Aufhebung der Allgemeinverfügung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus auf dem Gebiet des Landkreises Heidekreis - Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 35
Aufhebung der Allgemeinverfügung des Landkreises Heidekreis
zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus auf dem Gebiet des Landkreises Heidekreis vom 14.08.2021
Die Allgemeinverfügung des Heidekreises vom 14.08.2021 zur Feststellung einer 7-Tage-Inzidenz von über 35 an drei aufeinander folgenden Tagen und zur Festlegung der Bereiche und Einrichtungen, aus denen keine Infektionen stammen und für die damit keine weiteren Einschränkungen erfolgten, wird mit Wirkung vom 25.08.2021 aufgehoben.
Die Aufhebungsverfügung tritt am 25.08.2021 in Kraft.
Begründung:
Unterschreitet in einem Landkreis die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen (Fünftagesabschnitt) einen in der Niedersächsischen Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) festgelegten Wert, wobei Sonn- und Feiertage die Zählung nicht unterbrechen, hat der Landkreis gemäß § 1a Abs. 3 Niedersächsische Corona-Verordnung durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung den Zeitpunkt festzustellen, ab dem die jeweilige Schutzmaßnahme nicht mehr gilt.
Mit Allgemeinverfügung vom 14.08.2021 hat der Landkreis Heidekreis festgestellt, dass Schutzmaßnahmen für den Inzidenzbereich von mehr als 35 aber nicht mehr als 50 gelten. Seit dem 18.08.2021 liegt die 7-Tage-Inzidenz konstant an fünf aufeinander folgenden Werktagen unterhalb des Wertes von 35. Am 18.08.2021 lag der Wert bei 24,9, am 19.08.2021, 25,6, am 20.08.2021 bei 31,3, am 21.08.2021 bei 25,6 und am 23.08.2021 bei 24,2. Somit liegt die 7-Tage-Inzidenz seit Montag, dem 23.08.2021 an fünf aufeinander folgenden Werktagen unterhalb des Wertes von 35. Gemäß § 1a Abs. 3 2.HS Niedersächsische Corona-Verordnung gelten die Schutzmaßnahmen des höheren Inzidenzbereichs ab dem übernächsten Tag nach Ablauf des Fünftagesabschnitts nicht mehr.
Ab Mittwoch, dem 25.08.2021 gelten demzufolge die Regelungen für eine 7-Tage-Inzidenz von mehr als 35 aber weniger als 50 nicht mehr.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg, schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auf elektronischem Weg über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) dieses Gerichtes erhoben werden.
Hinweise:
- Näheres zu den Voraussetzungen des elektronischen Rechtsverkehrs und der Installation der notwendigen kostenfreien Zugangs- und Übertragungssoftware EGVP finden Sie auf der Internetseite www.justizportal.niedersachsen.de (Service).
- Die Verfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar, das heißt, Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung
Bad Fallingbostel, 24.08.2021
Landkreis Heidekreis
Der Landrat
Ostermann
Hinweis:
Die Allgemeinverfügung einschließlich Begründung kann im Fachbereich Ordnung des Heidekreises eingesehen werden.