Kfz-Zulassung
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Online-Terminvergabe: Für die Bearbeitung von Kfz- und Führerscheinangelegenheiten (ausgenommen Wiedererteilung von Führerscheinen) ist eine Terminvereinbarung in den Dienstleistungsbüros in Bad Fallingbostel oder in Soltau erforderlich:
Zur Terminresevierung einschließlich Ablauf gelangen Sie hier.
Welche Unterlagen benötigen Sie für unsere Dienstleistungen?
Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I und/oder Teil II (Schein oder Brief) und/oder der Kennzeichen ist eine eidesstattliche Versicherung bei der Zulassungsstelle des Landkreises abzugeben, bevor Dienstleistungen durchgeführt werden können.
Kfz-Zulassungen sind in den Bürgerbüros der Städte Schneverdingen und Munster und der Samtgemeinde Schwarmstedt möglich, soweit es sich nicht um Importfahrzeuge, Ausfuhrund Wechselkennzeichen, rote Kennzeichen „06“ für Händler, Oldtimer-Kennzeichen „07“ und „H“ oder um Entscheidungen über abweichende Kennzeichengrößen handelt. Ausnahmegenehmigungen erteilt nur der Landkreis Heidekreis.
Wichtige Hinweise
Keine Zulassung möglich: Soweit noch Rückstände an Verwaltungsgebühren aus dem Kfz-Zulassungswesen beim Heidekreis bestehen oder Kfz-Steuerrückstände beim Zoll.
Sie wechseln die Fahrzeugversicherung: Die neue Versicherungsbestätigung/Referenznummer muss der Zulassungsstelle vorliegen, bevor die alte Versicherung abgelaufen ist, da sonst das Fahrzeug kostenpflichtig außer Betrieb gesetzt werden muss. Die eVB-Nummer muss von der Versicherung an die Zulassungsstelle online übermittelt werden.
Persönliche oder Fahrzeug betreffende Änderungen: Der Verkauf, die Veränderung und die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs ist unverzüglich anzuzeigen. Ebenso jede Anschriften- und Namensänderung. Schließen Sie beim Verkauf eines Fahrzeugs einen ordnungsgemäßen schriftlichen Kaufvertrag ab. Der gut leserliche, vollständige Name und die Anschrift der/des Käuferin/Käufers sind von besonderer Bedeutung. Über den Verkauf ist auch die Kfz-Versicherung und das Zollamt zu unterrichten.
ACHTUNG:
Bauliche Veränderungen können zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen!
Allgemeine Hinweise
- Dauer der Reservierung
Ihre Reservierung bleibt 14 Tage bestehen. Erfolgt innerhalb dieser Zeit keine Zulassung, erlischt Ihre Reservierung.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zuteilung eines bestimmten Kennzeichen. Bitte vergeben Sie daher vor der Zulassung noch keinen Auftrag zur Herstellung der Schilder.
Den Ausdruck der Reservierungsbestätigung bringen Sie bitte zur Kfz-Zulassung mit.
- Gebühren
Die Gebühren für eine Reservierung betragen insgesamt 12,80 € (inkl. Wunschkennzeichen) und werden bei der Zulassung des Fahrzeuges fällig.
- Folgende Kennzeichen können nicht reserviert werden:
- Sechsstellige Kennzeichen, zum Beispiel HK-AB 9533, sind bei Saison- und Historienfahrzeugen aufgrund ihrer Länge nicht möglich.
- Die Buchstabenkombinationen 'HJ', 'KZ', 'NS', 'SA', 'SS' sind unzulässig.
- Die Buchstaben 'R' und 'F' mit jeweils 4 Ziffern, zum Beispiel HK-R 1234, sind nur für Rettungsfahrzeuge vorgesehen.
Füllen Sie den nachfolgenden Antrag auf Zulassung eines Fahrzeuges sowie eine Vollmacht einfach zu Hause aus. Das Dokument ist online ausfüllbar (ggf. müssen Sie es vorab abspeichern). Danach nur noch ausdrucken, unterschreiben und mit den erforderlichen Unterlagen in der Zulassungsstelle vorlegen.
Kurzzeitkennzeichen werden für Probe- oder Überführungsfahrten zugeteilt. Zuständig für die Zuteilung ist die Zulassungsbehörde Ihres Hauptwohnsitzes oder des Fahrzeugstandortes.
Seit dem 01.04.2015 wird das Kurzzeitkennzeichen für Probe- oder Überführungsfahrten einem bestimmten Fahrzeug zugeteilt, das der Zulassungsbehörde benannt werden muss. Das Fahrzeug muss nach § 16a der Fahrzeugzulassungsverordnung entweder einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung besitzen. Außerdem darf der Termin der Hauptuntersuchung (ggf. der Sicherheitsprüfung) nicht überschritten sein. In diesen Fällen ist das Kurzzeitkennzeichen unbeschränkt gültig.
Besteht für das Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung (bzw. Sicherheitsprüfung) oder keine Betriebserlaubnis, wird die Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens eingeschränkt:
- Ist der Termin zur Hauptuntersuchung bzw. Sicherheitsprüfung überschritten, sind lediglich Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück erlaubt.
