Heidekreis Logo

Allgemeinverfügung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus auf dem Gebiet des Landkreises Heidekreis - Feststellung, dass die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen unterhalb des Wertes von 10 liegt

Allgemeinverfügung
zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus auf dem Gebiet des Landkreises Heidekreis
 

Gemäß § 1a Abs. 3 der Niedersächsischen Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Mai 2021 in der Fassung vom 18.06.2021 wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:
 

  1. Der Landkreis Heidekreis stellt gemäß § 1a Abs. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung fest, dass die 7-Tage-Inzidenz seit dem 04.06.2021 an fünf aufeinander folgenden Werktagen unterhalb des Wertes von 10 liegt und deshalb Schutzmaßnahmen der Niedersächsischen Corona-Verordnung, die für höhere Inzidenzwerte gelten, seit dem 11.06.2021 auf dem Gebiet des Heidekreises nicht anzuwenden sind.
     
  2. Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sofort vollziehbar.
     
  3. Diese Allgemeinverfügung tritt am 22.06.2021 in Kraft.

Begründung:
Mit der Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 18.06.2021 werden weitere Lockerungen der Bestimmungen anhand der regionalen 7-Tage-Inzidenzen geregelt.

In Landkreisen, in denen die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen den Wert von 10 unterschreitet, sind gemäß § 1a Abs. 3 Niedersächsische Corona-Verordnung Schutzmaßnahmen, die für höhere Inzidenzwerte gelten, nicht anzuwenden soweit eine Regelung in §§ 1c bis 1f der Verordnung getroffen worden ist. Der Zeitpunkt zu dem der Fünftagesabschnitt erfüllt ist, ist durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung festzulegen.

Im Landkreis Heidekreis hat die 7-Tage-Inzidenz erstmals am 04.06.2021 einen Wert von 8,5 erreicht und damit die Grenze von 10 unterschritten. Sonn- und Feiertage unterbrechen die Zählung der Werktage nicht. In der Zeit vom 05.06.2021 bis zum 08.06.2021 ergab die 7-Tage-Inzidenz im Heidekreis einen Wert von 7,8. Somit liegt die 7-Tage-Inzidenz seit Mittwoch, den 09.06.2021 mit einem Wert von 4,3 seit mindestens fünften Werktagen in Folge unter 10. Auch an den nachfolgenden Tagen bis zum 21.06.2021 hat sich diese Unterschreitung mit den Werten 4,3, 2,1, 2,8, 1,4 und 0,7 als stabil erwiesen.

Die Schutzmaßnahmen gelten gemäß § 1a Abs. 3 S. 1 ab dem übernächsten Tag nach dem Ablauf des Fünftagesabschnitts nicht mehr. Im Heidekreis trifft dies seit dem 11.06.2021 zu.

Diese Feststellung muss wieder aufgehoben werden, wenn die 7-Tages-Inzidenz im Heidekreis an drei aufeinander folgenden Tagen den Wert von 10 überschreitet und diese Überschreitung nicht auf einem Infektionsgeschehen beruht, das mit hinreichender Sicherheit einem bestimmten räumlichen abgrenzbaren Bereich zugeordnet werden kann und deshalb die Gefahr einer unkontrollierbaren Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 nicht besteht.

Hinweis:
Gemäß § 1b Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung gelten die Regelungen der §§ 1c bis 1g auch ohne Allgemeinverfügung des Landkreises bereits ab dem 21.06.2021. Der Landkreis Heidekreis ist verpflichtet, unverzüglich eine entsprechende Allgemeinverfügung zu erlassen.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg, schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auf elektronischem Weg über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) dieses Gerichtes erhoben werden.

Näheres zu den Voraussetzungen des elektronischen Rechtsverkehrs und der Installation der notwendigen kostenfreien Zugangs- und Übertragungssoftware EGVP finden Sie auf der Internetseite www.justizportal.niedersachsen.de (Service).

Diese Verfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar, das heißt, Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.

Bad Fallingbostel, 21.06.2021

Landkreis Heidekreis
Der Landrat

Ostermann


Hinweis:
Die Allgemeinverfügung einschließlich Begründung kann im Fachbereich Ordnung des Heidekreises eingesehen werden.