Tiergehege & Volieren
Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo und kein Jagdgehege sind.
Ein nach Artenschutz anzeigenpflichtiges Tiergehege zeichnet sich nach § 43 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i. V. m. § 30 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) durch folgende Eigenschaften aus:
Es handelt sich um eine dauerhafte Einrichtung außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden, die während eines Zeitraumes von mindestens 7 Tagen im Jahr zur Haltung von Tieren der besonders geschützten wild lebenden Arten dient
oder
im Fall der Haltung von Tieren nicht besonders geschützter wild lebender Arten insgesamt eine Grundfläche von 50 m² überschreitet und kein Zoo nach § 42 BNatSchG ist.
Die Anzeigepflicht gilt nicht für Auswilderungsvolieren für dem Jagdrecht unterliegende Tierarten, wenn die Volieren nicht länger als einen Monat aufgestellt werden und Anlagen für höchstens zwei Greifvögel, wenn die Vögel zum Zweck der Beizjagd gehalten werden und die Halterin oder der Halter einen Falknerschein besitzt.
Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. Den entsprechenden Meldevordruck können Sie über ein ausfüllbares Formular oder über ein Papierformular einreichen.