Verwaltungsverfahren zum Thema Bauen
Leistungsbeschreibung
Vor dem Einreichen eines Bauantrages können Sie mit einer Bauvoranfrage bei der Bauaufsichtsbehörde Auskunft zu Fragen über das Bauvorhaben anfordern. Eine Bauvoranfrage ist beispielsweise sinnvoll, wenn unklar ist, ob ein Grundstück nach dem geltenden Bauplanungsrecht überhaupt bebaubar ist. Durch eine Bauvoranfrage können finanzielle Aufwendungen gespart werden, da nicht alle für eine Baugenehmigung erforderlichen Unterlagen notwendig sind. Zudem erhalten Sie bereits frühzeitig Sicherheit über die Bebaubarkeit eines Grundstückes.
Der Bauvorbescheid gilt drei Jahre und bindet die Bauaufsichtsbehörde für diesen Zeitraum - natürlich nur, wenn sich die Angaben, die dem Bauvorbescheid zugrunde liegen in der Zwischenzeit nicht geändert haben. Eine Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheides ist auf Antrag möglich.
Maßgebliche Rechtsgrundlage
§ 73 NBauO
Was müssen Sie einreichen?
- Antrag auf Bauvorbescheid
- Online Formular (online ausfüllen und einreichen) oder
- Papierformular - PDF (herunterladen, ausfüllen und per Post einreichen)
- Notwendige Bauvorlagen als Anlage (siehe Angaben im Formular)
Folgende Vordrucke sind in der Regel relevant:
- Bevollmächtigung der Bauherrenvertretung
- Online-Formular (online ausfüllen und einreichen)
- Papierformular - PDF (herunterladen, ausfüllen und per Post einreichen)
Gebühren
Die Bearbeitung ist gebührenpflichtig.
Online-Einsicht in die Verfahrensakte
- als Bauherrin/Bauherr: Über die Online-Plattform Bauen des Heidekreises können Sie jederzeit in die Verfahrensakte Einblick nehmen. Nutzen Sie dazu die Ihnen mit der Eingangsbestätigung schriftlich übermittelten Zugangsdaten.
- als Entwurfsverfasserin/Entwurfsverfasser: Registrierte Nutzerinnen und Nutzer der Online-Plattform Bauen des Heidekreises können jederzeit als Verfahrensbeteiligte in die Verfahrensakte Einblick nehmen und weitere Unterlagen online einstellen.
Leistungsbeschreibung
Für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen ist unter bestimmten Bedingungen eine Baugenehmigung erforderlich. Die Baugenehmigung wird von der Unteren Bauaufsichtsbehörde - hier dem Landkreis Heidekreis - auf Antrag erteilt. Ein Bauvorhaben ist zulässig, wenn es allen Vorschriften des öffentlichen Baurechts entspricht. Allerdings können im Einzelfall auch Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen zugelassen werden.
Die Baugenehmigung gilt drei Jahre. Eine Verlängerung der Baugenehmigung ist auf Antrag möglich.
Änderung der Baugenehmigung (Nachtrag)
Wenn sich nach dem Erteilen einer Baugenehmigung genehmigungspflichtige Änderungen am Bauvorhaben notwendig machen, dann können Sie als Bauherrin/Bauherr eine Änderung der Baugenehmigung beantragen. Diese Änderung wird als Nachtrag bezeichnet.
Umgangssprachlich unterscheidet man zwischen einem statischen Nachtrag - falls Bauvorlagen zur Statik geändert wurden - und einem baurechtlichen Nachtrag, der alle anderen Änderungen abdeckt.
Die Bearbeitung in der Landkreisverwaltung erfolgt nahezu identisch zum Baugenehmigungsverfahren.
Bauüberwachung und Bauabnahmen
Die Baugenehmigung kann die Auflage an den Bauherren enthalten,
- den Beginn der Bauarbeiten der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen (Baubeginnanzeige),
- bestimmte Bauzustände oder Bauteile durch die Bauaufsichtsbehörde statisch abnehmen zu lassen (statische Abnahme),
- die Fertigstellung des Baus der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen (Fertigstellungsanzeige) und/oder
- den fertig gestellten Bau durch die Bauaufsichtsbehörde abnehmen zu lassen (Schlussabnahme).
Die Bauaufsichtsbehörde führt entsprechend folgende Arbeiten aus
- Überwachung Bauablauf nach Baugenehmigung
Falls binnen einer Frist von zweieinhalb Jahren nach Erteilen der Baugenehmigung die Bauherrin/der Bauherr den Anzeigepflichten noch nicht nachgekommen ist oder die angeordneten Abnahmen noch nicht erfolgten, so klärt die Bauaufsichtsbehörde den Bauzustand. Dies kann schriftlich, telefonisch oder durch Vor-Ort-Kontrollen erfolgen. Wenn dabei baurechtswidrige Zustände bekannt werden, können unter Umständen ein Bauordnungsverfahren (beispielsweise eine Stilllegung des Baus) und/oder ein Ordnungswidrigkeitenverfahren (Bußgeld) ausgelöst werden.
- Statische Abnahmen
Statische Abnahmen erfolgen durch die Bauaufsichtsbehörde oder einen von ihr beauftragten Prüfingenieur. Die Bauherrin/der Bauherr informiert die Bauaufsichtsbehörde formlos sobald der Baufortschritt eine angeordnete statische Prüfung erforderlich macht.
