Allgemeinverfügung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus auf dem Gebiet des Heidekreises
Allgemeinverfügung
zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus auf dem Ge-biet des Landkreises Heidekreis
Gemäß § 1a Abs. 2 der Niedersächsischen Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Mai 2021 in der Fassung vom 27.07.2021 wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:
1. Der Landkreis Heidekreis stellt gemäß § 1a Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung fest, dass die 7-Tage-Inzidenz seit dem 05.08.2021 an drei aufeinander folgenden Tagen den Wert von 10 überschritten hat.
2. Ab dem 07.08.2021 treten die Maßnahmen der §§ 2 bis 5a, 10a, 13, 14 und 15 Niedersächsische Corona-Verordnung, die ab einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 10 aber nicht mehr als 35 gelten, in Kraft. Für folgende, in den §§ 6 bis 9 Abs. 4, 9a, 10, 10b bis 12, 14a und 16 bis 17 Niedersächsische Corona-Verordnung genannten Einrichtungen, Veranstaltungen und Handlungen gelten weiterhin die Schutzmaßnahmen, die bei einer 7-Tage-Inzidens von nicht mehr als 10 gelten:
§ 6a Regelungen für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen
§ 6b Veranstaltungen von Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern oder ähnlicher Einrichtungen sowie von Kinos
§ 6d Stadtführungen und Führungen durch Natur und Landschaft
§ 7d Touristische Schiffs- und Kutschfahrten und touristische Busfahrten
§ 8 Beherbergung
§ 9 Gastronomie sowie Diskotheken, Clubs, Bars und ähnliche Einrichtungen
3. Die Allgemeinverfügung vom 21.06.2021 wird mit Wirkung vom 07.08.2021 aufgeho-ben.
4. Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 Infekti-onsschutzgesetz (IfSG) sofort vollziehbar.
5. Diese Allgemeinverfügung tritt am 07.08.2021 in Kraft.
Begründung:
Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 1a Abs. 2 Niedersächsische Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30.05.2021 in der Fassung vom 27.07.2021. Hiernach hat der Landkreis Heidekreis unverzüglich durch öffentlich bekanntzugebende Allgemeinverfügung festzustellen, ab welchem Tag die jeweiligen Schutzmaßnahmen auf dem Gebiet des Heidekreises gelten, wenn die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen den in der Niedersächsischen Corona-Verordnung festgelegten Wert überschreitet. Die Schutzmaßnahmen gelten ab dem übernächsten Tag nach Ablauf des Dreitagesabschnitts. Gemäß § 1a Abs. 2 S. 3 kann von der Feststellung der Überschreitung abgesehen werden, solange diese auf einem Infektionsgeschehen beruht, das mit hinreichender Sicherheit einem bestimmten, räumlich abgrenzbaren Bereich zugeordnet werden kann und deshalb die Gefahr einer nicht mehr kontrollierbaren Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 nicht besteht. Bestehen nach Einschätzung des Landkreises hinreichende tatsächliche Anhalts-punkte dafür, dass die Überschreitung im Wesentlichen auf Infektionen in einem oder mehreren bestimmten Bereichen beruht, so kann nach § 1a Abs. 2 S. 4 Niedersächsische Corona-Verordnung in der Allgemeinverfügung angeordnet werden, dass in Bezug auf Bereiche nach den §§ 6 bis 9 Abs. 4, §§ 9a, 10, 10b bis 12, 14a und 16 bis 17 Niedersächsische Corona-Verordnung, auf denen die Überschreitung nicht beruht, die Schutzmaßnahmen des niedrigeren Inzidenzwertes gelten.
Für die Inzidenzwerte gemäß § 1a Niedersächsische Corona-Verordnung sind die vom Robert-Koch-Institut veröffentlichten Zahlen zugrunde zu legen.
Seit dem 21.06.2021 gelten auf dem Gebiet des Heidekreises die Maßnahmen der §§ 1b bis 1g Niedersächsische Corona-Verordnung, die für eine 7-Tage- Inzidenz von nicht mehr als 10 fest-gelegt sind. Im Heidekreis lag die 7-Tage-Inzidenz am 03.08.2021 bei 14,9, am 04.08.2021 bei 18,3 und am 05.08.2021 bei 26,3 und somit an drei aufeinander folgenden Tagen oberhalb des Wertes von 10.
Die Schutzmaßnahmen der §§ 2 bis 5a, 10a, 13, 14 und 15 Niedersächsische Corona-Verordnung gelten ab dem 07.08.2021. Da das derzeitige Infektionsgeschehen im Heidekreis nicht einem bestimmten, räumlich abgrenzbaren Bereich zugeordnet werden kann, sondern die aktuellen Infektionen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 in verschiedenen Städten und Gemeinden des Landkreises Heidekreis aufgetreten sind, kann von der Feststellung nach § 1a Abs. 2 S. 1 Niedersächsische Corona-Verordnung nicht abgesehen werden. Im Heidekreis ist darüber hinaus kein Infektionsgeschehen in einem der in den §§ 6 bis 9 Abs. 4, §§ 9a, 10, 10b bis 12, 14a und 16 bis 17 Niedersächsische Corona-Verordnung genannten Bereiche feststellbar. Daher sind nach Abwägung der Belange des Bevölkerungsschutzes und dem potenziellen Übertragungsrisiko einerseits und den Freiheitsrechten der Bürgerinnen und Bürger andererseits für diese Einrichtungen, Veranstaltungen und Handlungen die Schutzmaßnahmen des niedrigeren Inzidenz-wertes anzuordnen.
Diese Feststellung ist aufzuheben, wenn die 7-Tages-Inzidenz im Heidekreis an fünf aufeinander folgenden Werktagen den Wert von 10 unterschreitet.
Ordnungswidrig handelt gemäß § 73 Abs. 1 a Nr. 6 IfSG, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Anordnungen der Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung verstößt. Jeder Verstoß kann gemäß § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 € geahndet werden.
Begründung der sofortigen Vollziehung:
Die sofortige Vollziehung der Verfügung kann durch die erlassende Behörde angeordnet werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Die angeordneten Schutzmaßnahmen für eine 7-Tage-Inzidenz von mehr als 10 aber nicht mehr als 35 dienen dem Ziel der Verlangsamung der Ausbreitung des Virus und dem Schutz des Gesundheitssystems und liegen damit im öffentlichen Interesse. Ein persönliches Interesse überwiegt diesem schwerwiegenden öffentlichen Interesse hier nicht.
Aufgrund der akuten Lage und der aktuellen Geschehnisse kann die Vollziehung der Verfügung nicht erst nach einem mitunter langwierigen Gerichtsverfahren erfolgen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg, schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auf elektronischem Weg über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) dieses Gerichtes erhoben werden.
Näheres zu den Voraussetzungen des elektronischen Rechtsverkehrs und der Installation der notwendigen kostenfreien Zugangs- und Übertragungssoftware EGVP finden Sie auf der Internetseite www.justizportal.niedersachsen.de (Service).
Diese Verfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar, das heißt, Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.
Bad Fallingbostel, 05.08.2021
Landkreis Heidekreis
Der Landrat
Ostermann
Hinweis:
Die Allgemeinverfügung einschließlich Begründung kann im Fachbereich Ordnung des Heidekreises eingesehen werden.