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Bekanntmachung der Allgemeinverfügung über das Aufenthaltsrecht anlässlich der Corona-Pandemie

Allgemeinverfügung des Landkreises Heidekreis
Vollzug des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und des Asylgesetzes (AsylG)
Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie

Der Landkreis Heidekreis erlässt als zuständige Ausländerbehörde gemäß § 71 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 2 Nr. 1 der Niedersächsischen Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (AllgZustVO-Kom) vom 14. Dezember 2004 sowie gem. § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der jeweils aktuell gültigen Fassung aufgrund der vorstehenden Ausgangslage folgende

Allgemeinverfügung

  1. Für innerhalb des Zeitraums bis einschließlich 19.04.2020 ablaufende befristete Aufenthaltstitel (nationale Visa, Aufenthaltserlaubnisse, Blaue Karten EU, ICT-Karten, Mobile ICT-Karten) von Ausländern mit Hauptwohnsitz im Landkreis Heidekreis wird die Fortgeltungsfiktion von Amts wegen bis zum 20.04.2020 angeordnet.
     
  2. Die Geltungsdauer von Duldungen und Aufenthaltsgestattungen, welche innerhalb des Zeit-raums bis einschließlich 19.04.2020 ablaufen und welche für dem Landkreis Heidekreis zugewiesene Ausländer mit Hauptwohnsitz innerhalb des Landkreises Heidekreis ausgestellt wurden, werden von Amts wegen bis zum 20.04.2020 verlängert.
     
  3. Die Ausreisefrist für Inhaberinnen und Inhaber von Schengen Visa zu Besuchs- oder Geschäftszwecken (sog. Touristenvisa, Typ C), deren Geltungsdauer innerhalb des Zeitraums bis einschließlich 19.04.2020 ablaufen, wird von Amts wegen bis zum 20.04.2020 verlängert. Das Gleiche gilt für Personen, die sich zulässig visafrei zu touristischen Zwecken für 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten dürfen und bei denen die 90-Tage-Frist im o. g. Zeitraum endet. Die Verlängerung der Ausreisefrist gilt für zwischenzeitlich mit Hauptwohnsitz im Landkreis Heidekreis gemeldete Ausländer und für Ausländer, die sich nachweislich mindestens eine Woche vor Bekanntgabe dieser Verfügung im Landkreis Heidekreis aufgehalten haben und sich auch noch gegenwärtig hier aufhalten.
     
  4. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft.

Sachverhalt
Die von der Niedersächsischen Landesregierung durch Erlass angeordneten Infektionsschutzmaßnahmen (bspw. die Schließung von Schulen und Kindertagesstätten) wegen des SARS-CoV-2 Krankheitserregers haben Auswirkungen auf den direkten Dienstbetrieb der Ausländerbehörde des Landkreises Heidekreis. Bereits vergebene Termine zur Beantragung oder Verlängerung des Aufenthaltsrechts müssen entfallen, da deren Durchführung nicht mehr in Gänze gewährleistet werden kann. Hierdurch bestünde die Gefahr unverschuldet ungeregelter Aufenthalte von Ausländern.

Begründung
I. Gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG gilt der Aufenthaltstitel eines Ausländers bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend (Fortgeltungsfiktion), wenn der Ausländer vor Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. Da Ausländer derzeit unverschuldet daran gehindert sind, Verlängerungsanträge persönlich zu stellen, wird von Amts wegen die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG angeordnet.

Die Maßnahme ist geeignet, um zu verhindern, dass sich Ausländer nicht entgegen § 4 Abs. 1 S. 1 AufenthG ohne erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten. Gleichzeitig dient die Maßnahme der Rechtsklarheit und der Absicherung des öffentlichen Lebens. Aufenthaltsrechtliche Dokumente sind häufig Basis für andere öffentliche Dienstleistungen. Es bedarf somit einer Übergangsregelung für bald ablaufende Aufenthaltstitel. Die Maßnahme ist somit auch erforderlich. Die Maßnahme ist außerdem eine begünstigende Entscheidung. Sie ist somit auch angemessen, um den Individualinteressen alle betroffenen Ausländer ausreichend Rechnung zu tragen und gleichzeitig die derzeit eingeschränkte Aufgabenerfüllung der Ausländerbehörde weiterhin zu ermöglichen.

Sobald die Infektionsschutzmaßnahmen der Niedersächsischen Landesregierung aufgehoben sind, ist die durch das Gesetz vorgesehene Antragstellung durch die nach Ziffer 1 dieser Verfügung erfassten Ausländer innerhalb von 4 Wochen nachzuholen. Die nach Anlage D3 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) geregelten einheitlichen Fiktionsbescheinigungen werden für die Dauer der Maßnahme grundsätzlich nicht ausgestellt.
Im Rahmen der Fortgeltungsfiktion behalten die Nebenbestimmungen zum Aufenthaltsrecht grundsätzlich ihre Gültigkeit.