- Schlussabnahme
Die Schlussabnahme des Baus wird durchgeführt, sobald die Bauheriin/der Bauherr die Fertigstellung des Baus angezeigt hat. Sie erfolgt durch die Bauaufsichtsbehörde.
Maßgebliche Rechtsgrundlage
§ 70 NBauO
Was müssen Sie einreichen?
- Bauantrag
- Online-Formular (online ausfüllen und einreichen)
- Notwendige Bauvorlagen als Anlage (siehe Angaben im Formular)
- Antrag auf Teilbaugenehmigung
- Online-Formular (online ausfüllen und einreichen) oder
- Papierformular - PDF (herunterladen, ausfüllen und per Post einreichen)
- Änderung der Baugenehmigung (Nachtrag)
- Online-Formular (online ausfüllen und einreichen) oder
- Papierformular - PDF (herunterladen, ausfüllen und per Post einreichen)
- Notwendige Bauvorlagen als Anlage (siehe Angaben im Formular)
Je nach Bauvorhaben müssen unterschiedliche Erklärungen abgegeben werden.
Folgende Vordrucke sind in der Regel relevant:
- Bevollmächtigung der Bauherrenvertretung
- Online-Formular (online ausfüllen und einreichen) oder
- Papierformular - PDF (herunterladen, ausfüllen und per Post einreichen)
- Baubeschreibung
- Online-Formular (online ausfüllen und einreichen) oder
- Papierformular - PDF (herunterladen, ausfüllen und per Post einreichen)
- Baubeschreibung für Werbeanlagen
- Online-Formular (online ausfüllen und einreichen) oder
- Papierformular - PDF (herunterladen, ausfüllen und per Post einreichen)
- Betriebsbeschreibung
- Online-Formular (online ausfüllen und einreichen) oder
- Papierformular - PDF (herunterladen, ausfüllen und per Post einreichen)
- Betriebsbeschreibung für landwirtschaftliche Gebäude mit Tierhaltung
- Online-Formular (online ausfüllen und einreichen) oder
- Papierformular - PDF (herunterladen, ausfüllen und per Post einreichen)
Folgende Vordrucke können unter Umständen relevant sein:
- Erklärung der Anerkennung der Festsetzungen des Bebauungsplans
- Online-Formular (online ausfüllen und einreichen) oder
- Papierformular - PDF (herunterladen, ausfüllen und per Post einreichen)
- Erklärung zur Rückbauverpflichtung
- Online-Formular (online ausfüllen und einreichen)
- Papierformular - PDF (herunterladen, ausfüllen und per Post einreichen)
- Erklärung zum Baubeginnvorbehalt
- Online-Formular (online ausfüllen und einreichen)
- Papierformular - PDF (herunterladen, ausfüllen und per Post einreichen)
Weitere Formulare werden in Kürze zur Verfügung stehen.
Worüber müssen Sie sich während der Umsetzung Ihres Bauvorhabens informieren?
Die Baugenehmigung kann Auflagen zur Information an die Bauaufsichtsbehörde enthalten wenn bestimmte Bauzustände erreicht sind. Auch andere Situationen sind meldepflichtig.
Für einige dieser Situationen werden folgende Formulare bereitgestellt:
- Anzeige Baubeginn
- Online-Formular (online ausfüllen und einreichen)
- Papierformular - PDF (herunterladen, ausfüllen und per Post einreichen)
- Anzeige Fertigstellung
- Online-Formular (online ausfüllen und einreichen)
- Papierformular -PDF (herunterladen, ausfüllen und per Post einreichen)
- Antrag auf Schlussabnahme
- Online-Formular (online ausfüllen und einreichen)
- Papierformular - PDF (herunterladen, ausfüllen und per Post einreichen)
Gebühren
Die Bearbeitung ist gebührenpflichtig.
Online-Einsicht in die Verfahrensakte
- als Bauherrin/Bauherr: Über die Online-Plattform Bauen des Heidekreises können Sie jederzeit in die Verfahrensakte Einblick nehmen. Nutzen Sie dazu die Ihnen mit der Eingangsbestätigung schriftlich übermittelten Zugangsdaten.
- als Entwurfsverfasserin/Entwurfsverfasser: Registrierte Nutzerinnen und Nutzer der Online-Plattform Bauen des Heidekreises können jederzeit als Verfahrensbeteiligte in die Verfahrensakte Einblick nehmen und weitere Unterlagen online einstellen.
Leistungsbeschreibung
Eine Baugenehmigung (oder Teilbaugenehmigung) erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung nicht mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen oder wenn die Bauausführung mehr als drei Jahre unterbrochen worden ist. Diese Frist kann auf schriftlichen Antrag um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden.
Ein Bauvorbescheid gilt drei Jahre. Diese Frist kann auf Antrag um jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.
In beiden Fällen muss der Verlängerungsantrag vor Ablauf der Frist bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen sein. Diese prüft dann das Bauvorhaben noch einmal. Dabei gilt jedoch die aktuelle Rechtslage. Wenn sich seit der ersten Prüfung rechtliche oder sachliche Änderungen ergeben haben, so sind diese zu berücksichtigen.
Maßgebliche Rechtsgrundlage
Was müssen Sie einreichen?
