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Allgemeinverfügung über das Aufenthaltsrecht anlässlich der Corona-Pandemie

Allgemeinverfügung des Landkreises Heidekreis
Vollzug des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und des Asylgesetzes (AsylG)
Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie
 

Der Landkreis Heidekreis erlässt als zuständige Ausländerbehörde gemäß § 71 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 2 Nr. 1 der Niedersächsischen Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (AllgZustVO-Kom) vom 14. Dezember 2004 sowie gem. § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der jeweils aktuell gültigen Fas-sung aufgrund der vorstehenden Ausgangslage folgende Allgemeinverfügung:

  1. Für innerhalb des Zeitraums bis einschließlich 03.05.2020 ablaufende befristete Aufenthaltstitel (nationale Visa, Aufenthaltserlaubnisse, Blaue Karten EU, ICT-Karten, Mobile ICT-Karten) von Ausländerinnen und Ausländern mit Hauptwohnsitz im Landkreis Heidekreis wird die Fortgeltungsfiktion von Amts wegen bis zum 04.05.2020 angeordnet.
     
  2. Die Geltungsdauer von Duldungen und Aufenthaltsgestattungen, welche innerhalb des Zeitraums bis einschließlich 03.05.2020 ablaufen und welche für dem Landkreis Heidekreis zugewiesene Ausländerinnen und Ausländer mit Hauptwohnsitz innerhalb des Landkreises Heidekreis ausgestellt wurden, werden von Amts wegen bis zum 04.05.2020 verlängert.
     
  3. Für Personen, die sich zulässig visafrei zu touristischen Zwecken für 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten dürfen und bei denen die 90-Tage-Frist endet wird die Ausreisefrist ebenfalls bis zum 30.06.2020 verlängert. Die Verlängerung der Ausreisefrist gilt für zwischenzeitlich mit Hauptwohnsitz im Landkreis Heidekreis gemeldete Ausländerinnen und Ausländer und für Ausländerinnen und Ausländer, die sich nachweislich mindestens eine Woche vor Bekanntgabe dieser Verfügung im Landkreis Heidekreis aufgehalten haben und sich auch noch gegenwärtig hier aufhalten.
     
  4. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft.

Sachverhalt
Die von der Niedersächsischen Landesregierung durch Rechtsverordnung angeordneten Infektionsschutzmaßnahmen (bspw. die Schließung von Schulen und Kindertagesstätten) wegen des SARS-CoV-2 Krankheitserregers haben Auswirkungen auf den direkten Dienstbetrieb der Ausländerbehörde des Landkreises Heidekreis. Bereits vergebene Termine zur Beantragung oder Verlängerung des Aufenthaltsrechts müssen entfallen, da deren Durchführung nicht mehr in Gänze gewährleistet wer-den kann. Hierdurch bestünde die Gefahr unverschuldet ungeregelter Aufenthalte von Ausländerinnen und Ausländern.

Begründung
I. Gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG gilt der Aufenthaltstitel einer Ausländerin oder eines Ausländers bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend (Fortgeltungsfiktion), wenn die Ausländerin oder der Ausländer vor Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. Da Ausländerinnen und Ausländer derzeit unverschuldet daran gehindert sind, Verlängerungsanträge persönlich zu stellen, wird von Amts wegen die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG angeordnet.
Die Maßnahme ist geeignet, um zu verhindern, dass sich Ausländerinnen und Ausländer  nicht entgegen § 4 Abs. 1 S. 1 AufenthG ohne erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten. Gleichzeitig dient die Maßnahme der Rechtsklarheit und der Absicherung des öffentlichen Lebens. Aufenthaltsrechtliche Dokumente sind häufig Basis für andere öffentliche Dienstleistungen. Es bedarf somit einer Übergangsregelung für bald ablaufende Aufenthaltstitel. Die Maßnahme ist somit auch erforderlich. Die Maßnahme ist außerdem eine begünstigende Entscheidung. Sie ist somit auch angemessen, um den Individualinteressen alle betroffenen Ausländerinnen und Ausländer ausreichen Rechnung zu tragen und gleichzeitig die derzeit eingeschränkte Aufgabenerfüllung der Ausländerbehörde weiterhin zu ermöglichen.
Sobald die Infektionsschutzmaßnahmen der Niedersächsischen Landesregierung aufgehoben sind, ist die durch das Gesetz vorgesehene Antragstellung durch die nach Ziffer 1 dieser Verfügung erfassten Ausländerinnen und Ausländer innerhalb von 4 Wochen nachzuholen. Die nach Anlage D3 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) geregelten einheitlichen Fiktionsbescheinigungen werden für die Dauer der Maßnahme grundsätzlich nicht ausgestellt.
Im Rahmen der Fortgeltungsfiktion behalten die Nebenbestimmungen zum Aufenthaltsrecht grundsätzlich ihre Gültigkeit.

