfallbesitzerinnen und Abfallbesitzer dennoch Gegenstände aus privaten Haushaltungen zur Abholung bereitstellen, handeln diese selbst ordnungswidrig. Der Grund ist, dass es sich bei diesen Gegenständen um Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, auch wenn in den Wurfzetteln etwas anderes suggeriert wird. Privathaushalte sind gesetzlich verpflichtet, ihre Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. Mit dem Überlassen von Elektroaltgeräten wie zum Beispiel Waschmaschinen, E-Herden, Kühlschränken oder Wasserkochern werden diese als gefährliche Abfälle eingestuft. Nur zertifizierte und beauftragte Entsorgungsunternehmen dürfen solche Abfälle abholen.

Ausgenommen von der Überlassungspflicht sind lediglich Abfälle, die im Rahmen von zulässigen gemeinnützigen oder gewerblichen Sammlungen eingesammelt werden. Diese Sammlungen müssen allerdings vorher der Fachgruppe Wasser, Boden, Abfall angezeigt und eine ordnungsgemäße Verwertung des Sammelguts nachgewiesen werden. Gefährliche Abfälle wie zum Beispiel Altbatterien, Elektroaltgeräte oder Altfahrzeuge dürfen in keinem Fall im Rahmen von gemeinnützigen oder gewerblichen Sammlungen gesammelt werden.

Deshalb ist die Werbung von illegalen Abfallsammlern unbedingt zu ignorieren!

Über die Unzulässigkeit hinaus besteht auch die Gefahr, dass der unsachgemäße Umgang, insbesondere mit gefährlichen Abfällen, zu schädlichen Umwelteinwirkungen führt. Der Heidekreis appelliert daher an alle Abfallbesitzerinnen und Abfallbesitzer, die Werbung von solchen illegalen Abfallsammlern zu ignorieren und in diesen Fällen keinerlei Gegenstände am Straßenrand zur Abholung bereitzustellen.

Neben den sogenannten „schwarzen Schafen“ gibt es aber auch viele Firmen und Organisationen, die ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Sammlungen durchführen. Die Überlassung von nicht gefährlichen Abfällen an diese Firmen und Organisationen ist nicht zu beanstanden. Bei Fragen oder Hinweisen zu Sammlern wenden Sie sich gerne an die untere Abfallbehörde des Heidekreises telefonisch unter 05191 970-678.

Seit 2023 besteht die gesetzliche Pflicht, beim gewerbsmäßigen Verkauf verzehrfertiger Lebensmittel in Kunststoff-Einwegbehältnissen oder Getränke in Einwegbechern, Kundinnen und Kunden Mehrwegverpackungen als Alternative anzubieten. Dabei darf die Ausgabe in Mehrwegverpackungen nicht zu schlechteren Bedingungen erfolgen, wie beispielsweise ein höherer Preis oder andere Abfüllgrößen. Die Erhebung eines Pfandes als Anreiz zur Rückgabe der Verpackung ist von dieser Regelung nicht betroffen. Es handelt sich hier lediglich um eine Übersicht und ist zu Informationszwecken gedacht.

Wer ist eigentlich betroffen?
Die neuen Regeln gelten für alle Gastronomiebetriebe, die vor Ort bestimmte Verpackungen mit verzehrfertigem Essen oder Getränken befüllen und direkt an Endverbraucher*innen abgeben. Beispiele: Systemgastronomie, Restaurants, Imbisse, Kantinen, Lieferdienste, Kantinen, Kinos oder auch Teile des Lebensmitteleinzelhandels (Salatbar etc.).
Betroffen sind Betriebe, die warme oder kalte Lebensmittel zum Sofortverzehr in Einwegbechern unabhängig von ihrem Material oder Einwegbehältnissen anbieten. Beispiele: Behälter für Suppen, Salate, Burger, Obst, Nudelgerichte u. v. m.
Unerheblich ist dabei, ob die Behältnisse ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen. Es reicht, wenn nur die Beschichtung Kunststoff enthält.

Gibt es Ausnahmen?
Ja, Ausnahmen gibt es für sehr kleine Betriebe. Wer bis zu fünf Beschäftigte und gleichzeitig nicht mehr als 80 Quadratmeter Verkaufsfläche hat, kann die Mehrwegangebotspflicht auch durch die Befüllung mitgebrachter Behältnisse erfüllen. Die Bereitstellung eigener Mehrwegverpackungen entfällt in diesem Fall, ist aber freiwillig möglich.
Bei der Einstufung werden wie bei zum Beispiel Lieferdiensten die Lager- und Versandflächen dazugezählt. Für Ketten gilt diese Ausnahme nicht, denn hier ist die Beschäftigtenzahl des gesamten Unternehmens maßgeblich.  

Was ist für alle Betriebe verpflichtend?
Alle sind verpflichtet, deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder -schilder zum jeweiligen Mehrwegangebot (eigene Mehrwegverpackungen/Befüllung mitge-brachter Mehrwegbehältnisse) anzubringen.

Was gilt bei Veranstaltungen?
Die Mehrwegangebotspflicht gilt (mit obigen Ausnahmen) genauso für Veranstaltungen. Haben Anbietende mehrere Ausgabestellen mit mehr als 80 Quadratmetern Gesamt-Verkaufsfläche gilt die Pflicht.

Was ist als Verkaufsfläche definiert?
Der Begriff Verkaufsfläche ist entsprechend den §§15 und 31 des Verpackungsgesetzes auszulegen. Dazu gehören also beispielweise auch alle für den Endverbraucher frei zugängliche Flächen wie etwa Sitz- und Aufenthaltsbereiche, Gänge und Sanitärbereiche.

Darf ich meine eigenen Behältnisse mitbringen?
In begründeten Einzelfällen kann ein Letztvertreiber die Befüllung des Kundenbehältnisses ablehnen. Dies ist dann der Fall, wenn das Behältnis derart verschmutzt ist, dass eine Kontamination der Arbeitsumgebung zu befürchten wäre oder wenn das Behältnis für das abzugebende Lebensmittel ungeeignet ist. Eine generelle Ablehnungsmöglichkeit besteht nicht.

Weiterführende Informationen gibt es auf der Internetseite des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz.

Textilien für den Secondhand-Gebrauch sammeln, oder Altkleider recyceln.
Illegale Müllentsorgung muss/darf nicht sein!
Müll/Schrott trennen und wiederverwerten oder aufbereiten.
Küchen- und Gartenabfälle kompostieren, um natürlichen Dünger zu erhalten.