- Antrag auf Verlängerung Baugenehmigung / Teilbaugenehmigung / Bauvorbescheid - entweder
- Online-Formular (online ausfüllen und einreichen)
- Papierformular - PDF (herunterladen, ausfüllen und per Post einreichen)
- Notwendige Bauvorlagen als Anlage (siehe Angaben im Formular)
Folgende Vordrucke sind in der Regel relevant:
- Bevollmächtigung der Bauherrenvertretung
- Online-Formular (online ausfüllen und einreichen)
- Papierformular - PDF (herunterladen, ausfüllen und per Post einreichen)
Worüber müssen Sie sich informieren?
Die Verlängerung der Baugenehmigung kann Auflagen zur Information an die Bauaufsichtsbehörde enthalten wenn bestimmte Bauzustände erreicht sind. Auch andere Situationen sind meldepflichtig.
Für einige dieser Situationen werden folgende Formulare bereitgestellt:
- Anzeige Baubeginn
- Online-Formular (online ausfüllen und einreichen)
- Papierformular - PDF (herunterladen, ausfüllen und per Post einreichen)
- Anzeige Fertigstellung
- Online-Formular (online ausfüllen und einreichen)
- Papierformular- PDF (herunterladen, ausfüllen und per Post einreichen)
- Antrag auf Schlussabnahme
- Online-Formular (online ausfüllen und einreichen)
- Papierformular - PDF (herunterladen, ausfüllen und per Post einreichen)
Gebühren
Die Bearbeitung ist gebührenpflichtig.
Online-Einsicht in die Verfahrensakte
- als Bauherrin/Bauherr: Über die Online-Plattform Bauen des Heidekreises können Sie jederzeit in die Verfahrensakte Einblick nehmen. Nutzen Sie dazu die Ihnen mit der Eingangsbestätigung schriftlich übermittelten Zugangsdaten.
- als Entwurfsverfasserin/Entwurfsverfasser: Registrierte Nutzerinnen und Nutzer der Online-Plattform Bauen des Heidekreises können jederzeit als Verfahrensbeteiligte in die Verfahrensakte Einblick nehmen und weitere Unterlagen online einstellen.
Leistungsbeschreibung
Unter bestimmten Bedingungen können Sie einen Bau ohne vorherige Baugenehmigung errichten. Dafür gelten vor allem folgende Voraussetzungen:
Wohngebäude
- Ihr Baugrundstück befindet sich in einem Baugebiet, das durch einen Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiet oder als reines, allgemeines oder besonderes Wohngebiet festgesetzt ist.
- Ihr Bauvorhaben betrifft ein Wohngebäude der Gebäudeklassen 1, 2 oder 3 und/oder die dazugehörenden Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen.
- Ihr Bauvorhaben betrifft eine Umbaumaßnahme oder eine Nutzungsänderung, die im Ergebnis zu einem genehmigungsfreien Wohngebäude führt.
Sonstige Gebäude
- Ihr Baugrundstück befindet sich in einem Baugebiet, das durch einen Bebauungsplan als Gewerbe- oder Industriegebiet festgesetzt ist.
- Ihr Bauvorhaben betrifft ein sonstiges Gebäude der Gebäudeklassen 1 oder 2, von baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind und/oder die dazugehörenden Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen.
- Ihr Bauvorhaben betrifft eine Umbaumaßnahme oder eine Nutzungsänderung, die im Ergebnis zu einem genehmigungsfreien sonstigen Gebäude führt.
Bauvorhaben dieser Art müssen Sie allerdings gemäß § 62 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) anzeigen. Mit der „Bauanzeige“ übernehmen Sie als Bauherrin/Bauherr und die Entwurfsverfasserin/der Entwurfsverfasser die Verantwortung für die Einhaltung des öffentlichen Baurechts. Die Bauvorlagen werden durch die Bauaufsichtsbehörde nicht mehr geprüft.
Die Bauanzeige wird bei der zuständigen Gemeinde eingereicht. Der Bauanzeige müssen der vollständige Entwurf („Bauvorlagen“) und eventuell notwendige bautechnische Nachweise über die Standsicherheit, den Brandschutz und die Eignung der Rettungswege beigelegt sein.
Die Gemeinde bestätigt Ihnen, dass die Erschließung Ihres Baugrundstücks gesichert ist und sie eine vorläufige Untersagung nach § 15 Baugesetzbuch (BauGB) nicht beantragen wird. Der Landkreis als Bauaufsichtsbehörde bestätigt Ihnen die Prüfung der bautechnischen Nachweise.
Mit Ihrer Baumaßnahme dürfen Sie erst dann beginnen, wenn diese Bestätigungen vorliegen.
Maßgebliche Rechtsgrundlage
§ 62 NBauO
Was müssen Sie einreichen?
- Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme (ehemalige Bauanzeige) - entweder
- Online-Formular (online ausfüllen und einreichen)
- Papierformular - PDF (herunterladen, ausfüllen und per Post einreichen)
- Notwendige Bauvorlagen als Anlage (siehe Angaben im Formular)
- Bautechnische Nachweise – als Anlage zum Formular oder separat:
- Nachweis der Standsicherheit,
- Nachweis des Brandschutzes,
- Nachweis über Eignung der Rettungswege
Folgende Vordrucke sind in der Regel relevant:
- Bevollmächtigung der Bauherrenvertretung
- Online-Formular (online ausfüllen und einreichen)
- Papierformular - PDF (herunterladen, ausfüllen und per Post einreichen)
Worüber müssen Sie sich informieren?
