Bekanntmachung der Allgemeinverfügung zum Betreten der Flächen um den (ehemaligen) Dethlinger Teich bei Munster
Öffentliche Bekanntmachung des Landkreises Heidekreis
In der Zeit vom 21.12.2019 bis 30.04.2020 (00:00 Uhr bis 24:00 Uhr) ist es aus Sicherheitsgründen verboten, die Flächen um den „(ehemaligen) Dethlinger Teich“ in einem Umkreis von ca. 900 m (siehe Lageplan) zu betreten.
Auf Grund § 9 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17.03.1998 (BGBl I S. 502), § 128 Nds. Wassergesetz (NWG) vom 19.02.2010 (GVBL. 2010, S. 64) i. V. m. § 100 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31.07.2009 (BGBl 2009, S. 2585), §§1, 2 Abs. 1 a), 11, 17, 64, 69, 70 Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) v. 19.01.2005, Nds, GVBl. 2005 S. 9, §1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) v. 03.12.1976 (Nds. GVBl. S. 311) i. V. m. §§ 35 Abs. 2 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) v. 23.01.2003 (BGBl I 102) und § 70 Nds. Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG) v. 04.07.2011 (Nds. GVBl. 2011, S. 238) in der jeweils zzt. geltenden Fassung erlässt der Landkreis Heidekreis für den Zeitraum 21.12.2019 bis 30.04.2020, jeweils montags bis sonntags, in der Zeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr folgende Allgemeinverfügung
- In der Zeit vom 21.12.2019 bis 30.04.2020, jeweils montags bis sonntags, von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr, ist das Betreten der Flächen um den (ehemaligen) Dethlinger Teich in einem Umkreis von ca. 900 m strengstens verboten.
Der Geltungsbereich ist im anliegenden Lageplan, der Bestandteil dieser Verfügung ist, schraffiert gekennzeichnet dargestellt. - Für den Fall von Zuwiderhandlung gegen diese Verfügung drohe ich hiermit gleichzeitig an, einen Platzverweis gem. § 17 NPOG auszusprechen und diesen erforderlichenfalls auch mit der Anwendung unmittelbaren Zwanges durchzusetzen bzw. durchsetzen zu lassen, §§ 64, 69 NPOG.
- Diese Verfügung gilt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe als bekannt gegeben. Sie tritt mit Ablauf des 30.04.2020 außer Kraft.
Begründung:
- Auf Grund § 9 BBodSchG, § 128 NWG, § 100 WHG, §§ 1, 2 Abs. 1 a), 11 NPOG, §1 NVwVfG i. V. m. §§ 35 Abs. 2 ff. VwVfG, § 70 NVwVG kann die Ordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine konkrete Gefahr, das heißt eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird, abzuwehren. Eine solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht unter anderem dann, wenn Individualrechtsgüter, insbesondere das Leben und die körperliche Unversehrtheit von Personen, gefährdet sind.
Im Rahmen der deutschen Aufrüstung wurde während des Zweiten Weltkrieges begonnen, einen östlich von Munster gelegenen ehemaligen Teich eines Kieselgurabbaus als Entsorgungsstelle für Rüstungsmaterial zu nutzen. Kampfmittel, Kampfstoffe und Abwasser wurden in den sogenannten Dethlinger Teich eingebracht und dieser letztlich verfüllt. Durch die Historie begründet, befindet sich dieser Standort bis zum heutigen Tage in der Bearbeitung des Fachbereiches Wasser, Boden, Abfall des Landkreises Heidekreis, da das verklappte Material für die Menschen, den Boden und die Umwelt ein erhebliches Risiko darstellt.
Zur Klärung der Frage, ob und in welchem Umfang eine Sanierung des ehemaligen Teiches möglich bzw. erforderlich ist, ist zum Zwecke der Gefährdungsabschätzung dieser bundesweit einmaligen Rüstungsaltlast die Fortsetzung der Öffnung des Teiches zur Beprobung erforderlich. Es soll geklärt werden, wie sich der Inhalt der Altlast tatsächlich darstellt, welche Arten von Kampfmitteln/kampfstoffhaltiger Munition in welchen Mengen dort eingelagert wurden und in welchem Zustand sich diese heute befinden. Das Ergebnis dessen in Verbindung mit dem ermittelten Schadstoffabstrom im Grundwasser soll als Grundlage für die Entscheidung über eine Sanierung des ehemaligen Teichs dienen.