II. Die unter Ziffer I. getroffenen Erwägungen treffen auch für zugewiesene Asylbewerberinnen und Asylbewerber, deren Aufenthalt nach § 55 Abs. 1 AsylG als gestattet gilt und durch eine Aufenthaltsgestattung dokumentiert wird sowie auf Ausländer zu, deren Abschiebung vorübergehend ausgesetzt wurde und welche eine Duldung nach § 60 a Auf-enthG besitzen. Das Gleiche gilt für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, die im Besitz einer Ausreisebescheinigung (gem. aktueller Nds. Erlasslage) oder einer Grenzübertrittsbescheinigung sind.

III. Aufgrund der Einschränkungen des Reiseverkehrs in Deutschland und in Europa sind derzeit zahlreiche Inhaberinnen und Inhaber von Schengen Visa unverschuldet an der Ausreise gehindert. Da Schengen Visa mit grundsätzlich unterschiedlichen Geltungsdauern befristet erteilt werden, bedürfte es einer Einzelfallentscheidung, ob die Visa ggfs. Auch nach Artikel 33 Visakodex verlängerbar wären. Hierbei wären die Maximaldauer und die maximale Geltungsdauer zu berücksichtigen. Auch diese Einzelfallprüfungen können während der Dauer der angeordneten Infektionsschutzmaßnahmen nicht mit Sicherheit gewährleistet werden.

Die Inhaberinnen und Inhaber von ablaufenden Schengen Visa werden insofern ohne gültigen Aufenthaltstitel gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig. Da die Betroffenen unverschuldet an der Ausreise gehindert sind, kann die Ausländerbehörde zunächst nach § 50 Abs. 2 AufenthG eine Ausreisefrist setzen. Mit der Setzung einer Ausreisefrist erfolgt der Aufenthalt zwar immer noch entgegen § 4 Abs. 1 S. 1 AufenthG ohne erforderlichen Aufenthaltstitel, er ist jedoch nicht strafbar im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG.
Der Personenkreis nach Ziffer 3 umfasst nur Personen, die sich bereits einige Zeit in Deutschland aufhalten oder Ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Heidekreis haben. Jedenfalls müssen sich nicht im Landkreis Heidekreis gemeldete Touristinnen und Touristen seit mindestens einer Woche vor Bekanntgabe dieser Verfügung im Landkreis Heidekreis aufgehalten haben und sich auch noch gegenwärtig hier befinden. Die Einschränkung des Personenkreises erfolgt zur Abgrenzung ausländerrechtlicher Zuständigkeiten. Der Landkreis Heidekreis beabsichtigt keine Regelungen für Ausländer anderer Zuständigkeitsbereiche zu treffen. Insofern sollen auch kurzfristige Zuzüge innerhalb der Geltungsdauer dieser Regelung vermieden werden. Zwischenzeitlich Zuziehende fallen ausdrücklich nicht in den Adressatenkreis dieser Verfügung.
Sobald die Infektionsschutzmaßnahmen der Niedersächsischen Landesregierung aufgehoben sind und die Ausländerbehörde wieder ihren Dienstbetrieb regulär aufgenommen hat, muss die Verlängerung der Ausreisefrist unverzüglich schriftlich dokumentiert werden. Hierzu muss eine persönliche Vorsprache nach der Wiederöffnung der Ausländerbehörde erfolgen.

Hinweise: Die aktuelle Lage ist dynamisch. Bitte beachten Sie die Informationslage auf www.heidekreis.de oder in den Lokalmedien. Soweit erforderlich, kann die Geltungsdauer der oben angeordneten Maßnahmen auch bis nach dem 20.04.2020 verlängert werden.

Für alle Personen, die nicht zum Adressatenkreis dieser Allgemeinverfügungen gehören und deren Anliegen dringender Klärung bedarf, stehen die Mitarbeiter/-innen wie gewohnt telefonisch unter 05162 970-333 zu den allgemeinen Sprechzeiten der Ausländerbehörde des Landkreises Heidekreis zur Verfügung.
Bitte sehen Sie aus Gründen des Infektionsschutzes gegenwärtig von persönlichen Vorsprachen in der Ausländerbehörde ab!

Bad Fallingbostel, 23.03.2020

Landkreis Heidekreis
Der Landrat

Ostermann

Hinweis:
Die Allgemeinverfügung einschließlich Begründung kann im Fachbereich Ordnung des Heidekreises eingesehen werden.

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Allgemeinverfügung
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