Informationen, ob ein geplantes Bauvorhaben im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegt, erhalten Sie bei der zuständigen Gemeinde.
Gebühren
Die Bearbeitung ist gebührenpflichtig.
Online-Einsicht in die Verfahrensakte
- als Bauherrin/Bauherr: Über die Online-Plattform Bauen des Heidekreises können Sie jederzeit in die Verfahrensakte Einblick nehmen. Nutzen Sie dazu die Ihnen mit der Eingangsbestätigung schriftlich übermittelten Zugangsdaten.
- als Entwurfsverfasserin/Entwurfsverfasser: Registrierte Nutzerinnen und Nutzer der Online-Plattform Bauen des Heidekreises können jederzeit als Verfahrensbeteiligte in die Verfahrensakte Einblick nehmen und weitere Unterlagen online einstellen.
Leistungsbeschreibung
Bei einem Bauvorhaben kann die Situation eintreten, dass einzelne rechtliche Vorschriften aus objektiven Gründen nicht eingehalten werden können. In solchen Problemfällen haben Sie als Bauherr die Möglichkeit, einen Antrag auf Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von diesen Vorschriften zu stellen.
- Abweichung: Betrifft das Problem eine baurechtliche Vorschrift, so kann bei der Bauaufsichtsbehörde eine Abweichung von dieser Regelung nach § 66 NBauO beantragt werden.
- Ausnahme/Befreiung: Betrifft das Problem eine Festsetzung in einem Bebauungsplan, so kann eine Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB von dieser Festsetzung beantragt werden. Eine Ausnahme kommt dann in Frage, wenn der problematische Sachverhalt im Bebauungsplan bereits als zulässige Ausnahme benannt ist. Auch in begründeten anderen Fällen kann eine Abweichung von einzelnen Festsetzungen genehmigt werden - dies wird als Befreiung bezeichnet.
Die oben genannten Klärungen können im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens erfolgen. Falls das Bauvorhaben keine Baugenehmigung erfordert oder diese noch nicht beantragt werden soll, so können Sie dennoch einen Antrag auf Abweichung, Ausnahme oder Befreiung stellen.
Maßgebliche Rechtsgrundlage
- Abweichungen: § 66 NBauO
- Ausnahme/Befreiung: § 31 BauGB
Was müssen Sie einreichen?
- Antrag auf Zulassung bzw. Erteilung einer Abweichung/Ausnahme/Befreiung - entweder
- Online-Formular (online ausfüllen und einreichen)
- Papierformular - PDF (herunterladen, ausfüllen und per Post einreichen)
- Notwendige Bauvorlagen als Anlage (siehe Angaben im Formular)
Folgende Vordrucke sind in der Regel relevant:
- Bevollmächtigung der Bauherrenvertretung
- Online-Formular (online ausfüllen und einreichen)
- Papierformular - PDF (herunterladen, ausfüllen und per Post einreichen)
Worüber müssen Sie sich informieren?
Die Entscheidung über die beantragte Abweichung, Ausnahme oder Befreiung kann Auflagen oder Hinweise beinhalten, die bei der Durchführung einer genehmigungsfreien Baumaßnahme nach § 62 NBauO oder für die Genehmigungsplanung zu beachten sind.
Gebühren
Die Bearbeitung ist gebührenpflichtig.
Online-Einsicht in die Verfahrensakte
- als Bauherrin/Bauherr: Über die Online-Plattform Bauen des Heidekreises können Sie jederzeit in die Verfahrensakte Einblick nehmen. Nutzen Sie dazu die Ihnen mit der Eingangsbestätigung schriftlich übermittelten Zugangsdaten.
- als Entwurfsverfasserin/Entwurfsverfasser: Registrierte Nutzerinnen und Nutzer der Online-Plattform Bauen des Heidekreises können jederzeit als Verfahrensbeteiligte in die Verfahrensakte Einblick nehmen und weitere Unterlagen online einstellen.
Leistungsbeschreibung
Für die Errichtung, der Änderung und das Betreiben von bestimmten Anlagen ist eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erforderlich.
Die Genehmigung wird von der Unteren Immissionsschutzbehörde - hier dem Landkreis Heidekreis - auf Antrag erteilt. Ein Vorhaben ist zulässig, wenn keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten sind. Eine besondere Rolle nimmt die Genehmigung nach dem BImSchG durch ihre Konzentrationswirkung ein. Alle weiteren Genehmigungen, wie zum Beispiel die Baugenehmigung, werden als Bestandteil der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gleichzeitig erteilt.
Aufgrund des oftmals komplexen Prüfumfangs besteht die Möglichkeit, für die Errichtung eines Teils einer Anlage oder für die Errichtung und den Betrieb eines Teils einer Anlage einen Antrag auf Teilgenehmigung einzureichen.
Die Genehmigung gilt in der Regel drei Jahre. Eine Verlängerung ist auf Antrag möglich.
Zulassung vorzeitigen Beginns
Besteht ein betriebliches oder öffentliches Interesse, können ein Antrag auf die Zulassung des vorzeitigen Beginns für die Errichtung der baulichen Anlage und die Prüfung der betrieblichen Anlagen bei der Unteren Immissionsschutzbehörde eingereicht werden.