II. Die unter Ziffer I. getroffenen Erwägungen treffen auch für zugewiesene Asylbewerberinnen und Asylbewerber, deren Aufenthalt nach § 55 Abs. 1 AsylG als gestattet gilt und durch eine Aufenthaltsgestattung dokumentiert wird sowie auf Ausländerinnen und Ausländer zu, deren Abschiebung vorübergehend ausgesetzt wurde und welche eine Duldung nach § 60 a AufenthG besitzen. Das Gleiche gilt für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer, die im Besitz einer Ausreisebescheinigung (gem. aktueller Nds. Erlasslage) oder einer Grenzübertrittsbescheinigung sind.

III. Aufgrund der Einschränkungen des Reiseverkehrs in Deutschland und in Europa sind derzeit zahlreiche Personen, die sich zulässig visafrei zu touristischen Zwecken für 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten dürfen und bei denen die 90-Tage-Frist endet unverschuldet an der Ausreise gehindert. Diese Personen werden insofern ohne gültigen Aufenthaltstitel gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig. Da die Betroffenen unverschuldet an der Ausreise gehindert sind, kann die Ausländerbehörde zunächst nach § 50 Abs. 2 AufenthG eine Ausreisefrist setzen. Mit der Setzung einer Ausreisefrist erfolgt der Aufenthalt zwar immer noch entgegen § 4 Abs. 1 S. 1 AufenthG ohne erforderlichen Aufenthaltstitel, er ist jedoch nicht strafbar im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG.
Der Personenkreis nach Ziffer 3 umfasst nur Personen, die sich bereits einige Zeit in Deutschland aufhalten oder Ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Heidekreis haben. Jedenfalls müssen sich nicht im Landkreis Heidekreis gemeldete Touristinnen und Touristen seit mindestens einer Woche vor Bekanntgabe dieser Verfügung im Landkreis Heidekreis aufgehalten haben und sich auch noch gegenwärtig hier befinden. Die Einschränkung des Personenkreises erfolgt zur Abgrenzung ausländerrechtlicher Zuständigkeiten. Der Landkreis Heidekreis beabsichtigt keine Regelungen für Ausländerinnen und Ausländer anderer Zuständigkeitsbereiche zu treffen. Insofern sollen auch kurzfristige Zuzüge innerhalb der Geltungsdauer dieser Regelung vermieden werden. Zwischenzeitlich Zuziehende fallen ausdrücklich nicht in den Adressatenkreis dieser Verfügung.
Sobald die Infektionsschutzmaßnahmen der Niedersächsischen Landesregierung aufgehoben sind und die Ausländerbehörde wieder ihren Dienstbetrieb regulär aufgenommen hat, muss die Verlängerung der Ausreisefrist unverzüglich schriftlich dokumentiert werden. Hierzu muss eine persönliche Vorsprache nach der Wiederöffnung der Ausländerbehörde erfolgen.

Bad Fallingbostel, 16.04.2020

Landkreis Heidekreis
Der Landrat

Ostermann


Hinweise:
Die Allgemeinverfügung einschließlich Begründung kann im Fachbereich Ordnung des Heidekreises eingesehen werden.

Die aktuelle Lage ist dynamisch. Bitte beachten Sie die Informationslage auf www.heidekreis.de oder in den Lokalmedien. Soweit erforderlich, kann die Geltungsdauer der oben angeordneten Maßnahmen auch bis nach dem 03.05.2020 verlängert werden.

Für alle Personen, die nicht zum Adressatenkreis dieser Allgemeinverfügung gehören und deren Anliegen dringender Klärung bedarf, stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie gewohnt telefonisch unter 05162 970-333 zu den allgemeinen Sprechzeiten der Ausländerbehörde des Landkreises Heidekreis zur Verfügung.
Bitte sehen Sie aus Gründen des Infektionsschutzes gegenwärtig von persönlichen Vorsprachen in der Ausländerbehörde ab!

Die Ausreisefrist für Inhaberinnen und Inhabern von Schengen-Visa zu Besuchs- oder Geschäfts-zwecken (sog. Touristenvisa, Typ C) wird laut Verordnung zur vorübergehenden Befreiung von Inhabern ablaufender Schengen-Visa vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels auf Grund der COVID-19-Pandemie des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 08.04.2020 bis zum 30.06.2020 verlängert.

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