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Tierbestandsmeldungen

Wer in der Bundesrepublik Deutschland besonders geschützte Wirbeltiere hält, hat diese der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich zu melden. Hiervon ausgenommen sind die in Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung aufgeführten Arten.
In Niedersachsen ist der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) die zuständige Stelle für die Entgegennahme der Bestandsmeldungen. Nach der erstmaligen Mitteilung aller gehaltenen meldepflichtigen Wirbeltiere brauchen in der Folge nur noch die Veränderungen des Tierbestands (zum Beispiel Nachzucht, Kauf, Abgabe, Tod etc.) gemeldet werden. Weitere Informationen können Sie auf den Seiten des Niedersächsischen Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz einsehen.

Vermarktungsgenehmigungen

Eine Reihe von Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten benötigen für einen Verkauf (auch Tausch) oder jede sonstige entgeltliche Nutzung eine Vermarktungsgenehmigung. Dies gilt für:

  • Tiere und naturentnommene Pflanzen der Arten des Anhanges A der EG-Verordnung Nr. 338/97,
  • naturentnommene Tiere und Pflanzen der Arten des Anhanges IV der Richtline EG 92/43/EWG,
  • naturentnommene Vögel der europäischen Arten,
  • naturentnommene Tiere und Pflanzen der nach Anlage 1 Bundesartenschutzverordnung streng geschützten Arten.

Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz stellt weitere Informationen zur Verfügung.