Änderungen zur Genehmigung nach dem BImSchG
Wenn nach dem Erteilen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung Änderungen an der Anlage notwendig werden, sind diese vom Betreiber der Unteren Immissionsschutzbehörde nach § 15 BImSchG anzuzeigen. Die Untere Immissionsschutzbehörde prüft diese Anzeige. Wird festgestellt, dass es sich um eine wesentliche Änderung handelt, ist zusätzlich ein Genehmigungsverfahren nach §16 BImSchG erforderlich. Ein entsprechendes Formular finden Sie in Kürze hier.
Die Bearbeitung in der Landkreisverwaltung erfolgt ähnlich wie im Baugenehmigungsverfahren.
Wiederkehrende Prüfungen
Bauliche Anlagen, die den Vorgaben des BImSchG und den darauf basierenden Verordnungen entsprechen müssen, bedürfen aufgrund ihrer umweltrechtlichen Relevanz häufig auch nach der Schlussabnahme einer regelmäßigen Überprüfung. Der Rhythmus für die wiederkehrenden Prüfungen richtet sich nach Art des Betriebes. Die Besichtigungstermine werden, nach vorheriger Terminvereinbarung, von der Unteren Immissionsschutzbehörde koordiniert.
Maßgebliche Rechtsgrundlagen
Was müssen Sie einreichen?
- Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung
- Online-Formular (online ausfüllen und einreichen)
- Antrag auf Baugenehmigung (Informationen dazu finden Sie auf dieser Seite im Themenbereich "Baugenehmigung" - Informationen zu den erforderlichen Unterlagen sind in Register 12 - Bauantrag dargestellt.)
Worüber müssen Sie sich während der Umsetzung Ihres Bauvorhabens informieren?
Die Baugenehmigung kann Auflagen zur Information an die Bauaufsichtsbehörde enthalten, wenn bestimmte Bauzustände erreicht sind. Auch andere Situationen sind meldepflichtig. Für einige dieser Situationen werden folgende Formulare bereitgestellt:
- Anzeige Baubeginn
- Online-Formular (online ausfüllen und einreichen)
- Papierformular -PDF (herunterladen, ausfüllen und per Post einreichen)
- Anzeige Fertigstellung
- Online-Formular (online ausfüllen und einreichen)
- Papierformular - PDF (herunterladen, ausfüllen und per Post einreichen)
- Antrag auf Schlussabnahme
- Online-Formular (online ausfüllen und einreichen)
- Papierformular - PDF (herunterladen, ausfüllen und per Post einreichen)
Gebühren
Die Bearbeitung ist gebührenpflichtig.
Online-Einsicht in die Verfahrensakte
- als Bauherrin/Bauherr: Über die Online-Plattform Bauen des Heidekreises können Sie jederzeit in die Verfahrensakte Einblick nehmen. Nutzen Sie dazu die Ihnen mit der Eingangsbestätigung schriftlich übermittelten Zugangsdaten.
- als Entwurfsverfasserin/Entwurfsverfasser: Registrierte Nutzerinnen und Nutzer der Online-Plattform Bauen des Heidekreises können jederzeit als Verfahrensbeteiligte in die Verfahrensakte Einblick nehmen und weitere Unterlagen online einstellen.
Information zur Antragstellung Repowering von Windenergieanlagen
Bitte verwenden Sie für Ihren Antrag auf Repowering nach § 16b Bundes-Immissionsschutz-gesetz (BImSchG) den EliA-Antrag. Informationen dazu können Sie hier aufrufen. Der Ablauf des Verfahrens und die Genehmigungsgebühren richten sich nach § 16 BImSchG sowie der Allgemeinen Gebührenordnung.
Daneben besteht auch die Möglichkeit, den Antrag manuell zu stellen: Die für die Antragstellung notwendigen Unterlagen und erforderlichen Angaben und Beschreibungen können Sie dem Merkblatt "Repowering" (PDF) entnehmen. Bitte ordnen Sie diese in die Unterkapitel des EliA-Antrags ein.
Als Betreiberin oder Betreiber einer Feuerungsanlage (mittelgroße Feuerungsanlage, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt sind Sie verpflichtet, vor der Inbetriebnahme den beabsichtigten Betrieb schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Betrieb einer bestehenden Feuerungsanlage ist schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen. Die Anzeige muss die in Anlage 1 der Vierundvierzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (44. BImSchV) genannten Angaben enthalten:
- Feuerungswärmeleistung der Feuerungsanlage (in Megawatt);
- Art der Feuerungsanlage (Dieselmotoranlage, Gasturbine, Zweistoffmotoranlage, sonstige Motoranlage, sonstige Feuerungsanlage);
- Art der verwendeten Brennstoffe und jeweiliger Anteil am gesamten Energieeinsatz gemäß den in § 2 Absatz 9 genannten Brennstofftypen;
- Datum der Inbetriebnahme der Feuerungsanlage;
- der NACE-Code, dem die weitere Tätigkeit zuzuordnen ist, nach dem Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, Satz 1);
- voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden der Feuerungsanlage und durchschnittliche Betriebslast;
- wenn von einer Regelung für Anlagen mit wenigen Betriebsstunden gemäß § 15 Absatz 9, § 16 Absatz 7 Satz 2 und 3 oder § 29 Absatz 2 Gebrauch gemacht wird: eine von der Betreiberin oder vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nicht mehr als die Zahl der in jenen Absätzen genannten Stunden in Betrieb sein wird;
- wenn von einer Regelung für den Notbetrieb gemäß § 15 Absatz 6, § 16 Absatz 5, 6 oder Absatz 10 Nummer 4 Gebrauch gemacht wird: eine von der Betreiberin oder vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nur im Notfall in Betrieb sein wird;
- Name und Geschäftssitz der Betreiberin oder des Betreibers sowie Standort der Anlage mit Anschrift;
- Geokoordinaten des Schornsteins und Höhe über Gelände.
