Heidekreis Logo

Aufhebung der Allgemeinverfügungen des Landkreises Heidekreis zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus auf dem Gebiet des Landkreises Heidekreis vom 20.11.2021, 11.03.2020 und 13.03.2020

Aufhebung der Allgemeinverfügungen
des Landkreises Heidekreis

zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus auf dem Gebiet des Landkreises Heidekreis vom 20.11.2021, 11.03.2020 und 13.03.2020

Die Allgemeinverfügung des Heidekreises vom 20.11.2021 zur Feststellung einer 7-Tage-Inzidenz von über 50 an fünf aufeinander folgenden Werktagen, wird mit Wirkung vom 01.12.2021 aufgehoben.

Gleichzeitig werden die Allgemeinverfügungen vom 11.03.2020 für Reiserückkehrer aus Risikogebieten und vom 13.03.2020 zur Untersagung von Veranstaltungen ebenfalls mit Wirkung vom 01.12.2021 aufgehoben. 

Die Aufhebungsverfügung tritt am 01.12.2021 in Kraft.

Begründung:

Die Allgemeinverfügung vom 20.11.2021 ist gemäß § 8 Abs. 1 S. 2, 2. HS in Verbindung mit §§ 2 Abs. 3 und 3 Abs. 1 Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 und dessen Varianten vom 24.08.2021 in der Fassung vom 09.11.2021 erlassen worden. In § 3 Abs. 5 der am 24.11.2021 in Kraft getretenen Niedersächsischen Verordnung über in-fektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten vom 23.11.2021 (Niedersächsische Corona-Verordnung) hat das Land Niedersachsen ab dem 24.11.2021 die Warnstufe 1 landesweit festgestellt. Die Regelungen der Allgemeinverfügung sind damit gegenstandslos geworden.

Auch die am 11.03.2020 und am 13.03.2020 erlassenen Allgemeinverfügungen sind durch Regelungen in der Niedersächsischen Corona-Verordnung obsolet geworden.

Die Allgemeinverfügungen sind daher aufzuheben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg, schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auf elektronischem Weg über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) dieses Gerichtes erhoben werden.

Hinweise: 

  1. Näheres zu den Voraussetzungen des elektronischen Rechtsverkehrs und der Installation der notwendigen kostenfreien Zugangs- und Übertragungssoftware EGVP finden Sie auf der Internetseite www.justizportal.niedersachsen.de (Service).
  2. Die Verfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar, das heißt, Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.

Bad Fallingbostel, 30.11.2021

Landkreis Heidekreis
Der Landrat

Grote

Hinweis:

Die Allgemeinverfügung einschließlich Begründung kann im Fachbereich Ordnung des Heidekreises eingesehen werden.