- Wird dem Fahrzeug bei der Untersuchung keine Mängelfreiheit bescheinigt, sind Fahrten zur unmittelbaren Reparatur der Mängel in einer nächstgelegenen Werkstatt im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk und zurück möglich.
- Besteht für das Fahrzeug keine Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, sind nur Fahrten im Zusammenhang mit der Erlangung der Betriebserlaubnis zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk und zurück möglich.
Zuständig für die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen ist nicht mehr nur die Zulassungsstelle des Hauptwohnsitzes des Antragstellers oder der Antragstellerin, sondern auch die des Fahrzeugstandortes. Nach Ablauf des Kennzeichens darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen oder abgestellt werden.
Folgende Unterlagen müssen zur Zulassungsstelle mitgebracht werden:
- Personalausweis
- zusätzlich eine Vollmacht, wenn die Beantragung durch eine andere Person erfolgen soll
- eVB-Nummer der Versicherung für Kurzzeitkennzeichen
- Fahrzeugschein des Fahrzeugs oder Datenbestätigung (auch in Kopie möglich)
- Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung (falls im Fahrzeugschein nicht ersichtlich)
Bei Fragen stehen Ihnen die Beschäftigten des Dienstleistungsbüros gern zur Verfügung.
Für die Zulassung von Fahrzeugen ist seit dem 01.01.2014 die Vorlage eines SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer im Lastschriftverfahren erforderlich.
SEPA-Lastschriftmandat: Dies ist ein amtlich vorgeschriebener Vordruck der Steuerverwaltung, der nur in dieser Form gültig ist. Die Zulassungsbehörde hat den ausgefertigten Vordruck im Original an die Steuerverwaltung zu senden. Ein ausfüllbares SEPA-Lastschriftmandant steht auf den Seiten des Bundesministeriums für Finanzen zur Verfügung.
Auszug aus dem Kraftfahrzeugsteuergesetz
§ 13 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz
Die Zulassungsbehörde darf ein Fahrzeug erst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn die Besteuerungsgrundlagen im Sinne von § 8 festgestellt und im Fahrzeugschein ausgewiesen sind und wenn nachgewiesen ist, dass den Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer genügt ist. Die Zulassung ist davon abhängig, dass
- im Falle der Steuerpflicht
a) die Kraftfahrzeugsteuer oder ein ihrer voraussichtlichen Höhe entsprechender Betrag für den ersten Entrichtungszeitraum gezahlt ist, soweit eine entsprechende Bestimmung nach § 12 Absatz 5 gilt, und
b) eine schriftliche Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto des Fahrzeughalters oder eines Dritten bei einem Geldinstitut erteilt worden ist oder eine Bescheinigung vorgelegt wird, wonach die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde auf eine Einzugsermächtigung wegen einer erheblichen Härte für den Fahrzeughalter verzichtet, oder
- im Falle einer Steuerbefreiung die Voraussetzungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht sind. Dies gilt nicht in den Fällen der §§ 3b bis 3d.
Wer umzieht - auch über die Ländergrenzen hinweg - kann das bisherige Kennzeichen des Fahrzeugs behalten.
Die Kfz-Kennzeichenmitnahme beim Umzug ist bundesweit möglich. Diese Regelung gilt nur für denselben Halter/Halterin und dasselbe Fahrzeug. Das auswärtige Kennzeichen Ihres Fahrzeuges (zum Beispiel LG-... oder H-... ) können Sie in den Landkreis Heidekreis mitnehmen. Auf Wunsch wird bundesweit auf die Zuteilung eines neuen Kennzeichens verzichtet.
Personen, die dieses Angebot in Anspruch nehmen, müssen zur Umschreibung die Zulassungsbescheinigung Teil 1, den gültigen HU-Bericht vom TÜV, der Dekra oder einer sonstige Prüforganisationen und den Personalausweis oder Reisepass (mit Meldebescheinigung) in der Zulassungsstelle vorlegen. Die neue Anschrift wird auf der neuen Zulassungsbescheinigung Teil 1 eingetragen. Die Gebühr beträgt 24,50 Euro.
Aus Sicherheitsgründen muss der Prüfbericht (Untersuchungsbericht für das Fahrzeug) vorgelegt werden.
Das Verfahren zur Vorlage des Prüfberichtes wurde zum 01.12.2015 aus Sicherheitsgründen umgestellt. Häufige Mitteilungen über Diebstahl von Dokumenten und Siegeln sowie Fälschungen von Stempeln der Prüforganisationen machen diese Vorgehensweise erforderlich.
Nach § 5 Fahrzeug-Zulassungsverodnung (FZV) kann die Zulassungsbehörde die Vorlage des Berichtes anordnen, sofern der Verdacht besteht, dass ein Fahrzeug nicht ordnungsgemäß ist. Ferner ist der Prüfbericht ohnehin ständig mitzuführen, sodass dieser vorhanden sein muss.
Die Pflicht zur Vorlage des Prüfberichtes erfolgt zum Schutz der Kundinnen und Kunden.