Für die Registrierung verwenden Sie bitte die beigefügte Tabelle (Excel). Die ausgefüllte Tabelle kann postalisch oder elektronisch an den Heidekreis übersandt werden:
Landkreis Heidekreis
Fachgruppe Bauen
Harburger Straße 2
29614 Soltau
Ansprechpersonen und E-Mail-Kontakt
- Frau Lunau, E-Mail: r.lunau@heidekreis.de
Feuerungsanlagen in den Gemeinden Bispingen, Neuenkirchen und Wietzendorf sowie in den Städten Stadt Munster, Schneverdingen und Soltau
- Frau Thies, E-Mail: c.thies@heidekreis.de
Feuerungsanlagen in den Samtgemeinden Ahlden, Rethem und Schwarmstedt sowie in den Städten Bad Fallingbostel und Walsrode
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie einen Teil einer baulichen Anlage abreißen oder beseitigen wollen, so müssen Sie dies der Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzeigen. Der Anzeige müssen ein Lageplan sowie die Bestätigung eines Tragwerksplaners über die Wirksamkeit der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen und die Standsicherheit der baulichen Anlage beiliegen.
Die Bauaufsichtsbehörde prüft die Anzeige auf Vollständigkeit und auf etwaige fachliche Mängel. Sobald die Unterlagen vollständig und fachlich korrekt sind, bestätigt die Behörde Ihnen den Eingang.
Mit den Arbeiten dürfen Sie erst nach Ablauf eines Monats nach dieser Eingangsbestätigung beginnen.
Falls der Abbruch/die Beseitigung im Rahmen einer Baumaßnahme erfolgen, für die eine Baugenehmigung beantragt und erteilt wird, kann eine separate Anzeige entfallen.
Maßgebliche Rechtsgrundlage
§ 60 Abs. 3 NBauO
Was müssen Sie einreichen?
- Anzeige über Abbruch/Beseitigung eines Hochhauses oder eines Teils einer baulichen Anlage - entweder
- Online-Formular (online ausfüllen und einreichen)
- Papierformular - PDF (herunterladen, ausfüllen und per Post einreichen)
- Bestätigung einer Tragwerksplanerin/eines Tragwerkplaners über die Wirksamkeit der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen und die Standsicherheit der baulichen Anlage - entweder
- Online-Formular (online ausfüllen und einreichen)
- Papierformular - PDF (herunterladen, ausfüllen und per Post einreichen)
- Notwendige Bauvorlagen als Anlage (siehe Angaben im Formular)
Folgende Vordrucke sind in der Regel relevant:
- Bevollmächtigung der Bauherrenvertretung
- Online-Formular (online ausfüllen und einreichen)
- Papierformular -PDF (herunterladen, ausfüllen und per Post einreichen)
Worüber müssen Sie sich informieren?
Die Bestätigung der Bauaufsichtsbehörde ist abschließend. Mitteilungen an die Bauaufsichtsbehörde sind nicht erforderlich.
Gebühren
Die Bearbeitung ist gebührenpflichtig.
Online-Einsicht in die Verfahrensakte
- als Bauherrin/Bauherr: Über die Online-Plattform Bauen des Heidekreises können Sie jederzeit in die Verfahrensakte Einblick nehmen. Nutzen Sie dazu die Ihnen mit der Eingangsbestätigung schriftlich übermittelten Zugangsdaten.
- als Entwurfsverfasserin/Entwurfsverfasser: Registrierte Nutzerinnen und Nutzer der Online-Plattform Bauen des Heidekreises können jederzeit als Verfahrensbeteiligte in die Verfahrensakte Einblick nehmen und weitere Unterlagen online einstellen.
Leistungsbeschreibung
Im Bauordnungsverfahren reagiert die Bauordnungsbehörde auf vermutete oder tatsächliche Verstöße gegen das Baurecht. Hinweise auf solche Verstöße werden überprüft.
Verstöße gegen das Baurecht können unter anderem sein:
- ungenehmigte Errichtung von baulichen Anlagen („Schwarzbau“),
- ungenehmigter Umbau, Nutzungsänderung oder Abbruch,
- Abweichungen von den Bestimmungen der Baugenehmigung,
- mangelnde Unterhaltung baulicher Anlagen, die eine Gefahr darstellen.
Liegt ein Verstoß gegen das Baurecht vor, so reagiert die Bauordnungsbehörde je nach Sachverhalt mit einer bauordnungsrechtlichen Verfügung, Untersagung oder Anordnung.