In der Zeit vom 21.12.2019 bis 30.04.2020, 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr, plant der Landkreis Heidekreis die am 16.09.2019 begonnenen Probeentnahmen im ehem. Dethlinger Teich fortzusetzen. Dies wird unter einem sehr großen Sicherheitsaufwand stattfinden. Um eine mögliche Freisetzung von chemischen Kampfstoffen an die Umgebung zu verhindern, werden die Erkundungsarbeiten in einer Einhausung mit entsprechender Lüftungstechnik stattfinden und ständig messtechnisch begleitet. Dazu wird parallel für einen Worst-Case Fall die potentielle Ausbreitung einer Gefahrstoffwolke über die Luft anhand der jeweils aktuellen Wetterbedingungen berechnet. Laut „Sicherheitskonzept inkl. Notfallplanung und Worse-Case-Berechnung - Teichöffnung Dethlinger Teich“ der Ingenieursgesellschaft Mull und Partner Hannover vom 17.04.2019 kann außerdem die Möglichkeit, dass es zu einer Explosion durch unkontrollierte Zündung eines Teils der Kampfstoffe kommt, nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb des Gefahrenbereichs, der aus Sicherheitsgründen um ca. 300 m größer angenommen worden ist, als von Mull und Partner berechnet, ist die Anzahl der Personen auf das für die Arbeiten notwendige Minimum zu reduzieren. Alle Personen, Tiere und Sachen, die nicht unmittelbar an der Öffnung und Probeentnahme des Dethlinger Teiches beteiligt sind bzw. hiermit beauftragt sind, haben den Ort aus diesem Grunde zu verlassen.
Die Maßnahme dient der Sicherheit, um eine Gefährdung von Leben und körperlicher Unversehrtheit unbeteiligter Dritter auszuschließen. Eine andere, ebenso geeignete oder gar mildere Maßnahme zum Schutze der Bevölkerung, ist nicht erkennbar. Die Nutzung der entsprechenden Straßen, Wege und Wälder freien Landschaft ist zeitlich befristet eingeschränkt und dient einem der höchsten verfassungsrechtlich normierten Schutzgüter des Menschen in Deutschland (Art 2 Abs. 2 GG). Das Betretensverbot im o.g. Zeitraum ist daher geboten und verhältnismäßig. - Für den Fall von Zuwiderhandlung gegen diese Verfügung drohe ich hiermit gleichzeitig an, einen Platzverweis auszusprechen und diesen erforderlichenfalls mit der Anwendung unmittelbaren Zwanges durchzusetzen. bzw. durchsetzen zu lassen, §§ 1, 2 Abs. 1 a), 11, 17, 64, 69, 70, 72 ,74 ff. NPOG, §1 NVwVfG i. V. m. §§ 35 Abs. 2 ff. VwVfG, § 70 NVwVG.
Die Androhung eines Platzverweises mit der dafür notfalls erforderlichen zwangsweisen Durchführung ist das einzig effektive Mittel zur Durchsetzung des Betretensverbotes bei Zuwiderhandlungen, um der notwendigen Sicherheit von Personen gerecht zu werden. Mildere Mittel, wie z. B. ein Zwangsgeld, scheiden aus, da hierdurch nicht zwangsläufig die dringende und unmittelbar erforderliche Sicherheit für Leib und Leben der betreffenden Personen während des Probeentnahmezeitraums hergestellt werden kann. Aufgrund der vielfältigen Gefahren, die mit der Teichöffnung einhergehen (Entweichen von giftigen Gasen, Verletzungen durch unerwartete Explosionen u. v. m.) und aufgrund der Tatsache, dass das Betretensverbot rechtzeitig angekündigt und zudem nur in einem Abstand von ca. 900 m um die Entnahmestelle ausgesprochen worden ist, halte ich die Androhung eines Platzverweises und die Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung bei Zuwiderhandlungen für verhältnismäßig. - Diese Allgemeinverfügung gilt gem. § 41 VwVfG mit dem Tage nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben. Sie tritt mit Ablauf des 30.04.2020 außer Kraft.
In der Zeit vom 21.12.2019 0:00 Uhr bis zum 06.01.2020 24:00 Uhr ist die Durchfahrt auf der Bundesstraße 71 (B 71) zugelassen. Ein Verlassen (z. B. zum Pilze suchen) der B 71 ist dabei unzulässig.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landkreis Heidekreis, Harburger Straße 2, 29614 Soltau erhoben werden.
Soltau, den 09.12.2019
Landkreis Heidekreis
Der Landrat
In Vertretung
Schulze
Erster Kreisrat