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Bekanntmachung der Möglichkeit zur Abgabe von Vorschlägen 
für Neubildung des Jugendhilfeausschusses

Bekanntmachung
Neubildung des Jugendhilfeausschusses für die am 01.11.2021 beginnende Wahlperiode des Kreistages

Vorschläge der im Bereich des Heidekreises wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und der Wohlfahrtsverbände

Nach § 71 Abs. 1 des SGB VIII gehören dem Jugendhilfeausschuss als stimmberechtigte Mitglieder u. a. mit 2/5 des Anteils der Stimmen Frauen und Männer an, die auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft gewählt werden; Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen.

Der Kreistag legt für die Dauer der Wahlperiode fest, ob dem Jugendhilfeausschuss 10 oder 15 stimmberechtigte Mitglieder angehören. Bei insgesamt 15 stimmberechtigten Mitgliedern im Jugendhilfeausschuss sind somit gemäß § 3 Abs. 1 Nds. AG SGB VIII in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII 6 stimmberechtigte Mitglieder und deren Vertreter auf Vorschlag der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände zu wählen. Davon sollen 3 stimmberechtigte Mitglieder und deren Vertreter gemäß § 3 Abs. 1 Nds. AG SGB VIII von Trägern der Jugendarbeit vorgeschlagen werden.

Alle im Heidekreis wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände haben die Möglichkeit, Frauen und Männer vorzuschlagen, die als stimmberechtigte Mitglieder in den Jugendhilfeausschuss gewählt werden sollen. Die Vorschläge können bis zum 17.09.2021 beim Landkreis Heidekreis, Fachbereich Kinder, Jugend, Familie, Vogteistr. 19, 29683 Bad Fallingbostel, eingereicht werden. 

Ich bitte, bei den Vorschlägen zu berücksichtigen, dass gemäß § 3 Abs. 2 Nds. AG SGB VIII die Hälfte der stimmberechtigten und der stellvertretenden Mitglieder Frauen sein sollen.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass gem. § 3 Abs. 3 Nds. AG SGB VIII stimmberechtigte Mitglieder, die nicht Mitglied der Vertretungskörperschaft des örtlichen Trägers (also des Heidekreises) sind, ihre Hauptwohnung im Heidekreis und das 18. Lebensjahr vollendet haben müssen. 

Bad Fallingbostel, 23.08.2021

Landkreis Heidekreis
Der Landrat

Ostermann