Typische Reaktionen sind:
- Anordnung der Vorlage fehlender Bauvorlagen,
- Erlass einer Mängelbeseitigungsanordnung,
- Erlass einer Baueinstellungsverfügung,
- Erlass einer Nutzungsuntersagung,
- Erlass einer Räumungsverfügung,
- Erlass einer Baubeseitigungsanordnung.
In bestimmten Fällen kann die Eigentümerin/der Eigentümer einer baulichen Anlage verpflichtet werden, eine bauordnungsrechtliche Anordnung zu dulden, die gegen einen Dritten (beispielsweise gegen eine Mieterin oder einen Mieter) ergangen ist.
Parallel zur bauordnungsrechtlichen Anordnung kann gegen den baurechtlich Verantwortlichen ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden, um den Rechtsverstoß zu ahnden.
Zwangsmittelverfahren
Wenn notwendig kann die Bauordnungsbehörde Zwangsmittel anwenden, um einen Verantwortlichen zur Umsetzung von bauordnungsrechtlichen Anordnungen zu veranlassen. Zur Durchsetzung solcher Anordnungen stehen der Bauaufsichtsbehörde vier Zwangsmittel zur Verfügung:
- Zwangsgeld: Ein Zwangsgeld wird dann fällig, wenn der Verantwortliche baurechtliche Anordnungen innerhalb einer gesetzten Frist nicht umsetzt. Zwangsgeld wird zunächst angedroht und danach festgesetzt. In beiden Fällen wird dem Verantwortlichen eine Frist zur Umsetzung der Anordnungen eingeräumt. Falls auch dann die Anordnungen noch nicht umgesetzt sind, treibt die Behörde das Zwangsgeld ein und entscheidet über die Anwendung weiterer Zwangsmittel.
- Ersatzvornahme: Werden baurechtliche Anordnungen nicht umgesetzt, so kann die Bauaufsichtsbehörde entscheiden, die Umsetzung selbst zu veranlassen. Die Kosten dafür - einschließlich der Aufwände der Behörde - trägt der baurechtlich Verantwortliche. Die Ersatzvornahme wird zunächst mit einer Fristsetzung für die Umsetzung der Anordnungen angedroht. Falls auch dann die Anordnungen noch nicht umgesetzt sind, vollzieht die Behörde die notwendigen Maßnahmen und berechnet dem Verantwortlichen die entstehenden Kosten.
- Versiegelung: Die Bauordnungsbehörde kann ergänzend zur Stilllegung oder Nutzungsuntersagung eine Versiegelung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage (oder einzelner ihrer Teile) anordnen. Damit wird ein weiteres Betreten verhindert. Das Entfernen oder Beschädigen einer Versiegelung stellt eine Straftat dar.
- Unmittelbarer Zwang: Ergänzend zu den genannten Zwangsmitteln kann die Bauordnungsbehörde die Ausübung unmittelbaren Zwangs gegen Personen oder Sachen anordnen. Sie fordert dazu die Amtshilfe der Polizei an. Dies ist beispielsweise dann nötig, wenn sich die Bauordnungsbehörde Zutritt zu Gebäuden verschaffen muss und dazu Gewaltanwendung nötig ist.
Maßgebliche Rechtsgrundlagen
- Bauordnungsverfahren: § 79 NBauO
- Zwangsgeld: § 67 NPOG
- Ersatzvornahme: § 66 NPOG
- Unmittelbarer Zwang: § 69 NPOG
Leistungsbeschreibung
Verstöße gegen das Baurecht können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Niedersächsische Bauordnung benennt in § 80 NBauO, welche Tatbestände als Ordnungswidrigkeit bewertet werden. Zuständig für die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten ist in diesen Fällen der Landkreis Heidekreis als Untere Baubehörde.
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann der baurechtlich Verantwortliche verwarnt und ein Verwarnungsgeld erhoben werden. Das Verwarnungsgeld wird jedoch nur wirksam, wenn es akzeptiert wird, und zwar durch Zahlung innerhalb der dafür bestimmten Frist von regelmäßig einer Woche.
Bei schwerwiegenderen Ordnungswidrigkeiten oder wenn das Verwarnungsgeld nicht rechtzeitig gezahlt wurde, wird ein Bußgeldbescheid erlassen. Ein Bußgeldbescheid ist im Gegensatz zur Verwarnung mit zusätzlichen Kosten (Gebühr und Auslagen) verbunden.
Gegen einen Bußgeldbescheid kann Einspruch erhoben werden. Ein Einspruch ist nur wirksam, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids eingelegt wird. Der Landkreis überprüft den Sachverhalt, ob dem Einspruch stattgegeben werden kann. In diesem Fall wird der Einspruch zurückgenommen. Andernfalls wird der Vorgang an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Bearbeitung gegeben, die dann ein Verfahren am Amtsgericht auslöst.
Maßgebliche Rechtsgrundlagen
- § 80 NBauO und § 66 OWiG
Leistungsbeschreibung
Widersprüche gegen baurechtliche Bescheide werden nach dem Widerspruchsführer unterschieden in:
- „Bauherrenwiderspruch“ (Widerspruchsführer ist der Antragsteller des baurechtlichen Bescheids) und
- „Drittwiderspruch“ (Antragsteller sind Dritte – beispielsweise Nachbarn, Städte oder Gemeinden).
