Bekanntmachung der tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung über die Anordnung der Aufstallung von Geflügel und Untersagung von Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art zum Schutz gegen die Aviäre Influenza
Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung über die Anordnung der Aufstallung von Geflügel und Untersagung von Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art zum Schutz gegen die Aviäre Influenza
Zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel wird für den Heidekreis Folgendes angeordnet:
A. Sämtliche Tierhalter mit mehr als 50 Stück Geflügel haben ihre Tiere (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) ausschließlich
- in geschlossenen Ställen oder
- unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung bestehen und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung versehen sein muss (Schutzvorrichtung),
zu halten.
B. Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist auf dem gesamten Gebiet des Landkreises Heidekreis untersagt.
C. Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme ordne ich im öffentlichen Interesse an.
D. Diese Allgemeinverfügung tritt am Mittwoch, dem 22.12.2021, in Kraft und gilt bis zum 21.01.2022.