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Allgemeinverfügung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus auf dem Gebiet des Heidekreises

Allgemeinverfügung
zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus auf dem Gebiet des Landkreises Heidekreis

Gemäß § 1a Abs. 3 der Niedersächsischen Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Mai 2021 wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:
 
1. Der Landkreis Heidekreis stellt gemäß § 1a Abs. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung fest, dass die 7-Tage-Inzidenz seit dem 20.05.2021 an fünf aufeinander folgenden Werktagen unterhalb des Wertes von 35 liegt und deshalb Schutzmaßnahmen der Niedersächsischen Corona-Verordnung, die für höhere Inzidenzwerte gelten, seit dem 22.05.2021 auf dem Gebiet des Heidekreises nicht anzuwenden sind.

2. Die Allgemeinverfügungen des Landkreises Heidekreis vom 20.05.2021 und vom 23.05.2021 werden mit Wirkung vom 31.05.2021 aufgehoben.

3. Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sofort vollziehbar.

4. Diese Allgemeinverfügung tritt am 31.05.2021 in Kraft.

Begründung:
Mit der Neufassung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 30.05.2021 werden weitere Lockerungen der Bestimmungen anhand der regionalen 7-Tage-Inzidenzen geregelt.

In Landkreisen, in denen die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen den Wert von 35 unterschreitet, sind gemäß § 1a Abs. 3 Niedersächsische Corona-Verordnung Schutzmaßnahmen, die für höhere Inzidenzwerte gelten, nicht anzuwenden. Der Zeitpunkt zu dem der Fünftagesabschnitt erfüllt ist, ist durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung festzulegen.

Im Landkreis Heidekreis hat die 7-Tage-Inzidenz erstmals am 15.05.2021 einen Wert von 34,8 erreicht und damit die Grenze von 35 unterschritten. Sonn- und Feiertage unterbrechen die Zählung der Werktage nicht. In der Zeit vom 17.05.2021 bis zum 19.05.2021 ergaben die 7-Tage-Inzidenzen im Heidekreis die Werte 34,1, 33,4 und 24,9. Somit liegt die 7-Tage-Inzidenz seit Donnerstag, den 20.05.2021, mit einem Wert von 24,9 seit mindestens fünften Werktagen in Folge unter 35. Auch an den nachfolgenden Tagen bis zum 29.05.2021 hat sich diese Unterschreitung mit den Werten 24,2, 29,9, 29,9, 29,9, 27,7, 17,1, 16,3, 17,1 und 13,5 als stabil erwiesen.

Die Schutzmaßnahmen gelten gemäß § 1a Abs. 3 S. 1 ab dem übernächsten Tag nach dem Ablauf des Fünftagesabschnitts nicht mehr. Im Heidekreis trifft dies seit dem 22.05.2021 zu.

Diese Feststellung muss wieder aufgehoben werden, wenn die 7-Tages-Inzidenz im Heidekreis an drei aufeinander folgenden Tagen den Wert von 35 überschreitet.

Die Allgemeinverfügungen vom 20.05.2021 sowie vom 23.05.2021 sind für die Zukunft aufzuheben, da die darin getroffenen Regelungen durch die Feststellung dieser Allgemeinverfügung gegenstandslos geworden sind.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg, schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auf elektronischem Weg über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) dieses Gerichtes erhoben werden.

Näheres zu den Voraussetzungen des elektronischen Rechtsverkehrs und der Installation der notwendigen kostenfreien Zugangs- und Übertragungssoftware EGVP finden Sie auf der Internetseite www.justizportal.niedersachsen.de (Service).

Diese Verfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar, das heißt, Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.

Bad Fallingbostel, 30.05.2021

Landkreis Heidekreis
Der Landrat

Ostermann

Hinweis:
Die Allgemeinverfügung einschließlich Begründung kann im Fachbereich Ordnung des Heidekreises eingesehen werden.