Bauherren können gegen die Versagung oder gegen Nebenbestimmungen (Auflagen oder Bedingungen) einer Genehmigung Widerspruch einlegen. Der Sachverhalt und die rechtlichen Grundlagen, die zu einer Entscheidung oder Festlegung einer Nebenbestimmung geführt haben, werden durch die Widerspruchsstelle noch einmal geprüft. Das Ergebnis wird in Form eines Widerspruchsbescheides mitgeteilt.
Nachbarn können sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung Widerspruch einlegen, sofern diese einen Verstoß gegen nachbarrechtliche Vorschriften - beispielsweise bei Unterschreitung erforderlicher Grenzabstände - enthält. Die Sachverhalte, gegen die Widerspruch eingelegt wurde, werden durch die Widerspruchstelle geprüft. Die Entscheidung wird durch einen Widerspruchsbescheid mitgeteilt.
Maßgebliche Rechtsgrundlagen
- Widerspruch: § 70 VwGO
Ein Widerspruch gegen eine Entscheidung des Landkreises als Untere Bauaufsichtsbehörde hat keine aufschiebende Wirkung. Als Widerspruchsführer/Widerspruchsführerin haben Sie jedoch die Möglichkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen um zu verhindern, dass die beanstandete Entscheidung weiter umgesetzt wird solange noch nicht über Ihren Widerspruch entschieden ist.
- Behördliches Rechtsschutzverfahren:
Ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz richten Sie zunächst an den Landkreis. Wenn er dort ablehnt wird, können Sie beim zuständigen Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz beantragen.
- Gerichtliches Rechtsschutzverfahren:
Falls auch das Verwaltungsgericht Ihrem Antrag nicht entspricht, haben Sie die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einzulegen. In beiden Gerichtsverfahren wird der Landkreis vom jeweiligen Gericht beteiligt. Insbesondere fordert das Gericht eine Erwiderung der Unteren Baubehörde an.
Maßgebliche Rechtsgrundlage
- Behördliches Rechtsschutzverfahren: § 80 Abs. 4 VwGO
- Gerichtliches Rechtsschutzverfahren: § 80 Abs. 5 VwGO
Gegen Entscheidungen des Landkreises als Untere Baubehörde können Sie Widerspruch einlegen. Wird Ihr Widerspruch vom Landkreis abgelehnt, steht Ihnen ein zweistufiger Klageweg bei den Verwaltungsgerichten offen:
- Zunächst können Sie beim zuständigen Verwaltungsgericht gegen die Entscheidung der Unteren Baubehörde klagen (Klageverfahren). Wenn das Verwaltungsgericht Ihrer Klage folgt, wird die Baubehörde gezwungen, ihre Entscheidung zurückzunehmen.
- Falls das Verwaltungsgericht Ihrer Klage nicht folgt, aber eine Berufung gegen sein Urteil zulässt, dann können Sie beim zuständigen Oberverwaltungsgericht Berufung einlegen (Berufungsverfahren).
- Falls das Verwaltungsgericht Ihrer Klage nicht folgt und auch keine Berufung gegen sein Urteil zulässt, dann können Sie beim zuständigen Oberverwaltungsgericht dagegen Beschwerde einlegen (Beschwerdeverfahren). Wenn das Oberverwaltungsgericht Ihrer Beschwerde stattgibt, führt dies automatisch zu einem Berufungsverfahren.
Sowohl im Klageverfahren als auch im Berufungsverfahren wird der Landkreis vom jeweiligen Gericht beteiligt. Insbesondere fordert das Gericht eine Erwiderung der Unteren Baubehörde an.
Maßgebliche Rechtsgrundlage
- Klageverfahren: § 81 ff VwGO
- Berufung: § 124 ff VwGO
- Revision: § 132 ff VwGO
Wenn Sie mit der Arbeitsweise oder einer Entscheidung der Unteren Bauaufsichtsbehörde nicht einverstanden sind, können Sie dagegen mit verschiedenen Rechtsbehelfen vorgehen. Neben den förmlichen Rechtsbehelfen - etwa dem Widerspruch gegen eine Entscheidung - stehen Ihnen weitere, nichtförmliche Rechtsbehelfe zur Verfügung:
- Fachaufsichtsbeschwerde: Die Tätigkeit der Unteren Bauaufsichtsbehörde - hier: des Landkreises Heidekreis - wird fachlich durch die Obere Bauaufsichtsbehörde - hier: das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration - beaufsichtigt. Das Ministerium kontrolliert dabei, ob der Landkreis als Untere Bauaufsichtsbehörde alle rechtlichen Vorschriften einhält und zweckmäßig arbeitet. Wenn Sie daran Zweifel haben, können Sie das Ministerium mit einer Fachaufsichtsbeschwerde zur Prüfung Ihrer Vorwürfe veranlassen.
- Petition: In allen Verwaltungsangelegenheiten haben Sie die Möglichkeit, sich mit einer Petition an die zuständige Behörde oder deren vorgesetzte Stellen zu wenden.
In allen drei Fällen wird sich die Behörde, an die Sie Ihre Beschwerde oder Petition gerichtet haben, mit dem Landkreis Heidekreis in Verbindung setzen, um die Angelegenheit aufzuklären. Das Ergebnis der Prüfung wird Ihnen mitgeteilt.
Maßgebliche Rechtsgrundlage