Tierseuchenbehördlichen Allgemeinverfügung
Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung
zur Anordnung eines Impfverbotes gegen die Infektion mit dem Virus der
Bovinen Virusdiarrhoe (BVDV) bei Rindern
Auf der Grundlage der Artikel 20 und 18 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vi in Verbindung mit Anhang IV Teil VI Kapitel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 werden nachstehende Maßnahmen für Rinder haltende Betriebe im Landkreis Heidekreis bekanntgegeben und verfügt.
- In Betrieben mit dem Status „frei von BVD“ gilt ein Impfverbot bei Rindern gegen das BVD-Virus.
- Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme wird angeordnet, soweit nicht bereits kraft Gesetz die aufschiebende Wirkung aufgehoben ist.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis: Anzeigepflicht: Jeder Verdacht der Erkrankung auf BVD ist dem Fachbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz unverzüglich anzuzeigen (§ 4 Tiergesundheitsgesetz).
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