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Hinweise und Empfehlungen

Rückschnitt von Bäumen, Hecken und Röhricht

Bedenken Sie bitte, bevor Sie Bäume, andere Gehölze oder Röhricht entfernen, dass diese nicht nur als Lebensstätte vieler Tierarten dienen, sie verbessern auch das Kleinklima und beleben das Orts- und Landschaftsbild. Außerdem filtern sie Staub, Schadstoffe und Lärm aus der Luft und tragen zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts bei, sie produzieren lebenswichtigen Sauerstoff und binden CO2. Deshalb sollen sie erhalten werden und, wo dies nicht möglich ist, sie und ihre Funktionen durch Nachpflanzungen ausgeglichen werden.

Optimal sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen eines Jahres oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass besetzte Niststätten oder Brutplätze nicht gestört werden.

Beachten Sie also unbedingt die Bestimmungen des Artenschutzes. Insbesondere das Vorhandensein bewohnter oder wiederkehrend genutzter Nester und/oder Höhlen von Vögeln und Fledermäusen oder das Vorkommen seltener Insektenarten sind vor Beginn einer Maßnahme auszuschließen. Die gesetzlich vorgegebenen Schnittzeiten vom 01.10. eines Jahres bis zum 28./29.02. des Folgejahres sind einzuhalten.  

Sie möchten dennoch Bäume, andere Gehölze oder Röhrichte erheblich zurückschneiden oder beseitigen? Auch wenn dies nicht im Zusammenhang mit einem ohnehin genehmigungspflichtigen Vorhaben geschieht, müssen Sie die gesetzlichen Bestimmungen der Eingriffsregelung beachten.

Röhrichte dürfen in der Zeit vom 1. März bis 30. September nicht zurückgeschnitten werden; außerhalb dieses Zeitraums, das heißt in den Wintermonaten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden. Da viele Schilf und Röhricht besiedelnde Arten für die Überwinterung beziehungsweise Besiedlung dieser Flächen auf stehende Halme des vergangenen Jahres angewiesen sind, müssen die Abschnitte so gewählt werden, dass ausreichende Mengen hiervon erhalten bleiben. Dabei kann es durchaus so sein, dass ein einseitiger Rückschnitt diesen Anforderungen entspricht.

Die gesetzlich vorgegebenen Schnittzeiten vom 01.10. eines Jahres bis zum 28./29.02. des Folgejahres sind einzuhalten.  

Bei Hecken darf zum Beispiel in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines Jahres lediglich der Zuwachs eines beziehungsweise des letzten Jahres entfernt werden. Dies sind in der Regel nur wenige Zentimeter. Ausnahmen - wie zum Beispiel die Entfernung oder größere Rückschnitte - sind zu beantragen.  

In einem Wald oder auf einer Kurzumtriebsplantage?

  • In Wäldern gilt das Waldrecht, so dass gegebenenfalls auch während der gesetzlich vorgegebenen Schnittzeit forstwirtschaftliche Arbeiten nach dem Waldrecht erlaubt sind. Genaues regelt das Nds. Waldgesetz.
     
  • Unter Kurzumtriebsplantagen versteht man Anpflanzungen von schnell wachsenden und stockausschlagfähigen Baumarten auf landwirtschaftlichen Flächen mit einer sehr kurzen Umtriebszeit. Kurzumtriebsplantagen (Abkürzung: KUP) werden auch Kurzumtriebskulturen genannt. Die erzeugte Biomasse kann stofflich verwertet werden, beispielsweise in der Papier-, Zellstoff- und Holzwerkstoffindustrie, meist wird sie aber als Holzhackschnitzel zur Energiegewinnung genutzt.

    Rechtlich gesehen sind KUP mit einer Umtriebszeit von höchstens 20 Jahren kein Wald, sondern behalten den Status von landwirtschaftlichen Flächen. Sie stellen eine moderne Form der historischen Niederwaldnutzung dar. Sie werden über einen Zeitraum von 20 bis 30 Jahren mehrmals abgeerntet, wobei die Umtriebszeiten in einem weiten Rahmen von zwei bis 20 Jahren liegen. Nach der Ernte treiben die Wurzelstöcke im nächsten Frühjahr wieder aus, man arbeitet nach dem Prinzip "einmal pflanzen - mehrmals nutzen".

Gibt es einen Bebauungsplan oder eine Baumschutzsatzung der Festsetzungen zu den Gehölzen enthält?

  • Bitte erkundigen Sie sich dazu bei Ihrer zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

Gibt es eine Bau- oder andere Genehmigung, die Vorgaben zu den Gehölzen enthält?

  • Wenn ja, sind diese zu beachten.

Wollen Sie die Gehölzarbeiten wegen einer Baumaßnahme vornehmen und haben eine Baugenehmigung beantragt oder eine Bauvoranfrage gestellt?

  • Dann geben Sie die Gehölzarbeiten bitte im Wege des Bauantragsverfahrens an beziehungsweise beantragen diese dort mit.

Handelt es sich um ein Naturdenkmal oder liegen die Gehölze in einem Schutzgebiet?

