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Aufhebung der Allgemeinverfügung des Heidekreises über Corona-Testungen in landwirtschaftlichen Betrieben im Heidekreis, die temporär Erntehelferinnen und Erntehelfer beschäftigen, die in Sammelunterkünften untergebracht sind

Aufhebung der Allgemeinverfügung des Landkreises Heidekreis

über Corona-Testungen in landwirtschaftlichen Betrieben im Heidekreis, die temporär Erntehelferinnen und Erntehelfer beschäftigen, 
die in Sammelunterkünften untergebracht sind

Die Allgemeinverfügung des Heidekreises vom 29.06.2021 über Corona-Testungen in landwirtschaftlichen Betrieben im Heidekreis, die temporär Erntehelferinnen und Erntehelfer beschäftigen, die in Sammelunterkünften untergebracht sind, wird mit Wirkung vom 31.08.2021 aufgehoben.

Die Aufhebungsverfügung tritt am 02.09.2021 in Kraft.

Begründung:
Die in der Allgemeinverfügung des Heidekreises vom 29.06.2021 aufgrund einer fachaufsichtlichen Weisung des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 28.06.2021 getroffenen Anordnungen sind in § 13 Abs. 2 der Neufassung der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 24.08.2021 gleichlau-tend geregelt worden. Die Vorgaben für landwirtschaftliche Betriebe sind daher nicht mehr in einer Allgemeinverfügung zu treffen. Diese ist somit aufzuheben.

Rechtsbehelfsbelehrung: 
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg, schriftlich, zur Nie-derschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auf elektronischem Weg über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) dieses Gerichtes erhoben werden.

Hinweise: 

1. Näheres zu den Voraussetzungen des elektronischen Rechtsverkehrs und der Installation der notwendigen kostenfreien Zugangs- und Übertragungssoftware EGVP finden Sie auf der Internetseite www.justizportal.niedersachsen.de (Service).

2. Die Verfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar, das heißt, Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung

Bad Fallingbostel, 30.08.2021

Landkreis Heidekreis

Der Landrat

Ostermann

Hinweis:

Die Allgemeinverfügung einschließlich Begründung kann im Fachbereich Ordnung des Heidekreises eingesehen werden.