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Tierseuchenbehördlichen Allgemeinverfügung 

Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung
zur Anordnung eines Impfverbotes gegen die Infektion mit dem Virus der
Bovinen Virusdiarrhoe (BVDV) bei Rindern
 

Auf der Grundlage der Artikel 20 und 18 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vi in Verbindung mit Anhang IV Teil VI Kapitel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 werden nachstehende Maßnahmen für Rinder haltende Betriebe im Landkreis Heidekreis bekanntgegeben und verfügt.

  1. In Betrieben mit dem Status „frei von BVD“ gilt ein Impfverbot bei Rindern gegen das BVD-Virus.
     
  2. Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme wird angeordnet, soweit nicht bereits kraft Gesetz die aufschiebende Wirkung aufgehoben ist.
     
  3. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Hinweis: Anzeigepflicht: Jeder Verdacht der Erkrankung auf BVD ist dem Fachbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz unverzüglich anzuzeigen (§ 4 Tiergesundheitsgesetz).

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Vollständige Allgemeinverfügung 
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