Liegen die Gehölze ausschließlich auf zulässig gärtnerisch genutzten Grundflächen?

  • Gärtnerisch genutzte Grundflächen sind alle Flächen, die durch eine zulässige gärtnerische Gestaltung, Herrichtung und Pflege geprägt sind und damit für einen vielfältigen Zweck genutzt werden können. Hierzu gehören private Haus- und Kleingärten sowie erwerbswirtschaftlich genutzte Flächen (zum Beispiel Baumschulen o. ä.). Von dem Begriff sind ebenso Parkanlagen und Friedhöfe umfasst.
     
  • Bäume oder Baumgruppen auf privat zulässig gärtnerisch genutzten Grundflächen (zum Beispiel Hausgärten) dürfen Sie antragsfrei erheblich zurückschneiden oder entfernen. 

    In folgenden Fällen ist jedoch ein Antrag zu stellen: 

    - durch bestimmte Rechtsgrundlagen geschützt (siehe Bebauungsplan, Baumschutzsatzung, Genehmigungen, Schutzgebiete, Naturdenkmale o. ä.)
    - Laubbäume mit Stammumfängen* > 300 cm
    - Kiefern (P. sylvestris) mit Stammumfängen* > 250 cm
    - Baumgruppen und -reihen mit drei oder mehr Bäumen von jeweils > 200 cm Stammumfang*, sofern Laubgehölze oder Kiefern betroffen sind
    - Alleen, Obstbaumwiesen und -weiden

    *gemessen in 1 m über dem Boden

Flächige Gehölzpflanzungen auf privat zulässig gärtnerisch genutzten Grundflächen

  • Die Entfernung flächiger Gehölzpflanzungen (> 200 m²) wie Hecken, Baum- und/oder Strauchgruppen auf privat zulässig gärtnerisch genutzten Grundflächen müssen Sie beantragen, wenn im Anschluss eine andere Nutzungsform, zum Beispiel die Anlage von Rasen- und Wiesenflächen, Pflaster- oder Schotterflächen, Weihnachtsbaumkulturen, Swimming-Pools, Holzlagerflächen oder Ähnlichem vorgesehen ist.

Liegen die Gehölze ausschließlich außerhalb von zulässig gärtnerisch genutzten Grundflächen, Wald oder Kurzumtriebsplantagen?

  • Die fachgerechte Unterhaltung und Pflege von Alleen, Baumreihen, Hecken und Feldgehölzen, einschließlich der Entnahme von untergeordneten Einzelbäumen/-gehölzen (z. B. zur Brennholznutzung) in der Zeit vom 01.10. eines Jahres bis 28./29.02. des Folgejahres, stellen - soweit der Charakter des Gehölzes erhalten bleibt - kein genehmigungspflichtiges Vorhaben dar. 

    Alle anderen Eingriffe an Gehölzen außerhalb von zulässig gärtnerisch genutzten Grundflächen, Wald oder Kurzumtriebsplantagen sind genehmigungspflichtig und daher zu beantragen.

Für zu genehmigende oder gegebenenfalls unklare Maßnahmen senden Sie zur Prüfung einen mit allen nötigen Angaben erstellten und unterschriebenen Antrag inklusive aussagefähiger Fotos und geeignetem Lageplan mindestens sechs Wochen vor der geplanten Maßnahme in Papierform an den

Landkreis Heidekreis
FG 09.5 – Natur- und Landschaftsschutz
Geschäftszimmer
Harburger Straße 2
29614 Soltau

Sie können dazu das folgende Antragsformular des Heidekreises nutzen. Mit der Gehölzentfernung beziehungsweise dem erheblichen Rückschnitt darf erst begonnen werden, wenn Sie eine positive Antwort der Unteren Naturschutzbehörde erhalten haben. Sofern Sie nach Ablauf von sechs Wochen nach Eingang eines vollständigen Antrages keine Mitteilung erhalten haben, dürfen Sie die Maßnahme genehmigungsfrei ausführen.

pdf
Hinweise und Antrag zur Gehölzentfernung
(pdf / 0.37 MB)
Download

Den Umfang der Neuanpflanzungen und geeignete heimische Pflanzenarten und Obstbaumsorten entnehmen Sie bitte dem Merkblatt.

pdf
Merkblatt für Ausgleichs- und Ersatzpflanzungen bei Gehölzentfernungen - Pflanzliste
(pdf / 0.16 MB)
Download

In der Regel wird bei Genehmigung eines Eingriffes eine Verwaltungsgebühr fällig und eine Ausgleichsmaßnahme (Kompensation) festgesetzt. Dies kann durch entsprechende Ersatzanpflanzung/en oder eine Ersatzgeldzahlung erfolgen. 

Sie haben weitere Fragen oder sind unsicher zum Antragserfordernis? 

Melden Sie sich gern bei: 

Natur- und Landschaftsschutz

Geschäftszimmer  Untere Naturschutzbehörde

Harburger Str. 2
29614 Soltau
05191 970-850
05191 970-99850
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